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Verwaltungsgericht Düsseldorf·14 L 4268/25·22.01.2026

Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabismissbrauchs bei Zusatztatsachen

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis und zur Abgabe des Führerscheins. Das Gericht wertete Zwangsgeldandrohung und Gebührenfestsetzung als nicht (mehr) streitgegenständlich bzw. insoweit unzulässig. Im Übrigen lehnte es den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab, weil die Sofortvollzugsanordnung formell ordnungsgemäß begründet und die Entziehungsverfügung summarisch rechtmäßig sei. Bei einmaliger Cannabisfahrt seien zusätzliche Tatsachen für Wiederholungsgefahr erforderlich; diese ergäben sich hier u.a. aus sehr hohen THC/THC-COOH-Werten, fehlenden Ausfallerscheinungen und fehlendem Nachweis einer ärztlich überwachten Medizinalcannabis-Einnahme.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss einzelfallbezogen erkennen lassen, dass die Behörde den Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs beachtet und das Vollzugsinteresse gegenüber dem Aufschubinteresse abgewogen hat; standardisierte Formulierungen sind bei vergleichbaren Fallkonstellationen nicht ausgeschlossen.

2

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das Aussetzungsinteresse regelmäßig nur dann, wenn der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist oder besondere Umstände eine abweichende Interessenabwägung rechtfertigen.

3

Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV bei erstmaliger Zuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss setzt über das Erreichen des THC-Grenzwerts hinaus zusätzliche aussagekräftige Tatsachen voraus, die eine Wiederholungsgefahr und fehlendes Trennungsvermögen oder fehlende Trennungsbereitschaft nahelegen.

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Wird ein rechtmäßig angeordnetes Fahreignungsgutachten nicht fristgerecht vorgelegt und ist hierauf nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hingewiesen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen; die Fahrerlaubnis ist dann nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zwingend zu entziehen.

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Auf ein „Medizinalcannabisprivileg“ (Nr. 9.6 Anlage 4 FeV) kann sich nur berufen, wer eine indizierte ärztliche Verordnung, verordnungsgetreue und ärztlich überwachte Einnahme sowie das Fehlen verkehrsrelevanter Leistungseinbußen substantiiert belegt.

Relevante Normen
§ 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV§ 9.2.1 der Anlage 4 der FeV§ 6 Abs. 1 VwGO§ 122 Abs. 1 VwGO§ 88 VwGO§ 80 Abs. 6 VwGO

Leitsatz

Cannabismissbrauch bei einer einmaligen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss bei Vorliegen von Zusatztatsachen - hier: ausgeprägte Cannabisgewöhnung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Rubrum

1

Gründe

  1. Gründe
2

Der am 15. Dezember 2025 sinngemäß gestellte Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 11964/25 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2025 wiederherzu­stellen,

4

über den nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.

5

Das Gericht legt das Antragsbegehren mit Blick auf §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass die Zwangsgeldandrohung in dem angefochtenen Bescheid nicht Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sein soll. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist insoweit nicht gegeben, weil sich die Androhung erledigt hat. Der Antragsteller hat sein Führerscheindokument am 00. November 2025 persönlich bei der Antragsgegnerin abgegeben und ist der ihm insofern obliegenden Pflicht nachgekommen, deren Erfüllung durch die Zwangsgeldandrohung gesichert werden sollte.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Februar 2021 - 16 B 1496/20 -, juris Rn. 20.

7

Im Übrigen ist der Antrag bei verständiger Auslegung dahin zu verstehen, dass die Festsetzung der Verwaltungsgebühr im angefochtenen Bescheid nicht streitgegenständlich sein soll, weil ein Antrag insoweit mangels vorheriger Stellung eines Aussetzungsantrages bei der Behörde unzulässig wäre und eine Ausnahme nicht ersichtlich ist (§ 80 Abs. 6 VwGO).

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Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

9

Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf An­trag die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen.

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Vorliegend entfällt die aufschiebende Wirkung der erho­benen Klage hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

11

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

12

Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf An­trag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wieder­herstellen, wenn das private Aus­setzungsinteresse des Antragstellers das öf­fentliche Vollzugsinteresse über­wiegt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich die angefochtene Verfügung nach summarischer Prü­fung als offensichtlich rechtswidrig er­weist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öf­fentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Der Antrag hat zudem teilweise Erfolg, wenn lediglich die Vollziehungsanordnung fehlt oder (formell) rechtswidrig ist.

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Nach diesen Maßstäben hat der Antrag keinen Erfolg.

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Die Vollziehungsanordnung ist nicht zu bean­standen und das öffentliche Vollzugsin­teresse überwiegt das private Ausset­zungsinteresse des Antragstellers, da sich der angegriffene Verwaltungsakt nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.

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Die in dem streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO, insbesondere dem in § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO normierten Be­gründungserfordernis.

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Zweck dieses Begründungserfordernisses ist zum einen die Unterrichtung des Bescheidadressaten sowie gegebenenfalls des Verwaltungsgerichts über die maßgeblichen Gründe für den Sofortvollzug. Es dient zum anderen der Selbstvergewisserung der anordnenden Behörde darüber, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Regel, der Sofortvollzug hingegen die Ausnahme ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 - 16 B 237/12 -, juris Rn. 2.

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Insoweit ist es unerheblich, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die sofortige Vollziehung auch tatsächlich rechtfertigen bzw. ob damit eine besondere Eilbedürftigkeit erschöpfend und zutreffend dargetan ist. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem öffentlichen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt.

19

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. April 2014 - 16 B 89/14 -, juris Rn. 2, und vom 8. November 2011 - 16 B 24/11 -, juris Rn. 3‑6 m.w.N.

20

Diesen Anforderungen wird die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung gerecht. Die Antragsgegnerin war sich des Aus­nahmecharakters der soforti­gen Vollziehung bewusst und hat das in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dabei hat sie die Vollziehungsanordnung auch bezogen auf den Einzelfall begründet. Dem stehen auch möglich­erweise formel­haft klingende Wendungen angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfah­ren und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen nicht entgegen,

21

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2012 - 16 B 237/12 -, juris Rn. 2, vom 7. April 2014 - 16 B 89/14 -, juris, und vom 14. November 2014 - 16 B 1195/14 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom 15. Juni 2009 - 11 CS 09.373 -, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Januar 2012 - 6 L 1971/11 -, juris Rn. 2.

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Die Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2025 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechts­schutzes gebotenen summarischen Prü­fung als rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Für die Beur­teilung der Rechtmäßigkeit der Entzie­hungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Ent­scheidung maßgeblich,

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vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 11. April 2019 - 3 C 14.17 -, BVerwGE 165, 215–235, juris Rn. 11, und vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2021 - 16 B 1496/20 -, juris Rn. 3, und vom 2. April 2012 - 16 B 356/12 -, juris Rn. 6,

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hier also der 31. Oktober 2025.

25

Die – nach Anhörung des Antragstellers mit Schreiben vom 25. September 2025 verfügte – Fahrerlaubnisentziehung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßen­ver­kehrsgeset­zes (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV). Danach hat die Fahrer­laubnisbehör­de die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesonde­re dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV schließt die missbräuchliche Einnahme von Cannabis die Fahreignung aus.

26

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung und die Fahrerlaubnisbehörde hat die dort geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen. Nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen.

27

Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV ist der Betroffene darauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen. Vorausset­zung für den Schluss auf die Nichteignung ist, dass die Anordnung, ein Gutachten beizu­bringen, formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist. Zudem muss die Weigerung der Vorlage des Gutachtens ohne ausreichenden Grund erfolgt sein.

28

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293, juris Rn. 19 m.w.N., und vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2021 - 16 B 1059/21 -, juris Rn. 3, vom 14. November 2013 - 16 B 1146/13 -, juris Rn. 3, und vom 25. August 2008 - 16 A 1200/07 -, juris Rn. 38.

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Nach den dargelegten Maßgaben durfte die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Nichteignung des Antragstellers schließen, weil die zugrundeliegende Gutachtenanordnung vom 26. Juni 2025 rechtmäßig ist.

30

Zunächst genügt die Gutachtenaufforderung den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Dabei sind an die Gutachtenanordnung im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte.

31

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 16 E 1257/12 -, juris Rn. 4 m. w. N.

32

Zudem ist der Betroffene nach § 11 Abs. 6 S. 2 Ha. 2 FeV auf die Möglichkeit der Einsicht in die Fahrerlaubnisakte hinzuweisen.

33

Die maßgebliche Begutachtungsanordnung vom 26. Juni 2025 erfüllt diese Anforderungen, da sie unter Nennung der Rechtsgrundlagen und der Schilderung des vorangegangenen Sachverhalts deutlich macht, aus welchem Grund die Antragsgegnerin das Gutachten anfordert. Außerdem enthält die Anordnung einen entsprechenden Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht in die Fahrerlaubnisakte. Insbesondere ist die seitens der Antragsgegnerin formulierte Gutachtenfrage nicht zu beanstanden. Sie ist anlassbezogen und zur Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers erforderlich.

34

Die Begutachtungsanordnung vom 26. Juni 2025 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin konnte sie auf § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV stützen. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Ermessen ist nicht gegeben.

35

Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Falle des Antragstellers sonstige Tatsachen vorliegen, die die Annahme von Cannabismissbrauch begründen.

36

„Missbrauch“ bezogen auf die Einnahme von Cannabis liegt nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

37

Eine nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung i. S. v. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV liegt jedenfalls dann vor, wenn der in § 24a Abs. 1a StVG genannte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum erreicht oder überschritten ist.

38

Vgl. BT-Drs. 20/11370, S. 13; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2025 - 16 B 1058/24 -, juris Rn. 3 ff.; Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.), Beschlüsse vom 11. Dezember 2025 - 13 S 1559/25 -, juris Rn. 10 und vom 30. September 2025 - 13 S 419/25 -, juris Rn. 10; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 19. September 2025 - 10 B 606/25 -, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2025 - 14 L 1934/25 -, juris Rn. 38 m. w. N.

39

Dies war bei dem Antragsteller der Fall. Dem Antragsteller ist am Tag der Verkehrskontrolle, am U., den 00. Oktober 2024 um xx.xx. Uhr in M. eine Blutprobe entnommen worden, die ausweislich des toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums L. vom 00. März 2025 einen THC-Wert von ca. 36 ng/ml sowie einen THC-COOH-Wert von ca. 290 ng/ml im Blutserum ergeben hat.

40

Dies allein genügt jedoch nicht für die Annahme eines Cannabismissbrauchs i. S. v. § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV. Vielmehr setzt bei einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens voraus, dass zusätzliche aussagekräftige Umstände für die Annahme einer Wiederholungsgefahr („Zusatztatsachen“) vorliegen. Andernfalls entstünde ein Wertungswiderspruch zu § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, wonach ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden.

41

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 26 ff. m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2025 - 14 L 1934/25 -, juris Rn. 40 m. w. N.

42

Für die oben genannte Auslegung von § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV spricht auch die Absicht des Verordnungsgebers, „die fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Cannabisproblematik an die fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Alkoholproblematik weitestgehend anzugleichen“ und dementsprechend „die Regelungen über die Anordnung der Beibringung von Fahreignungsgutachten (ärztliches Gutachten bzw. medizinisch-psychologisches Gutachten) bei Verdacht einer Cannabisproblematik an die bei einer Alkoholproblematik anzupassen“.

43

Vgl. BT-Drs. 20/10426, S. 150; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 29.

44

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Begriff „Alkoholmissbrauch“ i. S. v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV darf eine Gutachtenanforderung nur dann auf diese Vorschrift gestützt werden, wenn Zusatztatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung der Wertungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV geeignet sind, die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen. Die Frage, ob ein die Fahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch i. S. v. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zu befürchten ist, ist auf der Grundlage einer Prognose zu beantworten. Dabei ist zu klären, ob ein in der Vergangenheit begangener Alkoholmissbrauch und damit in Zusammenhang stehende Begleitumstände durchgreifende Zweifel an der künftigen Beachtung des in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck kommenden Gebotes rechtfertigen, einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und das Führen eines Fahrzeugs zu trennen. § 13 FeV zielt auf Gefahrenabwehr und soll für die Zukunft alkoholbedingte Risiken für die Verkehrssicherheit soweit wie möglich ausschalten. Die dafür relevante Wiederholungsgefahr ist entscheidend dafür, was als sonstige Tatsache i. S. v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gewertet werden kann.

45

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 - 3 C 3.20 -, juris Rn. 17 ff., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 31.

46

Entsprechendes gilt für § 13a FeV, der ebenfalls eine Regelung des Gefahrenabwehrrechts darstellt.

47

Zusatztatsachen, die zusammen mit einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss auf eine Wiederholungsgefahr hinweisen und damit die Annahme von Cannabismissbrauch i. S. v. § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV begründen, können sich beispielsweise aus der Verkehrsvorgeschichte, aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme, aus Umständen des Tatgeschehens (mangelndes Trennungsvermögen) oder aus Hinweisen zur fehlenden Trennungsbereitschaft ergeben.

48

Vgl. Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024, Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit, S. 6 ff., abrufbar unter https://www.dgvp-verkehrspsychologie.de/wp-content/uploads/2024/09/DGVP_Positionspapier-12-Cannabismissbrauch-Par-13-a-FeV_130924.pdf (im Folgenden: DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12); OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 43 m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2025 - 14 L 1934/25 -, juris Rn. 46.

49

Anknüpfungspunkte für mangelndes Trennungsvermögen können aus besonderen Umständen des Tatgeschehens abgeleitet werden, die auf eine ausgeprägte Cannabisgewöhnung, einen Kontrollverlust beim Konsum oder ein riskantes Konsumverhalten mit Neigung zu hochdosiertem, hochfrequentem oder chronischem Konsum hinweisen, etwa wenn trotz einer sehr hohen im Blutserum nachgewiesenen THC-Konzentration von ≥ 15 ng/ml bei der Fahrt und im Rahmen der Kontrolle keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden, obwohl ein zeitnaher Konsum vor Fahrtantritt angenommen werden kann, oder wenn gleichzeitig eine hohe THC-Konzentration von ≥ 8 ng/ml und eine sehr hohe THC-COOH-Konzentration von ≥ 150 ng/ml Blutserum als Hinweis auf chronischen, hochfrequenten Konsum mit fehlendem Trennvermögen vorliegen.

50

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2025 - 14 L 1934/25 -, juris Rn. 48 f.; DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12, S. 6; Derpa, in: Hentschel/​König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 13a FeV Rn. 9.

51

Zweifel an der Trennungsbereitschaft können durch besondere Umstände der Tatbegehung entstehen, die auf ein außergewöhnlich gering ausgeprägtes Risikobewusstsein als überdauerndes Merkmal hinweisen oder eine fehlende Bereitschaft erkennen lassen, die nach Cannabiskonsum vor einer Verkehrsteilnahme erforderlichen Wartezeiten einzuhalten bzw. den Konsum angesichts einer absehbaren Verkehrsteilnahme zu unterlassen.

52

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris Rn. 47 m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2025 - 14 L 1934/25 -, juris Rn. 50.

53

Ausgehend vom Vorstehenden lagen nach Aktenlage hinreichend aussagekräftige Zusatztatsachen vor, die eine Wiederholungsgefahr aufgrund fehlenden Vermögens des Antragstellers, den Cannabiskonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, nahelegten.

54

Der Umstand, dass die im Blut des Antragstellers festgestellten Konzentrationen die im Positionspapier Nr. 12 von DGVP und DGVM angeführten Werte von sowohl mehr als 15 ng/ml THC als auch mehr als 8 ng/ml THC und gleichzeitig mehr als 150 ng/ml THC-COOH erreicht und sogar erheblich überschritten haben, spricht bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren für ein riskantes Konsumverhalten mit Neigung zu hochdosiertem, hochfrequentem oder chronischem Konsum. Nach den Ausführungen im Positionspapier handelt es sich dabei um Werte, die „ohne vernünftigen Zweifel für eine fehlende Bereitschaft zum Trennen zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr“ sprechen bzw. die auf einen häufigen bzw. regelmäßigen, intensiven Konsum hinweisen. Auch das toxikologische Gutachten vom 00. März 2025 führt dahingehend aus, dass das Cannabinoid-Profil im vorliegenden Fall Rückschlüsse auf das Konsumverhalten des Betroffenen zulasse. Denn bei einer gemessenen THC-Carbonsäure-Konzentration von (wie hier) ≥ 150 ng/ml in Plasma bzw. Serum könne ein dauernder oder gewohnheitsmäßiger Konsum von Cannabisprodukten angenommen werden. Hinzu tritt im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller weder im Rahmen der Polizeikontrolle noch bei der anschließenden Blutentnahme Ausfallerscheinungen zeigte, obschon in seinem Blut eine sehr hohe Konzentration von THC nachgewiesen werden konnte, was ebenfalls auf eine Cannabisgewöhnung schließen lässt. Ferner hat der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten am 00. Oktober 2024 selbst eingeräumt, dass er Cannabis konsumiere. Er gab an, dass er medizinisches Cannabis konsumiere. Aktuell habe er auch einen Joint in seiner Tasche, daher stamme der Cannabisgeruch. Letztmalig habe er am 23. Oktober 2024 gegen 20:00 Uhr Cannabis in Form eines Joints konsumiert. Dabei habe es sich nicht um ärztlich verschriebenes Cannabis gehandelt.

55

Auf die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall ärztlich verschriebenen Arzneimittels – hier: Medizinalcannabis – kann sich der Antragsteller hingegen nicht berufen.

56

Die bestimmungsgemäße Einnahme von ärztlich verordnetem Medizinalcannabis unterfällt grundsätzlich Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV, da es sich um einen Fall der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln handelt. Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das medizinische Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen und die Medikamenteneinnahme ärztlich überwacht wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen bzw. zu erwarten sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.

57

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. Januar 2024 - 11 CS 23.1818 -, juris Rn. 11 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Januar 2023 - 13 S 330/22 -, juris Rn. 6 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 16 B 1544/18 -, juris Rn.  2 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Juni 2023 - 9 K 1152/23 -, juris Rn. 59 m.w.N.

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Daran gemessen kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf das sog. Medizinalcannabisprivileg berufen. Dies bereits deshalb nicht, weil der Antragsteller bislang keinerlei ärztliche Unterlagen vorgelegt hat. Auf die entsprechende Aufforderung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. Mai 2025, ihr ein aktuelles Schreiben seines behandelnden Arztes vorzulegen, aus dem die Diagnose, Medikation und Medikationsverordnung hervorgehen, sowie Rezepte zu einer möglichen Versorgung mit Medizinalcannabis, hat der Antragsteller nicht reagiert. Auch sonst hat der Antragsteller – abgesehen von dem pauschalen Vorbringen gegenüber den Polizeibeamten, dass er medizinisches Cannabis konsumiere – keinerlei Angaben zu einer ärztlichen Verordnung gemacht. Vielmehr hat er angegeben, er habe am Tag vor der Verkehrsteilnahme einen Joint geraucht und dabei habe es sich nicht um ärztlich verschriebenes Cannabis gehandelt.

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Der demnach berechtigten Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist der Antragsteller nicht in der Weise nachgekommen, dass er das nach Aktenlage wohl erstellte Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde vorlegte. Tragfähige Gründe für die Nichtvorlage hat er nicht geltend gemacht. Insbesondere war die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist zur Beibringung des Gutachtens von 6 Wochen nicht zu kurz bemessen.

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Nachdem die Antragsgegnerin auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen konnte (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV), war letzterem die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG zwin­gend zu entziehen; ein Er­messen ist der Fahr­er­laub­nisbehörde insofern nicht einge­räumt. Die Anordnung vom 26. Juni 2025 enthielt auch den nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV erforderlichen Hinweis.

61

Die Interessenabwägung im Übrigen geht ebenfalls zulasten des Antragstellers aus. Denn in aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der auf den Verlust der Kraft­fahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvoll­zugs. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gra­vierend beein­flussen. Derartige Folgen, die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Exis­tenzgrundlage etwa durch Verlust des Arbeitsplatzes reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrunge­eigneten Ver­kehrsteil­nehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßen­ver­kehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) ableitba­ren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, juris Rn. 50 ff.; BVerfG, Be­schluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2012 - 16 B 944/12 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 16 B 1106/12 -, juris Rn. 7.

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Die Pflicht zur Herausgabe des Führerscheins folgt aus §§ 3 Abs. 2 S. 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV. Insofern überwiegt ebenfalls das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers, den Führerschein trotz der rechtmäßigen Fahrerlaubnisentziehung zu behalten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskos­tengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Kla­geverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nord­rhein-Westfalen,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 16 B 210/19 -, juris Rn. 18,

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der das Gericht folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Ver­fahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der in der Hauptsache anzunehmende Betrag um die Hälfte (Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

72

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.