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Verwaltungsgericht Düsseldorf·15 K 2793/11·31.01.2012

Klage auf Änderung der Master-Gesamtnote wegen Rundungsregelung abgewiesen

Öffentliches RechtHochschulprüfungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt die Änderung ihrer Master-Gesamtnote von „gut“ zu „sehr gut“ mit der Auffassung, das arithmetische Mittel der Module sei vorab auf eine Dezimalstelle zu kürzen (§ 24 Abs. 4 PO). Das Gericht stellt fest, dass die Prüfungsordnung die Trunkierung nur für bereits ermittelte Endwerte („Zwischenwerte") vorsieht und nicht für Zwischenschritte der Berechnung. Die gewichtete Gesamtnote wurde korrekt ermittelt (1,6367 → 1,6) und der Note „gut“ zugeordnet. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Änderung der Mastergesamtbeurteilung von ‚gut‘ zu ‚sehr gut‘ wegen Auslegungsfragen der Rundungsregelung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gesamtnote einer Masterprüfung ist als gewichtetes arithmetisches Mittel der Modulnoten (nach Kreditpunkten), der Note der Masterarbeit und der Note des Kolloquiums zu bilden.

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Die Regelung, dass Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle berücksichtigt und weitere Stellen ohne Rundung gestrichen werden, bezieht sich auf bereits rechnerisch ermittelte Endergebnisse und nicht auf ungewichtete Zwischenmittel einzelner Rechenschritte.

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Bei der Zuordnung eines auf eine Dezimalstelle reduzierten rechnerischen Wertes zu einer Notenstufe sind die in der Prüfungsordnung genannten Bandbreiten maßgeblich; ein auf 1,6 reduzierter Gesamtwert ist der Note „gut“ zuzuordnen.

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Auch die Änderung einer einzelnen Modulnote zugunsten der Prüflings führt nicht zwingend zu einer besseren Gesamtnote, wenn der nach den Vorschriften ermittelte und auf eine Dezimalstelle zu berücksichtigende Gesamtwert weiterhin in der Bandbreite der bisherigen Note liegt.

Relevante Normen
§ 24 Abs. 4 Satz 2 PO§ 6 Abs. 1 VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO§ 19 Abs. 1 PO§ 12 Abs. 3 PO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leis¬tet.

Tatbestand

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Die Klägerin, die bei der Beklagten im Masterstudiengang Angewandte Chemie mit den Studienschwerpunkten Biotechnologie und Organische Chemie studierte und das Studium mit der Masterprüfung am 24. Februar 2011 abgeschlossen hat, begehrt mit ihrer Klage, dass die Gesamtnote über die Masterprüfung im Zeugnis vom 24. Februar 2011 von "gut" in "sehr gut" geändert wird.

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Der Bestimmung der Gesamtnote in dem der Klägerin am 1. April 2011 zugegangenen Zeugnis vom 24. Februar 2011 über die bestandene Masterprüfung legte die Beklagte die Regelungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Chemie und Biotechnologie und den Masterstudiengang Angewandte Chemie vom 31. Juli 2009 (Amt. Bek. HN 13/2009) - nachfolgend: PO – zugrunde, wonach die Gesamtnote aus dem nach Kreditpunkten gewichteten Mittel der Noten der Module (tlws. 1-12), die mit studienbegleitenden Prüfungen einhergehen, ferner der gewichteten Note der Masterarbeit sowie der gewichteten Note des Kolloquiums gebildet wird. Nach Notengewichtung wurde für das Mittel der Noten der Module ein Wert von 1,7889, für die Masterarbeit ein Wert von 0,1950 und für das Kolloquium ein Wert von 0,1000 eingestellt, was einen Gesamtwert von 1,6367 und eine Zuordnung zur Note "gut" ergab.

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Die Klägerin hat, nachdem sie die Beklagte zuvor vergeblich zu einer Abänderung des Zeugnisses aufgefordert hatte, am 29. April 2011 Klage erhoben. Sie ist unter Bezugnahme auf § 24 Abs. 4 Satz 2 PO, wonach Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle berücksichtigt werden und alle weiteren Stellen hinter dem Komma ohne Rundung gestrichen werden, der Auffassung, dass auch bei der Berechnung des arithmetischen Mittels aus den Modulen (tlws. 1 – 12) der errechnete Notenwert nur mit der ersten Dezimalstelle, also nur mit 1,7 und nicht mit 1,7889 berücksichtigt werden dürfe mit der Folge, dass sich zu ihren Gunsten ein Notenwert von 1,57 und damit, bei Berücksichtigung nur einer Dezimalstelle, ein Gesamtwert von 1,5 ergebe, der der Note "sehr gut" entspreche.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Zeugnisses vom 24. Februar 2011 zu verpflichten, für die Gesamtleistungen der Klägerin im Rahmen der im Masterstudiengang Angewandte Chemie abgelegten Masterprüfung die Note "sehr gut" zu vergeben und der Klägerin ein entsprechend lautendes Zeugnis auszustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass die Gesamtleistungen nach Maßgabe der einschlägigen Prüfungsordnung zutreffend berechnet worden seien.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 auf die Vorsitzende als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Verfahrensbeteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet gem. § 6 Abs. 1 VwGO über die Klage durch die Vorsitzende als Einzelrichterin und gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

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Die zulässige (Verpflichtungs-)Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergabe der Gesamtnote "sehr gut" für die von ihr unter dem 24. Februar 2011 bestandene Masterprüfung. Die Festsetzung der Gesamtnote "gut" auf dem der Klägerin unter dem 24. Februar 2011 ausgestellten Zeugnis über die bestandene Masterprüfung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

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Gemäß § 19 Abs. 1 PO gelten für das Zeugnis und die Gesamtnote der Masterprüfung die Bestimmungen für den Bachelorstudiengang (§§ 12 und 13 PO) mit der in § 19 Abs. 2 PO genannten Abweichung bei der Ermittlung der Gesamtnote entsprechend. Unter Zugrundelegung von §§ 12 Abs. 3, 19 Abs. 2 PO wird die Gesamtnote der Masterprüfung aus dem (arithmetischen) Mittel der Noten der Module, die mit studienbegleitenden Prüfungen abschließen, und zwar gewichtet nach Kreditpunkten, sowie ferner aus der Note der Masterarbeit und aus der Note des Kolloquiums gemäß § 24 Abs. 4 PO gebildet. Gemäß § 19 Abs. 2 PO werden die - wie vor dargestellten - "Einzelnoten" gewichtet und zwar die – wie vor ermittelte – Modulnote mit 75 %, die Note für die Masterarbeit mit 15 % und die Note für das Kolloquium mit 10 %. Legt man diese Vorgaben zugrunde, ergeben sich abstellend auf den im Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen und von der Klägerin in Bezug auf die Berechnungsparameter nicht bestrittenen Berechnungsbogen vom 23. März 2011 für das gewichtet nach Kreditpunkten ermittelte arithmetische Mittel aus den Modulen (tlws. 1 – 12) ein Notenwert von 1,7889 und damit unter Zugrundelegung einer Notengewichtung von 75 % ein gewichteter Notenwert von 1,3417, ferner unter Berücksichtigung der Benotung der Masterarbeit mit 1,3 ein gewichteter Notenwert für die Masterarbeit von 0,1950 und für das Kolloquium, das mit der Note 1,0 bewertet wurde, ein gewichteter Notenwert von 0,1000 und damit ein Gesamtwert von 1,6367. Dieser Wert, der gemäß § 24 Abs. 4 S. 2 PO nur mit der ersten Dezimalstelle (1,6 statt 1,6367) zu berücksichtigen ist, ist anhand der in § 24 Abs. 4 S. 1 PO festgelegten Bandbreiten, wonach ein rechnerischer Wert bis 1,5 die Note "sehr gut" ergibt und von über 1,5 bis 2,5 die Note "gut", und unter Berücksichtigung der in § 24 Abs. 3 PO bestimmten Notenskala der Note "gut" zuzuordnen.

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Eine Regelung des Inhalts, dass auch der im Rahmen der Gesamtnotenermittlung zu berücksichtigende ungewichtete Notenwert des ermittelten arithmetischen Mittel aus den Modulen mit nur einer Dezimalstelle zu berücksichtigen ist, ist, anders als die Klägerin meint, der Prüfungsordnung nicht zu entnehmen. Insbesondere aus § 24 Abs. 4 PO, wonach bei der Bildung von Noten aus Zwischenwerten ein rechnerischer Wert bis 1,5 die Note "sehr gut", über 1,5 bis 2,5 die Note "gut", über 2,5 bis 3,5 die Note "ausreichend" und über 4,0 die Note "nicht ausreichend" ergibt und außerdem geregelt ist, dass hierbei die Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle berücksichtigt werden und alle weiteren Stellen hinter dem Komma ohne Rundung gestrichen werden, und auf den § 12 Abs. 2 PO für die aus dem Mittel von Teilmodulen zu bildende Modul(end)note sowie § 12 Abs. 3 PO für die Bildung der Gesamtnote der Bachelorprüfung bzw. §§ 19 Abs.1, 12 Abs. 3 PO für die Bildung der Gesamtnote der Masterprüfung ausdrücklich Bezug nehmen, lässt sich eine entsprechende Verfahrensweise nicht ableiten. Die Regelung enthält ihrem Wortlaut nach keine Vorgabe zur Berechnung von Notenwerten, sondern baut auf einem vorab bereits rechnerisch ermittelten Notenwert auf. Sie stellt ferner unter Berücksichtigung ihrer - wie vor dargestellten - systematischen Einbindung lediglich auf solche Werte ab, die als Endergebnis einer rechnerischen Notengesamtwertbildung herauskommen und die zwischen den Notenwerten liegen, die bei der Notenvergabe gemäß § 24 Abs. 3 PO originär verwendet werden dürfen, wonach ausgehend von den Noten 1 (= sehr gut) bis 5 (= nicht ausreichend) zur weiteren Differenzierung der Bewertung nur um 0,3 verminderte oder erhöhte Notenziffern verwendet werden können (also ausgehend von 1,0, die erhöhte Notendifferenz von 1,3 und ausgehend von 2,0 die verminderte Notendifferenz von 1,7). Im Falle der Klägerin war der berechnete Notengesamtwert - wie dargestellt - 1,6367, der gem. § 24 Abs. 4 S. 2 PO mit nur einer Dezimalstelle zu berücksichtigen und auf 1,6 zu reduzieren war und damit gemäß der in § 24 Abs. 3 PO geregelten Vorgaben einen Zwischenwert zwischen den originären Noten 1,3 und 1,7 darstellt, was nach den Zuordnungsregelungen in § 24 Abs. 4 S. 1 PO eine Gesamtnote "gut" ergibt.

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Ein Anspruch der Klägerin auf Vergabe der Gesamtnote "sehr gut" ergibt sich auch dann nicht, wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass für das Modul "Angewandte organische Chemie", in dem mehrere Teilmodule durch Prüfung abgeschlossen werden, die auf der Grundlage von § 19 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 2 PO nach § 24 Abs. 4 PO zu bildende Modulnote wegen § 24 Abs. 3 PO richtigerweise 1,3 und nicht 1,4 lauten müsste. Zwar hat die Einstellung der Note 1,3 (statt der Note 1,4) Auswirkungen auf das Rechenergebnis, weil sich unter Zugrundelegung eines Notenwertes von 1,3 und der Berücksichtigung von 14 Kreditpunkten ein Anteil von 18,2 (und nicht von 19,6) errechnet und damit als Gewichtungsfaktor für alle Module ein Wert von 127,4 (statt 128,8) anzusetzen ist mit der Folge, dass im Ergebnis ein Gesamtwert von 1,622 und damit unter Berücksichtigung nur der ersten Dezimalstelle ein Gesamtwert von 1,6 einzustellen ist. Da dieser Wert gem. § 24 Abs. 4 S. 1 PO aber ebenfalls in der Bandbreite der Note "gut" (über 1,5 bis 2,5) liegt, bleibt es insgesamt auch hiernach bei der vergebenen Gesamtnote "gut".

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Die Kostenentscheidung der mithin erfolglosen Klage folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.