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Verwaltungsgericht Düsseldorf·14 L 742/13.A·15.05.2013

Aussetzungsantrag gegen Abschiebungsandrohung wegen offensichtlich unbegründetem Asylantrag abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsandrohung des BAMF. Das Gericht prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vorliegen. Es verneinte dies, weil das Vorbringen unsubstantiiert, vage und nicht asylrelevant ist und eine inländische Fluchtalternative besteht. Der Antrag wird abgelehnt; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Abschiebungsandrohung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der Aussetzung der Abschiebung nach § 36 Abs. 4 AsylVfG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts voraus.

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Ein Asylantrag ist im Sinne des § 30 Abs. 1, Abs. 3 AsylVfG offensichtlich unbegründet, wenn das Vorbringen nicht substantiiert, in sich widersprüchlich oder offensichtlich nicht tatsachenentsprechend ist oder auf gefälschten Beweismitteln beruht.

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Nachstellung durch private Dritte begründet allein keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund, wenn kein Zusammenhang zu einem der inhaltlich relevanten Asylmerkmale dargelegt wird.

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Ein Antragsteller kann sich auf eine zumutbare inländische Fluchtalternative verweisen lassen; bestehen in anderen Landesteilen sichere Ausweich- und Existenzmöglichkeiten, schließen diese Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2–7 AufenthG aus.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 3 AsylVfG§ 36 Abs. 4 AsylVfG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 30 Abs. 1 AsylVfG§ 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 26a AsylVfG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Antragsteller.

Gründe

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Der am 19. April 2013 innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 AsylVfG gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der ebenfalls am 19. April 2013 erhobenen Klage (14 K 3891/13.A) gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. April 2013 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

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hat keinen Erfolg. Der Aussetzungsantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.

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Gemäß § 36 Abs. 4 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall.

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Das Bundesamt hat mit dem angegriffenen Bescheid das Bestehen eines Asylanspruchs sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG insbesondere dann der Fall, wenn das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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Ungeachtet der Frage, ob eine Asylanerkennung des Antragstellers schon deshalb ausscheidet, weil er auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland und damit aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylVfG, Art. 16a Abs. 2 GG nach Deutschland eingereist ist, liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vor.

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Denn selbst bei einer Unterstellung des Vortrages des Antragstellers als wahr kann der Antrag offensichtlich keinen Erfolg haben. Denn der am 00.0.1993 geborene Antragsteller macht geltend, dass sein Vater von Terroristen erschossen worden sei und er selbst – nachdem auch seine Mutter gestorben sei – nun in ständiger Angst lebe, dass sich die Terroristen auch an ihm rächen könnten. Davon abgesehen, dass der Antragsteller diese Angst in keinster Weise an konkreten Umständen festgemacht hat, würde es sich – die Gefahr unterstellt - um Nachstellungen privater Dritter handeln, die auch nach dem Vortrag des Antragstellers nicht wegen eines asylrelevanten Merkmals erfolgen würden. Dass diese deshalb als politische Verfolgung anzusehen sind, weil der indische Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren, hat der Antragsteller weder in der Anhörung noch im gerichtlichen Eilverfahren dargelegt. Zwar ist nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. August 2012 davon auszugehen, dass in Indien die rechtsstaatlichen Grundsätze nur mit Einschränkungen eingehalten werden. So führen die Gerichte zwar die Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit; allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption, wobei das Problem der Korruption gleichermaßen für die Polizei besteht.

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Trotz dieser Missstände muss der Antragsteller im Rahmen seines Asylvortrages detailliert und schlüssig darlegen, aus welchen Gründen er eine Schutzbeantragung unterlassen hat, zumal es sich in Indien um eine parlamentarische Demokratie mit grundsätzlich rechtsstaatlichen Grundsätzen handelt.

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Zudem ist es nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Antragsteller angesichts der aus seinem Vortrag folgenden vagen Bedrohungssituation nicht noch längere Zeit bei seinem Onkel hätte bleiben können, bei dem er bis zu seiner Ausreise gelebt hat.

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Darüber hinaus ist es nicht erkennbar, aus welchem Grund der Antragsteller sich trotz seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Ausreise den Übergriffen durch ein Ausweichen innerhalb Indiens hätte entziehen können. Denn der Antragsteller muss sich unabhängig von der Glaubhaftigkeit seines Vortrags auf eine inländische Fluchtalternative verweisen lassen, weshalb sein Asyl- und Flüchtlingsbegehren von vorn herein keinen Erfolg haben kann. Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe vor seiner Ausreise bei einem Klempner gearbeitet. Anhaltspunkte, aus welchem Grund dies dem Antragsteller nicht in anderen Landesteilen Indiens möglich und zumutbar gewesen sein sollte, sind weder ersichtlich noch konkret vorgetragen.

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Ebenso wenig kann sich der Antragsteller mit Erfolg auf Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG berufen. Denn der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung volljährige Antragsteller (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) könnte sich aus Sicht des Gerichts auch in anderen Landesteilen Indiens eine Existenzgrundlage schaffen und einer möglichen Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit durch ein Ausweichen innerhalb Indiens entziehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).