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Verwaltungsgericht Düsseldorf·15 K 2444/07·21.07.2008

Abgeänderter Vergleich: Aufhebung und Neubewertung von Prüfungsentscheidungen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPrüfungs- und ZulassungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien einigen sich in einem Vergleichsvorschlag darauf, die angefochtenen Prüfungsentscheidungen aufzuheben und die schriftliche Klausur sowie die mündliche Prüfung neu zu bewerten bzw. durchzuführen. Die Neubewertung soll durch eine neu bestellte Prüfungskommission erfolgen; Bewertungen sind zu begründen und Notenschlüssel auf Verlangen offenzulegen. Der Kläger verzichtet auf weitere Schadensersatzansprüche und nimmt seinen Vollstreckungsantrag zurück; die Kosten trägt die Behörde.

Ausgang: Abgeänderter Vergleichsvorschlag: Aufhebung und Neubewertung der Prüfungsentscheidungen mit erneuter mündlicher Prüfung; Kläger verzichtet auf weitere Ansprüche; Kosten trägt Beklagter.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verwaltungsgerichte können anordnen, dass Prüfungsentscheidungen aufgehoben und die Prüfungsleistungen nach prozessrechtlich gebotenen Maßstäben neu bewertet werden, um ein faires Prüfungsverfahren zu gewährleisten.

2

Die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen ist nach § 13 Abs. 3 PO selbständig durch zwei Mitglieder der Prüfungskommission vorzunehmen; bei divergierender Bewertung entscheidet der Vorsitzende, und die Prüfer haben ihre Bewertungen im gebotenen Maße zu begründen.

3

Bei begründeten Befangenheitsbedenken ist die Neubestellung der Prüfungskommission zulässig, um die Unparteilichkeit und das Vertrauen in das Prüfungsverfahren zu wahren.

4

Parteien können im Rahmen eines Vergleichs auf weitere zivil- oder schadensersatzrechtliche Ansprüche verzichten und die Rücknahme von Vollstreckungsanträgen sowie die Kostenverteilung verbindlich regeln.

Relevante Normen
§ 13 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 19 PO§ 13 Abs. 3 S. 2 PO§ 14 PO§ 20 Abs. 2 PO§ 20 Abs. 2 S. 2 VO vom 5. Juli 2007§ 106 Satz 2 VwGO

Tenor

Den Beteiligten wird im Hinblick auf die ihnen mitgeteilten rechtlichen Erwägungen und die von ihnen vorgeschlagenen Änderungen des ursprünglichen Vergleichsvorschlages gemäß § 106 Satz 2 VwGO zur Beendigung des Rechtsstreits folgender – abgeänderter - Vergleichsvorschlag unterbreitet:

Rubrum

1

I.

2

1. Der Beklagte hebt die im vorliegenden Verfahren noch angefochtenen Prüfungsentscheidungen und den darauf beruhenden Bescheid vom 27. April 2007 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf und verpflichtet sich, über das Ergebnis des ersten Versuchs der Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden

3

nach einer Neubewertung der angegriffenen schriftlichen Prüfungsleistung im Fach Technik der Fahrzeuge (Klausur vom 13. Februar 2007),

  • nach einer Neubewertung der angegriffenen schriftlichen Prüfungsleistung im Fach Technik der Fahrzeuge (Klausur vom 13. Februar 2007),
4

-- Dabei ist die Bewertung gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 19 PO selbständig durch zwei Mitglieder der Prüfungskommission vorzunehmen, und zwar soweit erforderlich nach Beratung zwischen ihnen, bzw. bei divergierender Bewertung kraft Entscheidung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 13 Abs. 3 S. 2 PO). Die Bewertung der Prüfungsleistung ist durch die Prüfer im gebotenen Maße zu begründen, bei einer Bewertung anhand von Punkten ist der Notenschlüssel auf Verlangen offenzulegen. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass aus Gründen einer etwaigen Befangenheit einzelner Mitglieder der bisherigen Prüfungskommission die Prüfungskommission vorsorglich insgesamt neu zu bestellen ist und die bisherigen Mitglieder der Prüfungskommission I, N, S, N1 und X ebenso wie die bereits mit der Korrektur der ursprünglich streitigen schriftlichen Prüfungsleistung – als Nicht-Mitglieder der Prüfungskommission – betrauten Prüfer T und X1 nicht in der neuen Prüfungskommission vertreten sein sollen.--

5

nach erneuter Durchführung der mündlichen Prüfung des Klägers gemäß § 14 PO im Prüfungsfach Recht und Betriebswirtschaft vor der neuen Prüfungskommission (s.o.),

  • nach erneuter Durchführung der mündlichen Prüfung des Klägers gemäß § 14 PO im Prüfungsfach Recht und Betriebswirtschaft vor der neuen Prüfungskommission (s.o.),
6

-- Dabei ist die von der Prüfungskommission vorzunehmende Bewertung der Leistung des Prüflings ebenfalls in dem prüfungsrechtlich gebotenen Maße zu begründen.--

7

und nach gesonderter Bewertung der Leistungen des Klägers durch Bildung des Mittelwertes aus seinen schriftlichen und mündlichen Leistungen (§ 20 Abs. 2 PO), und zwar

  • und nach gesonderter Bewertung der Leistungen des Klägers durch Bildung des Mittelwertes aus seinen schriftlichen und mündlichen Leistungen (§ 20 Abs. 2 PO), und zwar
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--im Prüfungsfach Technik der Betriebsanlagen mit der Gesamtnote "ausreichend" unter Berücksichtigung der Klausur vom 23. März 2007, bewertet mit der Note "ausreichend" (3,7), und der mündlichen Prüfung vom 17. April 2007, bewertet mit der Note "mangelhaft" (5,0),

9

-- im Prüfungsfach Technik der Fahrzeuge unter Berücksichtigung der sich bei der Neubewertung der Klausur vom 13. Februar 2007 (s.o.) ergebenden Note und der mündlichen Prüfung vom 17. April 2007, bewertet mit der Note "ausreichend" (4,0),

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-- Die Beteiligten sind sich insoweit einig, dass der arithmetische Mittelwert auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma gebildet wird, wobei – abweichend von der hier nicht einschlägigen Regelung des § 20 Abs. 2 S. 2 der VO vom 5. Juli 2007 – nach den gängigen Rundungsregeln bei einem Notenmittelwert bis 3,49 die Note "befriedigend" und bei einem Notenmittelwert bis zu 4,49 die Note "ausreichend" lautet. --

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Der Beklagte verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger zum nächsten Prüfungstermin im Herbst 2008, der voraussichtlich Anfang November 2008 stattfinden wird, zur mündlichen Prüfung geladen wird.

12

Er verpflichtet sich außerdem, die genannte Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen noch vor Ablauf des Jahres 2008 zu treffen, sofern sich der Kläger der im Herbst 2008 - voraussichtlich Anfang November 2008 - stattfindenden mündlichen Prüfung unterzieht.

13

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass weder neue Prüfungsgebühren noch sonstige Kosten für die teilweise erneute Durchführung des Prüfungsverfahrens im ersten Versuch anfallen.

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2. Der Kläger verzichtet unwiderruflich darauf, die im Verfahren 15 K 2444/07 geltend gemachten rechtlichen Bedenken gegen die Prüfungsentscheidungen in den Fächern Technik der Betriebsanlagen, Technik der Fahrzeuge sowie Recht und Betriebswirtschaft zum Gegenstand einer Schadensersatzforderung oder eines sonstigen weiteren Rechtstreites gegen den Beklagten zu machen.

15

Er verpflichtet sich, seinen Vollstreckungsantrag vom 28. März 2008 (Verwaltungsgericht Düsseldorf 15 M 25/08) zurückzunehmen.

16

3. Die Kosten des (Klage-)Verfahrens trägt der Beklagte.

17

II.

18

Die Beteiligten werden um schriftliche Mitteilung bis zum 27. Juli 2008 - Eingang bei Gericht - gebeten, ob sie diesen, auf ihren Vorschlag abgeänderten Vergleichsvorschlag annehmen oder ablehnen.