Eilantrag gegen Entziehung der Fahrerlaubnis bei 8 Punkten abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 8 Punkten. Streitpunkt war, ob die Vollziehung ausgesetzt werden kann. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab, da die Verfügung formell und materiell rechtmäßig ist und kein überwiegen-des Aufschubinteresses vorliegt. Maßgeblicher Prüfzeitpunkt ist die Behördenentscheidung.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehung wegen 8 Punkten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG entfaltet kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit oder überwiegendem Aufschubinteresse in Betracht.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich nach dem Punktesystem 8 oder mehr Punkte ergeben; diese Vorschrift ist zwingend und lässt der Behörde kein Ermessen, von der Entziehung abzusehen.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung maßgeblich.
Die rechtliche Einordnung einer behördlichen Zuwiderhandlung (z. B. Verwarnung) richtet sich nach ihrem tatsächlichen Gehalt; redaktionelle Bezeichnungen wie "Ermahnung" stehen der rechtlichen Qualifikation als Verwarnung nicht entgegen, und die Behörde ist an rechtskräftige Entscheidungen über Taten gebunden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 10.07.1962 geborene Antragsteller wehrt sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis für alle ihm erteilten Klassen entzogen wurde.
Bei dem Antragsteller sind die nachfolgend tabellarisch aufgelisteten punkterelevanten Ereignisse vorgefallen. Die Spalte „Punkte insg.“ gibt den vom Gericht errechneten Gesamtpunktestand wieder. Hinsichtlich der einzelnen Zuwiderhandlungen und anderen Ereignisse wird auf die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
| Lfd. Nr. | Datum/ Tattag | Ereignis | Rechts-/ Bestandskraft | Tilgung | Punkte einzeln | Punkte insg. |
| 1. | 13.11.2009 | OWi Vorfahrt missachtet | 03.02.2010 | 03.02.2015 | 3 | 3 |
| 2. | 08.11.2011 | OWi Geschwindigkeit | 24.05.2012 | 24.05.2017 | 3 | 6 |
| 3. | 05.02.2012 | OWi Alkohol, §§ 24a, 25 StVG, Fahrverbot: 1 M | 21.03.2012 | 21.03.2017 | 4 | 10 |
| 4. | 15.02.2012 | OWi Geschwindigkeit | 19.04.2012 | 19.04.2017 | 1 | 11 |
| 5. | 17.07.2012 | Verwarnung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG | 11 | |||
| 6. | 12.09.2012 | Teilnahme Aufbauseminar | 11 | |||
| 7. | 03.02.2015 | Tilgung der Nr. 1 | -3 | 8 | ||
| 8. | 01.05.2014 | Umrechnung der Punkte | 4 | |||
| 9. | 14.04.2014 | OWi Geschwindigkeit | 11.06.2014 | 1 | 5 | |
| 10. | 03.06.2014 | OWi Geschwindigkeit | 29.07.2014 | 1 | 6 | |
| 11. | 05.06.2014 | OWi Mobiltelefon | 07.10.2014 | 1 | 7 | |
| 12. | 12.09.2014 | Verwarnung gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG n. F.; Punktereduktion gem. § 4 Abs. 6 StVG n. F. | 7 | |||
| 13. | 13.08.2015 | OWi Geschwindigkeit | 21.11.2015 | 8 | ||
| 14. | 30.05.2016 | OWi Rotlichtverstoß | 06.07.2016 | 9 | ||
| 15. | 09.08.2016 | Anhörung FE-Entziehung |
Die Antragsgegnerin sprach gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 17.07.2012 eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung (StVG a.F.) aus. Zugleich wies sie ihn auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar hin. Von dieser Möglichkeit machte der Antragsteller Gebrauch.
Nach der Tilgung der Tat vom 13.11.2009 ergab sich gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG n. F. nach der Umrechnung am 01.05.2014 ein Punktestand von 4.
Die Antragsgegnerin verwarnte den Antragsteller unter dem 12.09.2014 gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 2 StVG n. F.
Nach der Tat vom 13.08.2015, rechtskräftig am 21.11.2015, ergab sich ein Gesamtpunktestand von 8 Punkten.
Unter dem 09.08.2016 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller schriftlich zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Der Antragsteller trug vor, die Verfügung vom 12.09.2014 habe eigentlich keine Verwarnung dargestellt, weil im Text der Verfügung von einer „Ermahnung“ die Rede sei. Daher hätte der Punktestand auf 5 reduziert werden müssen. Auch hätten zu diesem Zeitpunkt die eingetragenen ersten 4 Verstöße schon getilgt werden müssen.
Mit Ordnungsverfügung vom 20.09.2016, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 23.09.2016, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG n. F. die Fahrerlaubnis. Sie forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzugeben. Für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkomme, drohte sie ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 Euro an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zulasten des Antragstellers seien 8 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Es sei daher von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.
Der Antragsteller hat am 27.09.2016 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (14 K 11159/16) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20.09.2016 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen in ihrer Ordnungsverfügung und verweist auf die in den Verwaltungsvorgängen befindliche Punkteaufstellung.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gemäß § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes in der ab dem 05.12.2014 geltenden Fassung (StVG n. F.) hat eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F. keine aufschiebende Wirkung. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) käme nur dann in Betracht, wenn die Anordnung der Behörde offensichtlich rechtswidrig wäre oder wenn aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung anzuerkennen wäre. Beides ist nicht der Fall.
Bedenken gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20.09.2016 sind nicht ersichtlich. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 8 oder mehr Punkte nach dem Punktesystem ergeben, denn dann gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung, hier also der 20.09.2016.
Die Bewertung der Ordnungswidrigkeiten nach dem Punktesystem ergibt sich aus der obenstehenden Tabelle. Die von der Antragsgegnerin verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis war gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F. zwingend. Irgendein Ermessen, welches der Antragsgegnerin die Möglichkeit eingeräumt hätte, von der Entziehung abzusehen, war ihr nicht eingeräumt. Gemäß § 4 Abs. 5 S. 4 StVG n. F. ist die Antragsgegnerin bei Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.
Im Einzelnen: Die Tilgungsreife der Taten der Ziff. 1.-4. ergibt sich gem. § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a. F. aus der oben stehenden Tabelle. Aufgrund der Ablaufhemmung (eine neue Tat wurde jeweils vor dem Ablauf der Tilgungsfrist begangen) werden die Ordnungswidrigkeiten nach Ablauf von 5 Jahren getilgt. Demnach war die Tilgung der Tat vom 13.11.2009 5 Jahre nach der Rechtskraft (03.02.2010) nach altem Recht zu berücksichtigen und die sich so ergebenden 8 Punkte in 4 Punkte nach neuem Recht umzurechnen (§ 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG n. F.).
Die Verwarnung erfolgte dann korrekt unter dem 12.09.2014 bei einem Punktestand von 7. Gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Verwarnung spricht entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht, dass im Text der Verwarnung u.a. vorkommt, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller „eindringlich ermahnt, sich künftig verkehrsgerecht zu verhalten“. Durch die Tat vom 13.08.2015 ist der Punktestand auf 8 gestiegen.
Die Verpflichtung zur Führerscheinabgabe ergab sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG n. F. Ein Ermessen wird der Behörde insoweit nicht eingeräumt. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsmittelandrohung war gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VwVG – rechtmäßig.
Schließlich sind auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die trotz der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 20.09.2016 für ein Überwiegen des Aufschubinteresses des Antragstellers sprechen. Vielmehr überwiegt das Interesse an größtmöglicher Sicherheit des Straßenverkehrs hier das Aufschubinteresse des Antragstellers auch deshalb, weil ungeachtet der rechtlichen Bewertung im Einzelnen die seit Jahren andauernden Verkehrsverstöße des Antragstellers für seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt. Sie berücksichtigt, dass nach gefestigter Rechtsprechung des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Hauptsachenverfahren für eine Fahrerlaubnisentziehung ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. Dieser Wert war für das einstweilige Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte zu reduzieren.