Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen (§ 60 AufenthG) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG gegen einen ablehnenden Bescheid des Bundesamtes. Entscheidend war, ob in Indien für den Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das Gericht verneint dies mangels konkreter Anhaltspunkte und weist die Klage ab. Teile des Verfahrens, die zurückgenommen wurden, wurden eingestellt.
Ausgang: Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Von der Abschiebung kann nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG nur abgesehen werden, wenn im Aufnahmestaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Der Nachweis einer solchen Gefahr muss sich aus konkreten, entscheidungsrelevanten Anhaltspunkten ergeben; bloße Vermutungen oder allgemeine Hinweise genügen nicht.
Allein die Zugehörigkeit zu exilpolitischen Gruppen oder die Tatsache exilpolitischer Aktivitäten begründet ohne weitere Anhaltspunkte nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung im Herkunftsstaat.
Wird ein Teil der Klage zurückgenommen, ist das insoweit streitige Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; die übrigen Anträge sind in der Sache zu entscheiden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger blieb mit seinem Antrag, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolglos. Dieses forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte gleichzeitig die Abschiebung an. Der Kläger hat gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 24.01.2006 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt nunmehr nur noch,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.2006 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der Kläger hingewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger bezüglich der Voraussetzungen, des § 60 Abs. 1 AufenthG die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 24.01.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen für die durch den Antrag begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind nicht gegeben.
Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vor.
Nach dieser Bestimmung kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne dieser Vorschrift sind nicht zu erkennen.
Die Kammer hat mehrfach (z.B. 14 K 9925/95.A und viel spätere Entscheidungen) ausgeführt, dass selbst hochrangigen Exilpolitikern der Babbar Khalsa oder der ISYF bei einer Rückkehr nach Indien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Hieran ist auch weiter festzuhalten. Das Gericht kann zwar nicht völlig ausschließen, dass die indischen Behörden Kenntnis von den exilpolitischen Aktivitäten einzelner indischer Asylbewerber erlangen. Bisher ist dem Gericht aber kein Fall bekannt geworden, dass Rückkehrer wegen dieser Kenntnis irgendwelchen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen wären. Auf den Bundesamtsbescheid vom 24.01.2006 wird im Übrigen ergänzend Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.