Antrag auf Wiedereinsetzung und Aussetzung der Abschiebungsandrohung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung in die Antragsfrist sowie die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung. Er rügte eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, weil diese nicht auf die Rechtsantragstelle hinwies. Das Gericht hielt die Belehrung für nicht unrichtig und die angegebene Zweifrist für maßgeblich; eine unverschuldete Fristversäumung wurde nicht dargetan. Der Antrag und das Prozesshilfegesuch wurden abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie das Prozesshilfegesuch wurden abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 58 Abs. 1 VwGO verlangt die schriftliche Belehrung über Rechtsbehelf, Behörde/Gericht, Sitz und Frist, jedoch nicht ausdrücklich einen Hinweis auf die Rechtsantragstelle nach § 81 Abs. 1 VwGO; das Fehlen eines solchen Hinweises macht die Belehrung nicht automatisch unrichtig.
Wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung eine längere Frist angibt als gesetzlich vorgesehen, gilt die angegebene Frist als maßgeblich, sodass die darin genannte Frist zu laufen beginnt.
Wiedereinsetzung in die Frist (§ 60 Abs. 1 VwGO) setzt voraus, dass die Fristversäumung unverschuldet erfolgt ist; bloße fehlende finanzielle Mittel zur Beauftragung eines Anwalts begründen regelmäßig kein unverschuldetes Hindernis, insbesondere nicht bei kurz bemessenen Rechtsbehelfsfristen für Asylbewerber.
Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO kommt nur zur Anwendung, wenn die Belehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO unterblieben oder unrichtig erteilt wurde; ist die Belehrung dagegen nicht unrichtig, bleibt die kürzere bzw. die angegebene Frist maßgeblich.
Leitsatz
§ 58 Abs. 1 VwGO verlangt nicht eine Belehrung über das Formerfordernis des § 81 Abs. 1 VwGO, so dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig ist, wenn sie keinen Hinweis auf die Rechtsantragstelle des Gerichts enthält.
Tenor
Der Antrag wird einschließlich des Prozesshilfegesuchs abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Antragsteller.
Gründe
Der am 25. Juli 2017 sinngemäß gestellte Antrag,
dem Antragsteller Wiedereinsetzung in die Antragsfrist zu gewähren
und
die aufschiebende Wirkung der am 25. Juli 2017 erhobenen Klage(14 K 13209/17.A) gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juni 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Der Aussetzungsantrag ist bereits unzulässig.
Die Rechtsbehelfsfrist wurde hier nicht eingehalten. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 1. Juni 2017 wurde dem Antragsteller nach Angabe seines Prozessbevollmächtigten am 27. Juni 2017 zugestellt. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung heißt es wörtlich:
“Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend.
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, dieses vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in 90343 Nürnberg, zu richten. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sind binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides anzugeben. Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist (§ 87 Buchst. b Abs. 3 VwGO).
Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO kann bei dem oben genannten Verwaltungsgericht gestellt werden.“
Die Angabe der 2-Wochenfrist anstelle der gesetzlich vorgesehenen 1-Wochenfrist ist unschädlich, da auf diese Weise die angegebene 2-Wochenfrist gilt,
vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 58, Rdnr. 14.
Die 2-Wochenfrist wurde daher am 27. Juni 2017 in Gang gesetzt und lief am Dienstag, dem 11. Juli 2017 ab. Der erst am 25. Juli 2017 anhängig gemachte einstweilige Rechtsschutzantrag ist daher verfristet. Etwas anderes würde auch nicht gelten, wenn man eine dreitägige Zustellfiktion des am 27. Juni 2017 in den Postlauf gegebenen Bescheides zu Grunde legte.
Der sinngemäße Antrag auf Wiedereinsetzung in die 2-wöchige Antragsfrist hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Danach ist jemandem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.
Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass er unverschuldet gehindert war, die hier geltende 2-wöchige Antragsfrist einzuhalten. Er beruft sich insoweit darauf, dass er kein Geld gehabt habe, um anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Wenn der Hinweis auf die Rechtsantragstelle des Gerichts in der Rechtsbehelfsbelehrung enthalten gewesen wäre, so hätte der Kläger fristwahrend Klage erhoben. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, eine unverschuldete Fristversäumung darzulegen, da es dem Antragsteller wie allen anderen Asylbewerbern zugemutet werden muss, sich innerhalb der kurzen Antragsfrist Gewissheit über den Inhalt und Bedeutung der ablehnenden Entscheidung sowie der Reaktionsmöglichkeiten und deren verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zu verschaffen.
Die Jahresfrist für die Erhebung einer Klage gemäß § 58 Abs. 2 VwGO greift zu Gunsten des Antragstellers nicht ein.
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß § 58 Abs. 2 VwGO nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig.
Die dem angefochtenen Bescheid vom 1. Juni 2017 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, wie sie oben wiedergegeben ist, ist jedoch nicht unrichtig in diesem Sinne. Wenn es in der Rechtsbehelfsbelehrung heißt, dass die Klage “bei dem Verwaltungsgericht … erhoben werden kann“, ohne dass ein Hinweis auf die Rechtsantragstelle erfolgt, so entspricht dies der Gesetzeslage. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthält alle in § 58 Abs. 1 VwGO vorgesehenen Elemente. Eine Belehrung über die Möglichkeit, bei dem Verwaltungsgericht Klage auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erheben zu können, bzw. die Klage bei der Rechtsantragstelle zu erheben, § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO, ist nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO nicht vorgeschrieben.
Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18. April 2017 – A 9 S 333/17 -, juris, BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 – 6 C 77/78 – juris.
Sie enthält auch keine Zusätze, die geeignet sind, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch davon abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt einzulegen. Denn sie ist durch ihre Formulierung geeignet, dem Asylbewerber den Weg zum Verwaltungsgericht selbst zu weisen, wo er – wenn er persönlich vorstellig wird – unmittelbar zur Rechtsantragstelle geleitet werden würde, wo er dann sein Klagebegehren vortragen kann. Auch deutet die Rechtsbehelfsbelehrung nicht darauf hin, dass für die Klageerhebung die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich wäre, so dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Antragsteller aufgrund der Belehrung annahm, Geld für die Beauftragung eines Rechtsanwalts sparen zu müssen.
Auch gibt die Rechtsbehelfsbelehrung im Übrigen den Gesetzeswortlaut hinsichtlich der Begründung der Klage wieder und deutet nicht darauf hin, dass die Begründung ein zwingendes Formerfordernis der Klageerhebung ist.
Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 5 AsylG zu stellen, um auf diese Weise einen neuen Anhörungstermin zu erhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, für das nach § 83 b AsylG Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen nicht die nach den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten bietet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).