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Verwaltungsgericht Düsseldorf·14 L 152/17.A·12.02.2017

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen BAMF-Abschiebungsandrohung nach Indien abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen BAMF-Bescheid zur Abschiebungsandrohung nach Indien. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vorlagen (§36 Abs.4 AsylG). Es sah keine pauschale Verfolgungsgefahr für Sikhs und hielt eine PTBS allein nicht für ein Abschiebungshindernis; zudem sei eine zumutbare innere Fluchtalternative gegeben.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen BAMF-Bescheid zur Abschiebungsandrohung nach Indien als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen BAMF-Bescheid ist nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vorliegen (§36 Abs.4 AsylG).

2

Die bloße Religionszugehörigkeit zu den Sikhs begründet nicht allgemein ein Abschiebungsrisiko nach Indien; pauschale Darlegungen genügen nicht.

3

Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) allein reicht nicht aus, um ohne weitere entscheidungserhebliche Umstände ein Abschiebungshindernis nach Indien anzunehmen.

4

Bei Vorliegen von Schutzzweifeln ist zu prüfen, ob eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht; die Verweisung in einen anderen Landesteil kann zumutbar sein, wenn dort die wirtschaftliche Existenzsicherung möglich ist und keine hinreichende Gefahr des Auffindens durch staatliche Stellen besteht.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 3 AsylG§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 77 Abs. 2 AsylG§ 154 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

1. In Indien sind Sikhs allein durch ihre Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft nicht gefährdet.

2. Eine Erkrankung an PTBS allein reicht nicht aus, um das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach Indien anzunehmen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der sinngemäß gestellte Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 498/17.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Januar 2017 anzuordnen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Der angefochtene Bescheid wird sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Die ergangene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge hat der Antragsteller weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG.

6

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Anerkennung als Asylberechtigter. Auch der subsidiäre Schutzstatus ist nicht zuzusprechen. Der Antragsteller kann, selbst seinen Vortrag als wahr unterstellt – aus den zutreffenden Gründen des Bescheides – auf die inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass der junge und gesunde Antragsteller, der zum jetzigen Zeitpunkt 18 Jahre alt ist, durch die Aufnahme einer Arbeit bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage ist, sich in einem anderen Landesteil Indiens eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.

7

Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. August 2013 – A 1 A 181/13 – juris.

8

Es steht auch nicht zu befürchten, dass die Polizei den Antragsteller in anderen Landesteilen Indiens aufspüren könnte. Denn nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes gibt es kein staatliches Melde- oder Registriersystem, so dass die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung begünstigt wird.

9

Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 16. August 2016, Stand: Juni 2016, S. 15.

10

Mangels Meldesystem, zentralen Ämtern, Bundeszentralregistern u.a. ist es deshalb nicht einmal der Polizei möglich, jemanden unbekannten Aufenthaltsortes in Indien ausfindig zu machen,

11

vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. April 2014 an das VG Leipzig zu dem Verfahren5 K 423/13 – GZ: 508-516.80/47964; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. September 2016 – 14 K 6767/15.A – juris.

12

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller zu der Glaubensgemeinschaft der Sikhs gehört. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass in Indien gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen zugenommen haben, so heißt dies umgekehrt nicht, dass Sikhs in ganz Indien von Verfolgung bedroht sind,

13

vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 16. August 2016, Stand: Juni 2016, S. 15.

14

Der Vortrag des Antragstellers, die Glaubensrichtung der Sikhs sei in Indien im ganzen Land in erheblicher Weise benachteiligt, ist durch nichts belegt. Auch liegen der Kammer hierzu keine Erkenntnisse vor,

15

vgl. dazu: VG Düsseldorf, Urteil vom 17. September 2013 – 14 K 5126/12.A – juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. November 2014 – 14 K 1267/14.A – juris, bestätigt durch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 16 A 31/15.A.

16

Wegen der weiteren Begründung wird – auch hinsichtlich der Ausführungen zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sowie zur Abschiebungsandrohung und zur Befristungsentscheidung – gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Gründe des angegriffenen Bescheides Bezug genommen.

17

Ergänzend wird lediglich ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung der Kammer eine Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung allein noch nicht ausreicht, um das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach Indien anzunehmen,

18

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. September 2013 – 14 K 3805/13.A – juris.

19

Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, für das nach § 83 b AsylG Gerichtskosten nicht erhoben werden.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.