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Verwaltungsgericht Düsseldorf·14 L 1156/13.A·11.07.2013

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung des BAMF. Das Gericht lehnt den Antrag als unzulässig ab, weil die einwöchige Antragsfrist nach § 36 Abs. 3 AsylVfG versäumt wurde. Wiedereinsetzung wird mangels unverschuldeter Fristversäumung abgelehnt. In der Sache besteht kein ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids; der Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, u. a. wegen Einreise über sichere Drittstaaten.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wegen Fristversäumnis und fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz entfalten kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, außer in den in §§ 38 Abs. 1 und 73 AsylVfG genannten Fällen; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt einen fristgerechten Antrag nach § 36 Abs. 3 AsylVfG voraus.

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Die einwöchige Frist des § 36 Abs. 3 AsylVfG für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beginnt mit der Bekanntgabe bzw. der wirksamen Zustellung des Bescheids.

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Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 60 VwGO ist nur bei dargelegtem und glaubhaft gemachtem unverschuldetem Hindernis zu gewähren; pauschale oder unsubstantiierte Behauptungen genügen nicht.

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Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 1 AsylVfG), wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an den getroffenen tatsächlichen Feststellungen vernunftgemäß kein Zweifel besteht; in solchen Fällen ist die Ablehnung sofort vollziehbar.

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Die Einreise über Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann als Passage durch sichere Drittstaaten die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling ausschließen (Art. 16a GG i.V.m. § 26a AsylVfG).

Relevante Normen
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 AsylVfG§ 38 Abs. 1 AsylVfG§ 73 AsylVfG§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG§ 80 Abs. 5 VwGO§ 36 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Antragsteller.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der am 29.06.2013 erhobenen Klage 14 K 5500/13.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.06.2013 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist bereits unzulässig.

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Der erhobenen Klage gegen die im Bescheid vom 12.06.2013 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 des Bescheides) kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 75 AsylVfG entfalten Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz nur in den Fällen der § 38 Abs. 1 und § 73 AsylVfG aufschiebende Wirkung. Deshalb sind Entscheidungen nach §§ 30, 36 Abs. 1 AsylVfG, mit denen – wie hier – ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und dem Ausländer eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt wurde, sofort vollziehbar. In diesen Fällen ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu stellen.

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Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG wurde vom Antragsteller trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nicht eingehalten.

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Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12.06.2013 wurde dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde gemäß § 10 Abs. 5 AsylVfG, § 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG), § 181 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) am Dienstag, den 18.06.2013 ordnungsgemäß im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung zugestellt. Der Bescheid gilt folglich mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung an den in der Zustellungsurkunde genannten Postempfangsbeauftragten gemäß § 3 Abs. 2 VwZG, § 181 Abs. 1 Satz 4 ZPO als zugestellt. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung wird u.a. auf die für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO einzuhaltende Wochenfrist hingewiesen. Infolge der am Dienstag, den 18.06.2013 bewirkten Zustellung endete die Wochenfrist gemäß § 57 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am Dienstag, den 25.06.2013 um 24:00 Uhr. Der erst am 29.06.2013 anhängig gemachte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist daher verfristet.

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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die einwöchige Antragsfrist hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Danach ist jemandem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschulden liegt vor, wenn der Betroffene hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war.

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Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage 2012, § 60 VwGO, Rn. 9.

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Hiernach hat der Antragsteller nicht dargetan, dass er unverschuldet gehindert war, die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG einzuhalten. Aus dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und dem Inhalt der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 27.06.2013 lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen der Antragsteller sich nicht bereits im Zeitraum vom 18.06.2013 bis zum 27.06.2013 täglich in seinem Wohnheim darüber erkundigt hat, ob Postsendungen für ihn eingetroffen sind. Der pauschale und unsubstantiierte Vortrag, ihm sei die Mitteilung über die Niederlegung erst am 27.06.2013 ausgehändigt worden, vermag eine unverschuldete Versäumung der Antragsfrist nicht zu begründen. Den Antragsteller traf die Obliegenheit, sich täglich nach dem Vorliegen von Postsendungen in seiner Unterkunft zu erkundigen. Es war ihm nach den konkreten Umständen des Einzelfalles daher zuzumuten, dieser Obliegenheit auch im Zeitraum vom 18.06.2013 bis zum 27.06.2013 nachzukommen. Da der Antragsteller in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung noch nicht einmal behauptet, sich täglich über das Vorliegen von Postsendungen informiert zu haben, wertet das Gericht sein Vorbringen zum fehlenden Verschulden bezüglich der Fristversäumung als Schutzbehauptung. Denn es ist völlig unglaubhaft, dass dem Antragsteller von den Bediensteten in seinem Wohnheim vom Tag der Zustellung am 18.06.2013 an über einen Zeitraum von neun Tagen hinweg die zugegangene Mitteilung über die Niederlegung nicht ausgehändigt worden sein soll.

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Der Antrag ist im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil durch die Versäumung der nach § 74 Abs. 1 AsylVfG auch für die Klageerhebung geltenden Wochenfrist der ablehnende Bescheid bestandskräftig geworden ist. Damit ist für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kein Raum mehr.

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Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der Antrag auch unbegründet gewesen wäre.

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Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall.

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Das Bundesamt hat mit dem angegriffenen Bescheid vom 12.06.2013 die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 1 des Bescheides) sowie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2 des Bescheides) zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2000 – 2 BvR 1429/98 –, Rn. 3, juris; BVerfG, Beschluss vom 28.04.1994 – 2 BvR 2709/93 –, Rn. 20, juris.

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Nach Maßgabe dieser Kriterien begegnet die im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung hinsichtlich der Ablehnung der Asylanerkennung gemäß § 16a Abs. 1 GG und der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen rechtlichen Bedenken. Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG insoweit Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 12.06.2013.

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Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter liegen schon deshalb offensichtlich nicht vor, weil der Antragsteller auf dem Landweg über Griechenland, Italien, Spanien und Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Da es sich bei den genannten Staaten um Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und damit um sichere Drittstaaten handelt, ist die Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a AsylVfG von vornherein ausgeschlossen.

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Dessen ungeachtet liegen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Person des Antragstellers offensichtlich nicht vor. Denn selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrages kann sein Antrag offensichtlich keinen Erfolg haben. Der am 00.0.1989 geborene Antragsteller macht zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen geltend, er habe Pakistan aus finanziellen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Im Übrigen hätten Mitglieder der missionierenden extremistischen Organisation Lashkar-e-Tayiba, an deren Veranstaltungen er für eine Woche teilgenommen habe, sich bei seinen Eltern über seinen Verbleib erkundigt. Eine konkrete Bedrohung oder Verfolgung durch diese Personen hat er nicht geltend gemacht. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich mithin nicht ansatzweise eine relevante Verfolgung wegen eines asylerheblichen Merkmals wie Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer bestimmten politischen Überzeugung entnehmen. Selbst wenn zugunsten des Antragstellers unterstellt wird, dass er von den Mitgliedern der Organisation Lashkar-e-Tayiba in irgendeiner Weise bedroht worden wäre, würde es sich lediglich um Nachstellungen privater Dritter handeln, die im Übrigen kein asylrelevantes Merkmal betreffen. Insoweit wäre der Antragsteller zudem gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verweisen. Denn es wäre ihm zuzumuten sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb Pakistans zu entziehen. Der körperlich gesunde Antragsteller verfügt über eine abgeschlossene Schulausbildung und eine Berufsausbildung als Buchhalter. In der Vergangenheit hat er seinen Lebensunterhalt stets durch gelegentliche Handwerkstätigkeiten sichergestellt. Er ist daher ohne Zweifel in der Lage, sich in einem anderen Landesteil Pakistans eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Es steht auch nicht zu befürchten, dass die Mitglieder der Organisation Lashkar-e-Tayiba ihn in anderen Landesteilen Pakistans aufspüren könnten Denn nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes können potentiell verfolgte Personen vor allem in den pakistanischen Großstädten wegen der dort vorherrschenden Anonymität in aller Regel unbehelligt leben, selbst wenn sie – was hier nicht der Fall ist – von der Polizei wegen Mordes gesucht werden.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2012, S. 20.

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Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG berufen.

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Innerhalb dieser Gruppe von Abschiebungshindernissen bilden die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 –, Rn. 11, juris; BVerwG, Urteil vom 29.06.2010– 10 C 10/09 –, Rn. 9, juris.

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Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die den Tatbestand eines dieser unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote erfüllen könnten, sind vorliegend jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. Insbesondere hat der Antragsteller nicht ansatzweise geltend gemacht, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Pakistan erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).