PKH abgelehnt: Keine Anrechnung von Fachhochschul-Leistungen auf konsekutiven Master
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur gerichtlichen Durchsetzung der Anerkennung von Bachelor‑Leistungen einer Fachhochschule für ein Mastermodul. Das Verwaltungsgericht lehnte die PKH ab, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Gesetzliche Vorgaben (LABG NRW, HG NRW, Prüfungsordnung) und wesentliche Kompetenzunterschiede zwischen den Modulen schließen eine Anrechnung aus. Pauschale Behauptungen des Klägers genügten nicht zur Widerlegung der Hochschulfeststellungen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; Klage ohne hinreichende Erfolgsaussicht wegen fehlender Anrechnungsbefugnis
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Anrechnung anderweitig erbrachter Prüfungsleistungen setzt voraus, dass hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied in Inhalt, Umfang und Prüfungsbedingungen zu den zu ersetzenden Leistungen besteht.
In konsekutiven Studiengängen, die den Abschluss eines Bachelorstudiums voraussetzen, können Prüfungsleistungen aus dem Bachelorstudium regelmäßig nicht Prüfungsleistungen des darauf aufbauenden Masterstudiums ersetzen.
Spezielle gesetzliche Privilegierungen für die Aufnahme in einen Studiengang können die Anrechnung von an Fachhochschulen erbrachten Leistungen für den für bestimmte Berufszugangsberechtigungen erforderlichen Masterabschluss ausschließen.
Eine bloße pauschale oder unsubstantiiert vorgetragene Behauptung genügt nicht, um die von der Hochschule dargelegten wesentlichen Unterschiede der Module zu widerlegen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.
Nach §§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2025 wird sich als rechtmäßig erweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der von ihm in seinem Bachelorstudium an der Hochschule Y. - University of Applied Sciences - im Fach „Wirtschaftsinformatik“ in den Modulen Informationsmanagement, Datenbanken, Geschäftsprozessmanagement, Grundlagen des Projektmanagements, Software Engineering und Algorithmen & Datenstrukturen erbrachten Prüfungsleistungen und Anrechnung derselben auf das in seinem Masterstudiengang an der Beklagten zu absolvierende Modul Informationsmanagement und IT-Projektmanagement (MWiWi 1.6).
Die begehrte Anerkennung von im Bachelorstudium an der Hochschule Y. und damit einer Fachhochschule erbrachten Prüfungsleistungen für ein Modul in dem vom Kläger betriebenen Masterstudium scheidet schon dem Grunde nach aus.
Der Masterstudiengang des Klägers ist ausweislich des Aufnahmebescheides der Beklagten vom 16. September 2019 ausgerichtet auf den Erwerb der Berechtigung zum Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Berufskollegs nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 der Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität vom 25. April 2016, GV. NRW. S. 211, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2021, GV. NRW. S. 818, (LZV NRW), mit einer großen beruflichen Fachrichtung (Wirtschaftswissenschaft) und einer kleinen beruflichen Fachrichtung (Produktion, Logistik, Absatz). Für diesen Masterstudiengang können an Fachhochschulen erbrachte Leistungen nicht angerechnet werden.
Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 12. Mai 2009, GV. NRW. S. 308, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2025, GV. NRW. S. 501, (LABG NRW) sind Studienabschlüsse an Universitäten zu erwerben oder - in bestimmten Fächern - an Kunst- und Musikhochschulen oder an der Deutschen Sporthochschule in X.. Allerdings können nach § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 LABG NRW Leistungen aus Studiengängen an Fachhochschulen auf das Studium nach dem LABG NRW angerechnet werden, wenn das Studium nach diesem Gesetz überwiegend an den in Satz 1 genannten Hochschulen geleistet wird. Von der letztgenannten Regelung ist der vom Kläger betriebene Studiengang jedoch ausgenommen. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 LABG NRW gelten Satz 1 und Satz 2 für den Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Berufskollegs mit zwei verwandten beruflichen Fachrichtungen nicht, wenn der Masterabschluss ausschließlich an einer Hochschule nach Satz 1 erworben wird.
Die Aufnahme des Klägers in den an der Beklagten nach den Maßgaben des § 1 Abs. 2 LABG NRW akkreditierten Studiengang Master of Education Lehramt an Berufskollegs mit den verwandten Fachrichtungen Wirtschaftswissenschaften und Produktion, Absatz und Logistik auf der Basis des allein an einer Fachhochschule erworbenen Bachelorabschlusses beruht auf der Privilegierung dieses speziellen Studienganges nach § 10 Abs. 2 Satz 3 LABG NRW. Der Kläger konnte in den akkreditierten Studiengang aufgenommen werden, obwohl er keinen Bachelorabschluss an einer Universität erworben hat. Regelkonform, das heißt mit einem zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes nach § 9 Abs. 1 LABG NRW i.V.m. der LZV NRW berechtigenden Abschluss, beenden kann der Kläger den Masterstudiengang deshalb aber nur, wenn er seinen Masterabschluss - wie es der Privilegierungstatbestand des § 10 Abs. 2 Satz 3 LABG NRW formuliert - „ausschließlich“ an einer der in § 10 Abs. 2 Satz 1 LABG NRW genannten Hochschulen erwirbt. Dies schließt eine Anrechnung von an Fachhochschulen erbrachten Prüfungsleistungen aus.
Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung (Allgemeine Bestimmungen) für den Kombinationsstudiengang Lehramt an Berufskollegs mit dem Abschluss Master of Education vom 24. September 2029, Amtl. Mitt. Nr. 60/2019, zuletzt geändert durch fünfte Änderungsordnung vom 12. Februar 2025, Amtl. Mitt. Nr. 9/2025, (PO MAoE) i.V.m. § 63a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2024, GV. NRW. S. 1222 (HG NRW) nicht vor.
Sowohl gemäß § 63a Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. HG NRW als auch § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 PO MAoE werden Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder in einem anderen Studiengang derselben Hochschule erbracht worden sind, auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden.
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind nicht erfüllt. Zwischen den in den Modulen Informationsmanagement, Datenbanken, Geschäftsprozessmanagement, Grundlagen des Projektmanagements, Software Engineering und Algorithmen & Datenstrukturen an der Hochschule Y. erworbenen Kompetenzen und den zu ersetzenden Leistungen im Modul MWiWi 1.6 an der Beklagten besteht ein wesentlicher Unterschied im Sinne der genannten Vorschriften.
Ob im Sinne des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NRW hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden, ist im Lichte der maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beantworten. Danach können die Hochschulen zur Anerkennung anderweitig erbachter Prüfungsleistungen wissenschaftsfreiheitsgerecht in Konkordanz mit der grundrechtlich fundierten Studierfreiheit und zur Wahrung der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG nur dann verpflichtet werden, wenn die Studierenden den durch die Prüfung zu erbringenden Nachweis bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten bereits durch die anderweitige Prüfungsleistung erbracht haben. Dies erfordert eine Übereinstimmung in allen wesentlichen Elementen der geforderten Prüfungsleistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes und Art und Dauer der Prüfung.
BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 6 B 63.17 -, juris, Rdnr. 9 ("Übereinstimmung in Bezug auf Prüfungsstoff und Prüfungsbedingungen"); OVG NRW, Urteil vom 6. Januar 2021 - 19 A 4359/19 -, juris, Rdnr. 28, Urteil vom 20. Juni 2017 - 14 A 1776/16 -, juris, Rdnr. 36, und Urteil vom 16. Dezember 2015 - 14 A 1263/14 -, juris, Rdnr. 31.
Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die vom Kläger an der Hochschule Y. absolvierten Prüfungen und die streitgegenständliche Modulprüfung in der Lehrveranstaltung MWiWi 1.6 bei der Beklagten nicht vor.
Unabhängig von einem Vergleich der konkreten Inhalte der jeweiligen Module scheitert die Anrechnung jedenfalls schon daran, dass der Kläger diejenigen Prüfungsleistungen, die er anerkannt haben möchte, in demjenigen Bachelorstudiengang erbracht hat, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für seine Aufnahme in den von ihm aktuell betriebenen Masterstudiengang an der Beklagten war.
Prüfungsleistungen im Bachelor- und im Masterstudium unterscheiden sich nach dem Willen des nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzgebers jedenfalls dann dem Grunde nach und damit wesentlich, wenn der Masterstudiengang den erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiums voraussetzt.
Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 HG NRW führt ein Bachelorstudiengang zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Einem Masterstudium soll gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. HG NRW ein mit dem Bachelorgrad abgeschlossener Studiengang vorausgehen. Ist dies der Fall, liegt ein konsekutiver Studiengang vor (§ 61 Abs. 2 Satz 3 HG NRW). Bei aufeinander aufbauenden Studiengängen ergibt sich schon allein aus dieser Konstruktion, dass Prüfungsleistungen, die im Bachelorstudium erbracht worden sind und für die Aufnahme in den konsekutiven Masterstudiengang Voraussetzung waren, nicht Prüfungsleistungen in diesem Masterstudium ersetzen können. Kompetenzen, die aufbauend auf Prüfungsleistungen im Bachelorstudium - also im Masterstudium - erworben werden, unterscheiden sich ihrer Natur nach wesentlich von Prüfungsleistungen, die ohne eine solche Wissensbasis - im Bachelorstudium - erbracht werden.
Im Übrigen ist der Kläger den detaillierten und umfangreichen Darlegungen der Beklagten, wonach sich aus den Beschreibungen in den jeweiligen Modulhandbüchern ablesen lasse, dass die Module im Bachelorstudium des Klägers auf das Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmen der Kultusministerkonferenz, (DQR 6) ausgerichtet gewesen seien, während das Modul MWiWi 1.6 auf das Niveau 7 (DQR 7) ziele,
vgl. zu den Definitionen der genannten Niveaus die Informationen auf www.dqr.de,
weswegen wesentliche Unterschiede in den jeweils vermittelten Kompetenzen bestünden, nur mit dem nicht weiter substantiierten Einwand entgegengetreten, sein Fazit seines bisherigen Besuchs der Vorlesung dieses Moduls im laufenden Wintersemester sei, dass dort nichts gelehrt werde, was er nicht schon kenne, und der Anspruch unterscheide sich in keiner Form zu dem Anspruch seines Bachelorstudiums.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.