Magisterstudium: Keine Anrechnung von Studienleistungen als Zwischenprüfung (VG Düsseldorf)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Verpflichtung der Universität, an einer anderen Hochschule erbrachte Studienleistungen als einer Zwischenprüfung gleichwertig anzurechnen. Streitentscheidend war, ob Bescheinigungen über „Hauptseminarreife“ bzw. Leistungsnachweise ohne Prüfungscharakter die Zulassungsvoraussetzung der Zwischenprüfung nach der Magisterprüfungsordnung ersetzen können. Das Gericht hielt die Ablehnung für rechtmäßig, weil nur Zwischenprüfungen oder als gleichwertig angerechnete Prüfungen zählen und der Kläger in C lediglich Studien-, nicht Prüfungsleistungen erbracht hatte. Eine von der Herkunftsuniversität attestierte „Gleichwertigkeit“ bindet die prüfende Universität nicht; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Anerkennung/Anrechnung als Zwischenprüfung gleichwertiger Leistungen als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Zulassung zur Magisterprüfung setzt nach der maßgeblichen Prüfungsordnung grundsätzlich den Nachweis einer Zwischenprüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung voraus.
Studienleistungen (Leistungsnachweise) können nicht allein aufgrund ihres Inhalts als Prüfungsleistungen angerechnet werden, wenn die Prüfungsordnung hierfür keinen Anknüpfungspunkt bietet und die Leistungen keinen Prüfungscharakter nach Anforderung und Verfahren aufweisen.
Eine Bescheinigung einer anderen Hochschule, Studienleistungen seien einer Zwischenprüfung „gleichwertig“, entfaltet gegenüber der aufnehmenden Hochschule keine Bindungswirkung für die prüfungsrechtliche Anrechnung.
Für die Anerkennung/Anrechnung ist die in der Prüfungsordnung bestimmte Zuständigkeitsregelung maßgeblich; fachliche Einschätzungen von Fachvertretern ersetzen die Entscheidung des zuständigen Prüfungsorgans nicht.
Die Terminsverlegung setzt erhebliche Gründe voraus; insbesondere genügt es nicht, wenn ein Beteiligter bei kurzfristiger Antragstellung nicht alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtliches Gehör rechtzeitig zu verschaffen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem Sommersemester 1999 an der H-Universität E im Magisterstudiengang eingeschrieben. Er war seit Sommersemester 1995 an der Rheinischen G-Universität C in diesem Studiengang eingeschrieben.
Der Kläger beantragte am 6. September 1999 die Anerkennung des Abschlusses des Grundstudiums im Studiengang Magister Artium in den Fachbereichen mittelalterliche und neuere Geschichte als Hauptfach sowie politische Wissenschaften als erstes Nebenfach ... als gleich bedeutend mit dem Abschluss des Grundstudiums der Fachbereiche neuere und neueste Geschichte als Hauptfach sowie politische Wissenschaften als erstes Nebenfach im Studiengang Magister Artium" der H-Universität - Gesamthochschule E. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Prüfung durch die zuständigen Fachbereichssprecher habe eine Einstufung in das 6. Fachsemester Geschichte und in das 7. Fachsemester Politische Wissenschaften ergeben. Er fügte seinem Antrag u.a. eine Bescheinigung der Hauptseminar-Reife" des Seminars für politische Wissenschaften der Rheinischen G-Universität C vom 3. November 1998 bei. Darin ist davon die Rede, dass diese Bescheinigung als Zulassung zum Hauptstudium gelte und einer bestandenen Zwischenprüfung gleichwertig sei.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 1999 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf § 19 Abs. 1 Nr. 2 der Ordnung für die Prüfung zum Magister Artium vom 5. Februar 1999 - MAPO 1999 -, wonach zur Magisterprüfung nur zugelassen werden könne, wer die Zwischenprüfung in den nach § 3 MAPO 1999 gewählten Studiengängen oder gemäß § 9 MAPO 1999 als gleichwertig angerechnete Prüfungen abgelegt habe. Das an der Universität C abgeschlossene Grundstudium könne einer Zwischenprüfung nicht gleichgesetzt werden, da die entsprechende Bescheinigung vom 3. November 1998 nur besage, dass der Kläger die entsprechenden Studienleistungen erbracht habe; diese Studienleistungen könnten aber nicht als Prüfungsleistungen angerechnet werden. Außerdem liege die Zuständigkeit für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, während die jeweiligen Fachsprecher die inhaltliche Gleichwertigkeit überprüften und diesbezügliche Empfehlungen abgäben. Im Übrigen hätten die Fachsprecher auch nur bescheinigt, dass Teile des Grundstudiums (Leistungsnachweise) anerkannt werden könnten, eine Empfehlung zur Anrechnung als Zwischenprüfung sei nicht gegeben worden. Dies sei dem Kläger auch bereits erläutert worden.
Hiergegen legte der Kläger am 2. November 1999 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführte, Studien- und Prüfungsleistungen an anderen Universitäten müssten nach § 9 Abs. 1 MAPO 1999 ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt werden. Es komme also nicht darauf an, ob die Bescheinigungen der Universität C auf Grund des Ablegens einer Prüfung i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 MAPO 1999 oder auf Grund älterer Studienordnungen ohne Prüfung erworben worden seien; Prüfung i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 MAPO 1999 sei vielmehr die Summe der fachbezogenen Leistungsnachweise und der Nachweise von Fremdsprachenkenntnissen sowie der damit verbundenen schriftlichen Bestätigung des Abschlusses des Grundstudiums in den betreffenden Fachbereichen. Dies werde im Übrigen auch an § 9 Abs. 2 MAPO 1999 deutlich, der für die Anerkennung des Grundstudiums in den betreffenden Fachbereichen Gleichwertigkeit voraussetze. Diese sei zweifelsohne gegeben, da Prüfungen zur Bestätigung des Abschlusses des Grundstudiums in seinem Fall bei Beendigung des Grundstudiums an der Uni C nicht erforderlich gewesen seien. Hierauf weise im Übrigen auch § 31 MAPO 1999 hin, da dessen Abs. 3 bis zum Sommersemester 2002 Zulassungen zur Magisterprüfung auch ohne Nachweis der Zwischenprüfung anerkenne. Dies könne aber nur dann der Fall sein, wenn - wie in seinem Fall - das Grundstudium nach einer älteren Magisterprüfungsordnung ohne Zwischenprüfung beendet worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1999, der dem Kläger zugestellt am 17. Dezember 1999 zugestellt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er im Wesentlichen die Gründe des Ausgangsbescheides und verwies auf § 3 Abs. 6 und 7 der Eckdatenverordnung. Weiter führte er aus, der Kläger habe in C nur Studien- aber keine Prüfungsleistungen erbracht. § 31 Abs. 3 MAPO 1999 finde im Fall des Klägers keine Anwendung, da danach nur Studierenden, die noch nach der alten Magisterprüfungsordnung eingeschrieben seien, die Möglichkeit gegeben werden solle, ihr Studium nach der alten Prüfungsordnung zu beenden. Die MAPO 1999 finde dagegen auf alle Studierenden Anwendung, die erstmals im Wintersemester 1995/1996 oder später in einem Magisterstudiengang an der Universität E eingeschrieben seien, was beim Kläger der Fall sei. Im Übrigen sei die Fächerkombination des Klägers nur nach der MAPO 1999 möglich.
Am 17. Januar 2000 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen das bisherige Vorbringen vertieft und ergänzend ausführt, seine Fächerkombination mit 2 historischen Fächern sei nur nach der MAPO 1999 zulässig; nur aus diesem Grund habe er sich nicht nach der alten Magisterprüfungsordnung eingeschrieben. Entweder hätte daher in seinem Fall gar keine Einschreibung ohne eingehende Darstellung der Rechtslage durch das Prüfungsamt erfolgen dürfen oder aber man hätte seine Bescheinigungen aus C als gleichwertig anerkennen müssen. Da seine Klage bereits im Januar 2000 erhoben worden sei, seien nachträgliche Gesetzesänderungen auf ihn nicht anzuwenden. Das zum Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebliche Universitätsgesetz habe in § 90 Abs. 4 ausdrücklich besagt, dass Vor- und Zwischenprüfungen durch studienbegleitenden Leistungen, die nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig seien, ganz oder teilweise ersetzt werden können. Diese Gleichwertigkeit ergebe sich in seinem Fall aus dem Fehlen der Möglichkeit zur Ablegung einer Zwischenprüfung zum Erweis der Hauptseminarreife sowie aus der Aufstellung der für die Ablegung der Zwischenprüfung erforderlichen Aneignung von Wissen und Methodik in den entsprechenden Fachbereichen durch die Leistungsscheine. Die Ablegung der Zwischenprüfung im Nebenfach Alte Geschichte" am 15. Februar 2000 stehe in keinem Zusammenhang mit der Klage, da diese lediglich die Anerkennung der Hauptseminarreife in den Fachbereichen Neueste Geschichte" sowie Politikwissenschaften" betreffe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 14. Oktober 1999 und 16. Dezember 1999 zu verpflichten, ihm auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen der Rheinischen G- Universität C die Studien- und Prüfungsleistungen für das Hauptfach Geschichte mit dem Schwerpunkt neuere/neueste Geschichte und für das Nebenfach Politikwissenschaft als einer Zwischenprüfung gleichwertig anzurechnen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage für unbegründet, weil Studienleistungen nach § 9 MAPO 1999 i.V.m. § 3 Abs. 7 Eckdatenverordnung nicht als Prüfungsleistungen anerkannt werden könnten, es sei denn, es handele sich um eine einer Prüfungsleistung gleichwertige Studienleistung gemäß § 90 Abs. 4 UG, § 90 Abs. 4 UG besage, dass Hochschulabschlussprüfungen dann durch studienbegleitende Leistungsnachweise entlastet werden könnten, sofern die Studienleistungen nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig seien. Das seit dem 1. April 2000 geltende Hochschulgesetz enthalte in § 92 diese Regelung nicht mehr; nach der Begründung des Regierungsentwurfs, der Gesetz geworden sei, ermöglichten es die Regelungen in § 92 Abs. 1 und 2 sowie die Bestimmungen der Eckdatenverordnung, § 90 Abs. 4 UG entfallen zu lassen. Da dort zwischen Studien- und Prüfungsleistungen deutlich unterschieden werde, sei eine Anrechnung von Leistungsnachweisen auf Prüfungsleistungen nicht möglich. Eine Studienleistung, die nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung entspreche, habe der Kläger an der Universität C nicht erbracht. Die Bescheinigung der Hauptseminarreife vom 3. November 1998, in der dem Kläger die Zulassung zum Hauptstudium gewährt werde und die darüber hinaus die Gleichwertigkeit der Bescheinigung mit einer bestandenen Zwischenprüfung ausspreche, könne die Universität E nicht binden. Sie belege im Übrigen lediglich, dass der Kläger die Vorlesung Die Deutschlandpolitik der BRD und der DDR" im Sommersemester 1996 mit (unbenotetem) Vorlesungsschein besucht und im Wintersemester 1995/1996 ein Propädeutikum über Regierungssystem und Außenpolitik der BRD mit ausreichendem Erfolg" absolviert habe. Ausweislich der Bescheinigung vom 3. November 1998 habe der Kläger ferner an Proseminaren zu den Themen Die institutionellen Referenzen der EU" und Einführung in die Sozialpolitik" mit jeweils recht befriedigendem Erfolg" teilgenommen. Diese Beurteilungen seien nicht auf Grund von Studienleistungen erfolgt, die nach Anforderung und Verfahren Prüfungsleistungen entsprächen, sodass eine Anrechnung nicht möglich sei.
Am 21. August 2002 hat der Kläger beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, was die Kammer mit Beschluss vom 29. August 2002 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt hat.
In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass für sein Begehren eine Rechtsgrundlage in der maßgeblichen Magisterprüfungsordnung nicht ersichtlich ist und diese Vorschrift auch nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Der Kläger ist ferner darauf hingewiesen worden, dass die Bescheinigung, seine Studienleistungen in C seien einer Zwischenprüfung gleichwertig, den Beklagten nicht binde. Der Kläger hat hierzu im Wesentlichen erklärt, er teile diese Auffassung nicht und bitte um Vertagung, da er erst heute davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass sein Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt worden sei. Die Kammer hat den Vertagungsantrag abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die bezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer hat sieht keine Veranlassung, dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrag des Klägers zu entsprechen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO ist die Aufhebung und Verlegung von Terminen nur aus erheblichen Gründen zulässig. Dies sind nur solche Umstände, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern, weil der Beteiligte sich trotz aller zumutbaren Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen konnte.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 102 Rz. 4 m.w.N.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ein erheblicher Grund liegt insbesondere nicht darin, dass der Kläger - wie er behauptet hat - erst am Tag der mündlichen Verhandlung von der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags informiert worden ist. Der Beschluss hierüber ist nämlich am 29. August 2002 auf Grund der Vorberatung der Kammer für den Termin am 30. August 2002 gefasst worden; der Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde über das Ergebnis noch am 29. August 2002 informiert. Dieses Vorgehen hatte der Berichterstatter einen Tag nach Eingang des Prozesskostenhilfeantrags (21. August 2002) am 22. August 2002 - auch wegen der Kurzfristigkeit der Antragstellung - mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers fernmündlich abgestimmt. Im Übrigen hätte es dem Kläger oblegen, so frühzeitig einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen, dass eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage weit im Vorfeld der mündlichen Verhandlung hätte stattfinden können. Bei dieser Sachlage hat der Kläger im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nicht alles zumutbare getan, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Anerkennung bzw. Anrechnung der vorgelegten Unterlagen als einer Zwischenprüfung gleichwertig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 29. August 2002 Bezug genommen, der dem Kläger der Sache nach in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.