Antrag auf Wiedereinsetzung und Aussetzung der Abschiebung abgewiesen (Asylrecht)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte Wiedereinsetzung in die einwöchige Antragsfrist und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen ablehnenden Asylbescheid. Das Gericht befand den Aussetzungsantrag für unzulässig, weil die einwöchige Frist durch ordnungsgemäße Zustellung und Belehrung in Gang gesetzt wurde und nicht eingehalten ist. Wiedereinsetzung wurde mangels unverschuldeter Fristversäumung abgelehnt. Inhaltlich bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids; der Asylantrag ist offensichtlich unbegründet.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Entscheidungen nach §§ 30, 36 AsylVfG mit gesetzter einwöchiger Ausreisefrist ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu stellen; die Frist beginnt mit ordnungsgemäßer Zustellung und Belehrung.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein; bloße Angaben zu Analphabetismus oder Urlaubszeiten genügen hierfür nicht notwendigerweise.
Die Anordnung der Aussetzung einer Abschiebung nach § 36 Abs. 4 AsylVfG ist nur zulässig, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen.
Ein Asylantrag ist gemäß § 30 AsylVfG offensichtlich unbegründet, wenn das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder widersprüchlich ist, offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschten bzw. verfälschten Beweismitteln beruht.
Das Vorliegen einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative oder die Einreise aus einem sicheren Drittstaat kann die Erfolgsaussichten eines Asyl- oder Abschiebungsverbotsbegehrens von vornherein ausschließen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Antragsteller.
Rubrum
Der am 17. Januar 2013 sinngemäß gestellte Antrag,
dem Antragsteller Wiedereinsetzung in die einwöchige Antragsfrist zu gewähren und die aufschiebende Wirkung der am 17. Januar 2013 erhobenen Klage (14 K 382/13.A) gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2012 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Der Aussetzungsantrag ist bereits unzulässig.
Gemäß § 75 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) entfalten Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz nur in den Fällen der § 38 Abs. 1 und § 73 AsylVfG aufschiebende Wirkung. Deshalb sind Entscheidungen nach §§ 30, 36 Abs. 1 AsylVfG, mit denen - wie hier - ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und dem Ausländer eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt wurde, sofort vollziehbar. In diesen Fällen ist gemäß § 36 Abs. 3 AsylVfG ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu stellen. Auf diese Frist ist der Ausländer hinzuweisen.
Diese Wochenfrist wurde hier nicht eingehalten. Der ablehnende Bescheid des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. Dezember 2012 wurde dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde gemäß § 10 Abs. 5 AsylVfG, § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG), §§ 178 Abs. 1 Nr. 3, 181 der Zivilprozessordnung am 19. Dezember 2012 ordnungsgemäß unter der Adresse seiner Gemeinschaftsunterkunft durch persönliche Übergabe zugestellt. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung wird u.a. auf die für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO einzuhaltende Wochenfrist hingewiesen. Die Wochenfrist wurde daher durch die ordnungsgemäße Zustellung und Belehrung am 19. Dezember 2012 in Gang gesetzt und lief am Donnerstag, den 27. Dezember 2012 ab. Der erst am 17. Januar 2013 anhängig gemachte einstweilige Rechtsschutzantrag ist daher verfristet.
Der sinngemäße Antrag auf Wiedereinsetzung in die einwöchige Antragsfrist hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Danach ist jemandem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.
Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass er unverschuldet gehindert war, die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG einzuhalten. Er beruft sich insoweit darauf, dass er Analphabet sei und wegen der Urlaubszeit zwischen Weihnachten und Neujahr erst am 17. Januar 2013 einen ehrenamtlichen Helfer habe erreichen können, der ihn über die Sachlage aufgeklärt habe. Dieser Vortrag ist zunächst deshalb nicht geeignet, eine unverschuldete Fristversäumung darzulegen, da es dem Antragsteller wie allen anderen Asylbewerbern zugemutet werden muss, sich innerhalb der kurzen Antragsfrist von nur einer Woche eventuell durch Einschaltung einer rechtskundigen Person Gewissheit über den Inhalt und Bedeutung der ablehnenden Entscheidung sowie der Reaktionsmöglichkeiten und deren verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zu verschaffen. Darüber hinaus ist der Vortrag auch deshalb nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung zu gewähren, weil sich aus den beigezogenen Ausländerakten ergibt, dass der Antragsteller den Rechtsanwalt B aus N aufgesucht hat, der sich mit Schreiben vom 7. Januar 2013 für den Antragsteller im Verwaltungsverfahren bestellt hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war dem Antragsteller die Bedeutung des Bescheides klar, so dass er jedenfalls zu diesem Zeitpunkt einen Antrag bei Gericht hätte stellen können. Stattdessen trägt der Verfahrensbevollmächtigte im Verwaltungsverfahren in seinem Schreiben vom 7. Januar 2013 vor, dass der Bescheid des Bundesamtes mangels Klageerhebung bestandskräftig geworden sei. Insbesondere lässt dieses Schreiben des Rechtsanwaltes den Vortrag des Antragstellers unglaubhaft erscheinen, er habe erst am 17. Januar 2013 einen ehrenamtlichen Helfer erreichen können.
Der Antrag ist auch deshalb unzulässig, weil durch Versäumung der nach § 74 Abs. 1 AsylVfG auch für die Klageerhebung geltenden Wochenfrist der ablehnende Bescheid bestandskräftig geworden ist. Damit ist für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kein Raum mehr.
Der Antrag wäre indes auch unbegründet gewesen.
Gemäß § 36 Abs. 4 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall.
Das Bundesamt hat mit dem angegriffenen Bescheid das Bestehen eines Asylanspruchs sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG insbesondere dann der Fall, wenn das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Ungeachtet der Frage, ob eine Asylanerkennung des Antragstellers schon deshalb ausscheidet, weil er aus einem Nachbarstaat der Bundesrepublik Deutschland und damit aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylVfG, Art. 16a Abs. 2 GG nach Deutschland eingereist ist, liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vor.
Denn selbst bei einer Unterstellung des Vortrages des Antragstellers als wahr kann der Antrag offensichtlich keinen Erfolg haben. Denn der Antragsteller macht lediglich Nachstellungen privater Dritter geltend. Dass diese deshalb als politische Verfolgung anzusehen sind, weil der indische Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren, ist mit der bloßen Behauptung, in Indien könne weder von der Polizei noch von der Justiz Schutz erwartet werden, nicht dargelegt. Zwar ist nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. August 2012 davon auszugehen, dass in Indien die rechtsstaatlichen Grundsätze nur mit Einschränkungen eingehalten werden. So führen die Gerichte zwar die Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit; allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption, wobei das Problem der Korruption gleichermaßen für die Polizei besteht.
Trotz dieser Missstände muss der Antragsteller im Rahmen seines Asylvortrages detailliert und schlüssig darlegen, aus welchen Gründen er eine Schutzbeantragung unterlassen hat, zumal es sich in Indien um eine parlamentarische Demokratie mit grundsätzlich rechtsstaatlichen Grundsätzen handelt.
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Antragstellers nicht, da er in der Anhörung noch nicht einmal vorgetragen hat, sich angesichts der Repressalien um polizeiliche Hilfe bemüht zu haben. Dies reicht angesichts der hohen Anforderungen an die Darlegungslast, die den Antragsteller angesichts des demokratischen und weitgehend rechtsstaatlich organisierten Staates Indien trifft, nicht aus.
Zudem hätte sich der Antragsteller den Übergriffen durch ein Ausweichen innerhalb Indiens entziehen können. Denn der Antragsteller muss sich unabhängig von der Glaubhaftigkeit seines Vortrags auf eine inländische Fluchtalternative verweisen lassen, weshalb sein Asyl- und Flüchtlingsbegehren von vorn herein keinen Erfolg haben kann. Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe vor seiner Ausreise als Landarbeiter und Wahrsager gearbeitet. Anhaltspunkte, aus welchem Grund dies dem Antragsteller nicht in anderen Landesteilen Indiens möglich und zumutbar sein sollte, sind nicht ersichtlich.
Ebenso wenig kann sich der Antragsteller mit Erfolg auf Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG berufen. Denn er könnte sich aus Sicht des Gerichts auch in anderen Landesteilen Indiens zusammen mit seiner Frau und seinen beiden
minderjährigen Kindern, die sich noch in Indien aufhalten, eine Existenzgrundlage schaffen und einer möglichen Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit durch ein Ausweichen innerhalb Indiens entziehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG)