Eilantrag: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung samt Fahrtenbuchauflage und richtet sich gegen eine Gebührenfestsetzung. Das Gericht hält den Antrag für unzulässig, weil kein behördliches Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO betrieben wurde (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Ausnahmen greifen nicht; die Gebühr ist zudem innerhalb des GebOSt-Rahmens. Der Antragsteller trägt die Kosten; Streitwertfestsetzung erfolgt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und vorläufigen Rechtsschutz gegen Ordnungsverfügung als unzulässig verworfen (fehlendes behördliches Aussetzungsverfahren) ; Kostenentscheidung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO (vorheriges erfolgloses behördliches Aussetzungsverfahren) im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nicht erfüllt ist.
Die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist nicht nachholbar und stellt keine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung dar.
Die in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen sind restriktiv zu prüfen; fehlende Ankündigung oder Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen und das ausdrückliche Unterlassen durch die Behörde sprechen gegen Ausnahmeannahmen.
Besteht keine sofortige Vollziehung kraft Gesetzes oder Anordnung, entfällt die Notwendigkeit einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da die Anfechtungsklage in der Hauptsache aufschiebende Wirkung hat.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 4334/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 04.04.2013 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist bereits unzulässig.
1.)
Soweit er sich gegen die in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 04.04.2013 enthaltene Gebührenfestsetzung richtet ergibt sich die Unzulässigkeit unmittelbar aus § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hiernach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, also der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten – wie sie hier mit der Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage erfolgt ist – der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Antragsteller hat ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorganges ein erfolgloses behördliches Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bis zur Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 10.05.2013 nicht betrieben. Er hat keinen entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normiert indes eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Rechtshängigwerdens des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss und nicht nachgeholt werden kann. Es handelt sich damit nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2011 – 2 S 107/11 –, juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2011, § 80 VwGO, Rn. 185.
Es liegt auch keine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen vor. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind mangels entsprechenden Antrages ersichtlich nicht erfüllt. Ebenso wenig droht eine Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt bzw. eingeleitet hat. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ausdrücklich erklärt, bis zum Erlass einer gerichtlichen Entscheidung keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.
Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Rechtmäßigkeit der auf Grundlage von § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 252 der Anlage zu § 1 GebOSt erfolgten Gebührenfestsetzung in Höhe von 110,75 Euro keine rechtlichen Bedenken bestehen. Die Gebühr liegt innerhalb des durch Nr. 252 der Anlage zu § 1 GebOSt festgelegten Rahmens von 20,50 Euro bis 200,00 Euro. Darüber hinaus hat der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt die Zustellkosten in Höhe von 2,51 Euro zu tragen.
2.)
Wie sich sowohl dem unbeschränkten Antrag, als auch den Ausführungen in der Antragsbegründung des anwaltlich vertretenen Antragstellers entnehmen lässt, begehrt er vorläufigen Rechtsschutz auch im Hinblick auf die Anordnung der Fahrtenbuchauflage.
Der insoweit auf die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag ist ebenfalls unzulässig. Denn die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist weder kraft Gesetzes sofort vollziehbar, noch hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet. Liegt somit kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vor, kommt der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne Weiteres aufschiebende Wirkung zu.
3.)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist in Anlehnung an Nr. 46.13 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 Euro (hier: 6 Monate x 400,00 Euro = 2.400,00 Euro) zugrundezulegen. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 19, juris.