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Verwaltungsgericht Düsseldorf·15 k 2421/09·13.07.2010

VerkPrV: Endgültiges Nichtbestehen nach Ausschöpfung von Wiederholungsversuchen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen den Prüfungsbescheid, soweit die Fortbildungsprüfung zum Geprüften Verkehrsfachwirt als endgültig nicht bestanden bewertet wurde. Streitpunkt war, ob ihm trotz nur einmaliger mündlicher Prüfung im Handlungsbereich 3 noch weitere Versuche zustehen oder ob die Wiederholungsmöglichkeiten die Gesamtprüfung betreffen. Das VG Düsseldorf bestätigte das endgültige Nichtbestehen, weil nach § 9 Abs. 1 VerkPrV die Prüfung als Ganzes nur zweimal wiederholt werden kann und der Kläger insgesamt drei erfolglose Versuche unternommen hatte. Eine rechtswidrige Zulassung zum zweiten Prüfungsteil oder Auskünfte Dritter begründen keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Prüfungsversuch.

Ausgang: Klage gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Fortbildungsprüfung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiederholungsregel des § 9 Abs. 1 VerkPrV bezieht sich auf die Fortbildungsprüfung als Ganzes und nicht auf einzelne Prüfungsleistungen oder Handlungsbereiche.

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Ist nach § 2 Abs. 3 VerkPrV die Zulassung zur mündlichen Prüfung im Handlungsbereich 3 wegen nicht bestandener schriftlicher Leistungen in den Handlungsbereichen 1 und 2 ausgeschlossen, steht zugleich fest, dass die Prüfung in diesem Versuch nicht bestanden werden kann und nur im Rahmen eines Wiederholungsversuchs fortgeführt werden kann.

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Die Zulassung zum zweiten Prüfungsteil nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 VerkPrV setzt voraus, dass der erste Prüfungsteil aufgrund der erbrachten Leistungen – gegebenenfalls in einem noch offenen Wiederholungsversuch – noch bestanden werden kann; andernfalls ist die Zulassung zu versagen.

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Der gestufte Aufbau einer Fortbildungsprüfung darf im Zusammenwirken mit einer begrenzten Zahl von Wiederholungsversuchen dazu führen, dass einzelne Prüfungsleistungen faktisch nicht mehr wiederholt werden können, ohne dass dadurch prüfungsrechtliche Grundsätze verletzt werden.

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Aus einer rechtswidrigen Zulassung zu einem Prüfungsteil oder aus unverbindlichen Auskünften folgt ohne Zusicherung kein Anspruch auf zusätzliche, in der Prüfungsordnung nicht vorgesehene Wiederholungsversuche.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 1 VerkPrV§ 2 Abs. 3 VerkPr§ 2 Abs. 4 Nr. 1 VerkPr§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO NRW§ 35 Satz 1 VwVfG NRW§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO NRW

Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen nach die Fortbildungsprü-fung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin nicht bestanden ist und nach § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Verkehrsfachwirt/ Geprüfte Verkehrsfachwirtin (VerkPrV) zweimal wiederholt werden kann

2. Steht einer Zulassung zur mündlichen Prüfung im Handlungsbe-reich 3 des ersten Teils der Prüfung gemäß § 2 Abs. 3 VerkPr entgegen, dass die zuvor in den Handlungsbereichen 1 und 2 schriftlich zu erbringenden Prüfungsleistungen nicht beide bestanden sind, kann die Fortbildungsprüfung nur noch im Rahmen ihrer Wiederholung (§ 9 Abs. 1 VerkPr) mit Erfolg abgelegt werden

3. Die Fortsetzung der Prüfung durch Zulassung zur Wahlfachprüfung in dem zweiten Prüfungsteil setzt gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 VerkPr unter anderem voraus, dass die Prüfung im ersten Prüfungsteil aufgrund der bereits erbrachten Prüfungsleistungen und sei es in einem noch offenen Wiederholungsversuch nach § 9 Abs. 1 VerkPr – noch bestanden werden kann

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Beklagte ließ den Kläger, der zuvor die Berufsausbildung zum Speditionskaufmann erfolgreich abgeschlossen hatte, im August 2006 zur Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Verkehrsfachwirt/ Geprüfte Verkehrsfachwirtin zu.

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Am 18. Oktober 2006 unterzog der Kläger sich im ersten Teil der Prüfung (Grundlegende Qualifikationen) den schriftlichen Prüfungen in dem Handlungsbereich 1 (Kaufmännische Steuerung und Personalwirtschaft) sowie dem Handlungsbereich 2 (Verkehrswirtschaft und Verkehrsdienstleistungen). Mit Bescheid vom 18. Dezember 2006 teilte die Beklagte dem Kläger das Nichtbestehen seiner Prüfung unter Hinweis darauf mit, dass er von den schriftlichen Prüfungen lediglich diejenige im Handlungsbereich 1, nicht aber auch diejenige im Handlungsbereich 2 bestanden habe und deshalb zur mündlichen Prüfung im dritten Handlungsbereich (Führung, Kommunikation und Kooperation) nicht zugelassen werden könne, weil hierfür das Bestehen der beiden schriftlichen Prüfungen Voraussetzung sei. Zugleich wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass eine bestandene Prüfungsleistung zwei Jahre lang auf eine Wiederholungsprüfung angerechnet werden könne.

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Anfang Januar 2007 meldete der Kläger sich zur "1. Wiederholung" der Abschlussprüfung an und ließ sich die im vormaligen Prüfungsversuch im Handlungsbereich 1 schriftlich erbrachte und mit 50 Punkten bzw. der Note 4 bewertete Prüfungsleistung anrechnen. Für seine am 14. März 2007 im Handlungsbereich 2 erbrachte Klausurleistung erhielt der Kläger 48 Punkte bzw. die Note 5. Unter Einschluss des Ergebnisses seiner am 24. Mai 2007 in dem Handlungsbereich 2 daraufhin mündlich absolvierten Ergänzungsprüfung erzielte der Kläger in diesem Fach insgesamt 45 Punkte (Note 5). Unter Verweis auf die in den Handlungsbereichen 1 und 2 erzielten Ergebnisse teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25. Mai 2007 mit, dass er zur Prüfung im Handlungsbereich 3 nicht zugelassen werde könne und deshalb den ersten Prüfungsteil nicht bestanden habe und von der Teilnahme am zweiten Teil der Prüfung (Spezifische Qualifikationen) ausgeschlossen bleibe. Zugleich wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die "nicht bestandene Prüfung (...) noch einmal wiederholt werden könne.

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Nach seiner Mitte August 2007 erfolgten Anmeldung zur "2. Wiederholung" der Abschlussprüfung teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine im Handlungsbereich 2 am 18. Oktober 2007 schriftlich angefertigte Prüfungsleistung mit 60 Punkten bzw. der Note 4 bewertet worden sei und ließ den Kläger mit Bescheid vom 23. November 2007 zur mündlichen Prüfung im Handlungsbereich 3 zu. Für die am 13. Dezember 2007 im Handlungsbereich 3 mündlich gezeigten Leistungen erhielt der Kläger die Note 5 (38 Punkte).

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In ihrem als "Ergebnismitteilung" betitelten Schreiben vom 18. Dezember 2007 an den Kläger fasste die Beklagte dessen Ergebnisse der Prüfungen in den Handlungsbereichen 1 bis 3 des ersten Teils der Abschlussprüfung zusammen und teilte ihm mit, dass der erste Prüfungsteil nicht mehr wiederholt werden könne, er sich gleichwohl aber zum zweiten Prüfungsteil anmelden könne. Ferner führte die Beklagte aus, es handele sich bei der Ergebnismitteilung nicht um den "endgültige(n) Prüfungsbescheid". Ein solcher ergehe erst, wenn alle Prüfungsteile abgelegt seien. Auch den letzten Prüfungsteil absolviert zu haben, sei Voraussetzung dafür, gegen die vorbezeichneten Prüfungsergebnisse Widerspruch erheben und sich zur Wiederholungsprüfung anmelden zu können.

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Im August 2008 meldete der Kläger sich erneut zur "2. Wiederholung" der Abschlussprüfung an. Die am 17. Oktober 2008 im Themenbereich "Güterverkehr" des Prüfungsteils "Spezifische Qualifikationen" angefertigte Aufsichtsarbeit wurde mit 56 Punkten (Note 4) bewertet. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden habe, weil er nicht in allen Prüfungsfächern eine mindestens ausreichende Leistung erbracht und die Prüfung bereits zweimal wiederholt habe.

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Den gegen diese Entscheidung ohne Begründung erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit dem Kläger am 7. März 2009 zugestelltem Bescheid vom 5. März 2009 zurück.

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Der Kläger hat am 6. April 2009 Klage erhoben.

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Er ist der Auffassung, die angefochtene Prüfungsentscheidung sei rechtswidrig, soweit die Beklagte dort das Nichtbestehen seiner Abschlussprüfung für endgültig erklärt habe. Ihm stehe vielmehr in dem Handlungsbereich 3 des ersten Prüfungsteils als dem einzig nicht bestandenen Prüfungsfach noch mindestens ein weiterer Prüfungsversuch zu, nachdem er bislang nur einmal vergeblich versucht habe, die dort vorgeschriebene mündliche Prüfung zu bestehen und die maßgebliche Prüfungsordnung vorsehe, dass eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden könne. Dies gelte auch für jeden der drei Handlungsbereiche des ersten Prüfungsteils. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Beklagten lasse sich mit der Systematik der einschlägigen prüfungsrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbaren und widerspreche auch den ihm hierzu seitens des Bildungsträgers und der Prüfer erteilten Auskünfte. Zudem dürfe ein einmaliges Versagen in einem Prüfungsfach nicht zum endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung führen, weil dies dem Prüfling die prüfungsrechtlich gebotene Möglichkeit nehme, aus Fehlern zu lernen und dies im Rahmen einer Prüfungswiederholung auch zu zeigen. Im Übrigen habe die Beklagte ihn in Kenntnis der im ersten Prüfungsteil erzielten Prüfungsergebnisse zum zweiten Teil der Prüfung zugelassen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Prüfung noch bestehen könne. Dies sei auch in der Ergebnismitteilung vom 18. Dezember 2007 enthaltenen Hinweis auf die Modalitäten einer Anrechnung der im ersten Prüfungsteil erzielten Prüfungsergebnisse zu entnehmen. An den hier zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassungen müsse die Beklagte sich festhalten lassen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2008 und ihre Widerspruchsentscheidung vom 5. März 2009 insoweit aufzuheben, als dort das Nichtbestehen seiner Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin für endgültig erklärt wird.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, die Abschlussprüfung des Klägers sei endgültig nicht bestanden. Aus der maßgeblichen Prüfungsordnung ergebe sich nicht, dass jeder der drei Handlungsbereiche des ersten Prüfungsteils im Falle eines Prüfungsversagens jeweils zweimal wiederholt werden könne. Dies folge schon daraus, dass die Zulassung zur mündlichen Prüfung im dritten Handlungsbereich des ersten Prüfungsteils das Bestehen der schriftlichen Prüfungen in den Handlungsbereichen 1 und 2 voraussetze. Demgegenüber sei die Zulassung zum zweiten Prüfungsteil rechtlich nur an den Abschluss des ersten Teils der Prüfung geknüpft, nicht aber an dessen Bestehen. Dementsprechend und mit Blick auf die Chancen, die ein etwaiges Bestehen dieses Prüfungsteiles einem Arbeitssuchenden eröffne, sei der Kläger auch zum zweiten Prüfungsteil zuzulassen gewesen. Mit seiner im dritten Versuch, die Abschlussprüfung abzulegen, im Handlungsbereich 3 mündlich erbrachten Leistung habe er den ersten Prüfungsteil abgeschlossen, wenn auch nicht erfolgreich. Abgesehen davon könne der Kläger aber aus einer etwa rechtswidrigen Zulassung zum zweiten Prüfungsteil keinen Anspruch auf eine in der Prüfungsordnung nicht vorgesehene weitere Prüfungschance ableiten. Die ihm zustehende Zahl an Wiederholungsprüfungen, deren Zweck nicht darin liege, aus in Vorprüfungen gemachten Fehlern zu lernen, sondern seinen Leistungsstand zu ermitteln, habe der Kläger ausgeschöpft.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zulässig. Namentlich ist das Anfechtungsbegehren statthaft, nach dem die allein angegriffene Entscheidung der Beklagten, das Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung des Klägers für "endgültig" zu erklären und ihm damit einen weiteren Prüfungsversuch zu versagen, eine den Kläger belastende Regelung (§ 35 S. 1 VwVfG NRW) darstellt. Die Klage ist aber nicht begründet.

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In dem hier angefochtenen Umfang sind der Prüfungsbescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2008 und ihre Widerspruchsentscheidung vom 5. März 2009 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zu Recht hat die Beklagte das Nichtbestehen der Prüfung des Klägers zum anerkannten Abschluss Geprüfter Verkehrsfachwirt/ Geprüfte Verkehrsfachwirtin für "endgültig" erklärt. Ein weiterer Prüfungsversuch steht dem Kläger nicht zu.

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Gemäß § 8 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin (VerkPrV) vom 23. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4065) ist die Fortbildungsprüfung bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Handlungsbereiche des ersten Prüfungsteils "Grundlegende Qualifikationen" (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VerkPrV) und im zweiten Prüfungsteil "Spezifische Qualifikationen" (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VerkPrV) mindestens 50 Punkte erbracht hat, was nach dem Punkteschlüssel der Anlage 2 zu § 8 Abs. 4 VerkPr der Note 4 bzw. "ausreichend" entspricht. Eine nicht bestandene Prüfung kann nach § 9 Abs. 1 VerkPr dabei zweimal wiederholt werden. Gemessen daran hat der Kläger die ihm zustehende Zahl an Prüfungsversuchen ausgeschöpft, ohne die Voraussetzungen für ein Bestehen der Fortbildungsprüfung zu erfüllen.

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Der erste Prüfungsversuch des Klägers blieb erfolglos, nachdem seine in den Handlungsbereichen 1 und 2 des ersten Prüfungsteils jeweils gemäß § 3 Abs. 4 S. 1 VerkPr am 18. Oktober 2006 schriftlich erbrachten Prüfungsleistungen nur im Handlungsbereich 1 mit mehr als 50 Punkten bewertet worden waren. Den gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 VerkPr unter Befreiung von dieser Prüfungsleistung unternommenen nächsten Prüfungsversuch bestand der Kläger wiederum nicht, weil er in seiner Fortbildungsprüfung in der nach § 3 Abs. 6 S. 1 VerkPr um eine mündliche Prüfung ergänzten schriftlichen Prüfung im Handlungsbereich 2 lediglich 45 Punkte erzielt hatte. Schließlich genügten auch die im zweiten Wiederholungsversuch der Fortbildungsprüfung gezeigten Leistungen des Klägers den für ihr Bestehen erforderlichen Voraussetzungen nicht. Zwar erhielt er für seine schriftliche Leistung vom 18. Oktober 2007 im Handlungsbereich 2, nicht aber auch für seine im Handlungsbereich 3 am 13. Dezember 2007 mündlich gezeigte Leistung mehr als 50 Punkte. Entgegen seiner Rechtsauffassung hat der Kläger mithin drei und damit alle nach der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsversuche vergeblich unternommen. Weder aus § 9 Abs. 1 VerkPO noch aus allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen ergibt sich, dass ihm angesichts der im Handlungsbereich 3 lediglich einmal erfolglos abgelegten mündlichen Prüfung noch zwei weitere Prüfungsversuche zustehen.

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Die in § 9 Abs. 1 VerkPr getroffene Regelung, die überschrieben ist mit "Wiederholung der Prüfung" und die Zahl an Wiederholungsmöglichkeiten festschreibt, die einem Prüfungsteilnehmer zur Verfügung stehen, der "Eine Prüfung ..." nicht bestanden hat, nimmt nach ihrer Stellung in der Prüfungsordnung und ihrem Wortlaut Bezug auf die mit "Bestehen der Prüfung" übertitelte Vorschrift des § 8 VerkPr. Schon hieraus folgt, dass der in § 9 Abs. 1 VerkPr enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff "eine(r) Prüfung", die wiederholt werden kann, nicht die in den Handlungsbereichen des ersten Prüfungsteils und im zweiten Prüfungsteil zu erbringenden Prüfungsleistungen für sich genommen meint, sondern die "Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin", die nicht bestanden ist, weil die erbrachten Prüfungsleistungen die sich aus § 8 Abs. 2 und Abs. 3 VerkPr ergebenden Voraussetzungen für ein Bestehen der Fortbildungsprüfung nicht erfüllen. Nach dem sich aus der hier anzuwendenden Prüfungsordnung folgenden Aufbau der Fortbildungsprüfung kann dabei ein solches, das Eintreten in einen neuen Prüfungsversuch im Sinne des § 9 Abs. 1 VerkPr erforderndes Prüfungsversagen dabei zu konstatieren sein, ohne dass sämtliche der für die beiden Prüfungsteile schriftlich und mündlich vorgeschriebenen Prüfungsleistungen (§ 3 Abs. 2 bis Abs. 5 VerkPr) bereits erbracht sind. Zwar enthält die vorliegende Prüfungsordnung keine Norm, die ihrem Wortlaut nach Entsprechendes ausdrücklich bestimmt. Dass die Fortbildungsprüfung gegebenenfalls vorzeitig beendet sein kann und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ergibt sich indes aus den Bestimmungen der Prüfungsordnung über ihren gestuften Aufbau.

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Nach § 2 Abs. 3 VerkPr ist zu der im Handlungsbereich 3 des ersten Prüfungsteils mündlich zu absolvierenden Prüfung zuzulassen, wer die schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VerkPr bestanden hat. Mithin ist von der mündlichen Prüfung des ersten Prüfungsteils derjenige ausgeschlossen, dessen Aufsichtsarbeiten in den Handlungsbereichen 1 und 2 nicht jeweils mit mindestens 50 Punkten bewertet worden sind (§ 8 Abs. 2 VerkPr). Hindert damit aber die Zulassungshürde des § 2 Abs. 3 VerkPr eine Fortsetzung der Fortbildungsprüfung, steht zugleich fest, dass die für ihr Bestehen nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 VerkPr erforderlichen Voraussetzungen in diesem Prüfungsversuch nicht erreicht wurden, weil sie teils nicht erfüllt sind und sich teils nicht (mehr) erfüllen lassen. Durch erneutes Anfertigung einer oder beider Aufsichtsarbeiten des ersten Prüfungsteils in einem dann notwendig neuen Prüfungsversuch lässt sich die Fortbildungsprüfung allerdings nur dann noch erfolgreich ablegen, wenn gemäß § 9 Abs. 1 VerkPr weiterhin zumindest eine Möglichkeit besteht, die nicht bestandene Fortbildungsprüfung  gegebenenfalls unter Befreiung von bereits bestandenen Prüfungsleistungen (§ 9 Abs. 2 S. 1 VerkPr)  zu wiederholen.

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Einen vergleichbar mit § 2 Abs. 3 VerkPr ebenfalls die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens gegebenenfalls hindernden Regelungsgehalt weist auch § 2 Abs. 4 Nr. 1 VerkPr auf. Danach ist zur Prüfung im (sc.: zweiten) Prüfungsteil "Spezifische Qualifikationen" zuzulassen, wer den erforderlichen Abschluss des (sc.: ersten) Prüfungsteils "Grundlegende Qualifikationen" nachweist. Entgegen der Meinung der Beklagten liegt der für eine Zulassung zum zweiten Teil der Prüfung danach notwendige "Abschluss" des ersten Prüfungsteils allerdings nicht schon dann vor, wenn Prüfungsleistungen in allen Handlungsbereichen nach § 3 Abs. 2 VerkPr erbracht sind. Vielmehr setzt die Fortsetzung der Prüfung mit der Wahlfachprüfung in dem Prüfungsteil "Spezifische Qualifikationen" ferner weiterhin voraus, dass die Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 VerkPr aufgrund der bereits erbrachten Prüfungsleistungen – und sei es in einem noch offenen Wiederholungsversuch nach § 9 Abs. 1 VerkPr – noch bestanden werden kann. Bereits im Alltagsverständnis wird nämlich dem (unbestimmten Rechts)Begriff "Abschluss einer(s) Prüfung(steils)" regelmäßig nicht die Bedeutung einer nur unternommenen, sondern einer auch erfolgreich abgelegten Prüfung beigemessen. Ausgehend hiervon ist § 2 Abs. 4 VerkPr mit seinem Zweck, sowohl die Beklagte als auch Prüfungsteilnehmer von der Abnahme einer Teilprüfung zu entlasten, deren Ergebnis ein Bestehen der Fortbildungsprüfung nicht mehr bewirken kann, dahingehend auszulegen, dass die Zulassung zum Prüfungsteil "Spezifische Qualifikationen" zwingend zu versagen ist, wenn – wie im Fall des Klägers – aufgrund der zuvor bereits erbrachten Prüfungsleistungen der erste Prüfungsteil nicht bestanden ist und nach § 9 Abs. 1 VerkPr keine Möglichkeit mehr besteht, die Fortbildungsprüfung zu wiederholen.

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Der gestufte Aufbau der Fortbildungsprüfung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass er im Zusammenwirken mit der Begrenzung der Zahl an Versuchen, die Fortbildungsprüfung zu wiederholen, dazu führen kann, dass – wie etwa im Fall des Klägers im Handlungsbereich 3 – einzelne Prüfungsleistungen unter Umständen von einer Wiederholungsmöglichkeit ausgeschlossen sind. Prüfungsrechtliche Bestimmungen oder Grundsätze verletzt dies nicht. Insbesondere ist es entgegen der Meinung des Klägers rechtlich nicht geboten, einem Prüfling für jede nicht bestandene Prüfungsleistung die Möglichkeit zu eröffnen, das aus den Fehlern Gelernte in einer erneuten Prüfung präsentieren zu können.

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Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf einen weiteren Prüfungsversuch ergibt sich auch nicht aus sonstigen rechtlichen Erwägungen.

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Dass die Beklagte den Kläger den Prüfungsbestimmungen zuwider und damit rechtswidrig zum zweiten Teil der Prüfung zugelassen hat, vermag dem Kläger nicht zu dem begehrten weiteren Prüfungsversuch im Handlungsbereich 3 zu verhelfen, da die Fortbildungsprüfung wegen der im ersten Prüfungsteil erzielten Prüfungsergebnisse unter Ausschöpfung der nach der Prüfungsordnung vorgesehenen Wiederholungsversuche nicht bestanden ist. Die dem Kläger vorgeblich von Prüfern und seiner Bildungseinrichtung über den Fortgang des Prüfungsverfahrens (fehlerhaft) erteilten Auskünfte enthalten schließlich ebenso wenig wie die Zulassung zu Teil 2 der Prüfung weder eine das Begehren des Klägers inhaltlich abdeckende Zusicherung (§ 38 VwVfG NRW) noch bieten sie i. V. m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes eine ausreichende Grundlage dafür, dem Kläger einen weiteren Prüfungsversuch zuzusprechen. Letzteres gilt schon deshalb, weil die Beklagte ihrem (rechtsfehlerhaften) Hinweis vom 18. Dezember 2007 auf die mögliche Anmeldung zum zweiten Teil der Prüfung die Mitteilung beigefügt hatte, dass der erste Prüfungsteil nicht mehr wiederholt werden könne.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.