VG Düsseldorf: Keine Kennzeichenreservierung nach § 16 FZV bei Zwangsstilllegung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Reservierung und spätere Erteilung eines kurzen amtlichen Kennzeichens nach zwangsweiser Außerbetriebssetzung eines Pkw. Soweit er die Zuteilung als Wunschkennzeichen nach § 9 FZV verfolgte, verneinte das Gericht mangels subjektiv-öffentlichen Rechts die Klagebefugnis. Ein Anspruch auf Reservierung nach § 16 Abs. 1 S. 5 FZV bestehe nicht, weil die Norm eine vom Halter beantragte Außerbetriebssetzung voraussetzt; bei Stilllegung von Amts wegen werde das Kennzeichen grundsätzlich sofort frei. Eine Analogie lehnte das Gericht mangels Regelungslücke ab; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Verpflichtung zur Reservierung und Erteilung des Kennzeichens wurde mangels Anspruchs nach § 16 FZV abgewiesen; § 9 FZV-Begehren unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
§ 9 FZV vermittelt kein subjektiv-öffentliches Recht auf Zuteilung eines bestimmten amtlichen Kennzeichens; die Kennzeichenzuteilung dient ausschließlich öffentlichen Interessen der Halteridentifizierung.
Fehlt es an einem subjektiv-öffentlichen Recht auf Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens nach § 9 FZV, besteht auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die gewünschte Kennzeichenkombination.
Die Reservierung eines Kennzeichens nach § 16 Abs. 1 S. 5 FZV setzt voraus, dass das Fahrzeug nach § 16 Abs. 1 S. 1 ff. FZV auf Antrag des Halters außer Betrieb gesetzt wurde; eine Außerbetriebssetzung von Amts wegen erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Wird bei einer Außerbetriebssetzung von Amts wegen keine Reservierung vorgenommen, wird das Kennzeichen grundsätzlich mit der Außerbetriebssetzung frei; eine spätere Zuteilung kann nur nach den allgemeinen Regeln der Kennzeichenvergabe in Betracht kommen.
Eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 1 S. 5 FZV auf Fälle der zwangsweisen Außerbetriebssetzung scheidet aus, wenn eine planwidrige Regelungslücke nicht erkennbar ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Reservierung des Kennzeichens N01 für das Fahrzeug Mercedes Benz mit der Fahrgestellnummer N02. Eingetragene Halterin für das Fahrzeug ist Frau L. B. aus V..
Die Beklagte wurde durch einen Bericht der Polizei V. vom 21.06.2024 davon in Kenntnis gesetzt, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N01 am 14.06.2024 überprüft worden sei. Ein Sachverständiger der DEKRA habe das Fahrzeug begutachtet und festgestellt, dass der Pkw nicht verkehrssicher sei. Das Gutachten werde nachgeliefert. Das Kennzeichen sei am 21.06.2024 entstempelt und der Fahrzeugschein sei sichergestellt worden.
Das oben genannte Gutachten der DEKRA vom 02.07.2024 befindet sich im Verwaltungsvorgang. Ausweislich dieses Gutachtens sei das Fahrzeug aufgrund des schleifenden Kontakts zwischen vorderem und hinterem Reifen sowie der Kotflügelaußenkante im Fahrbetrieb als verkehrsunsicher einzustufen. Darüber hinaus weise das Fahrzeug im Bereich Räder/Reifen, Fahrwerk, lichttechnische Einrichtung, Bremsanlage und Getriebe weitere Mängel auf.
Mit Schreiben vom 22.07.2024 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er einen Anspruch auf Kennzeichenreservierung des Fahrzeugkennzeichens N01 aus § 16 FZV habe. Hilfsweise werde geltend gemacht das Fahrzeugkennzeichen unter den Namen der bisherigen Halterin Frau L. B. für 12 Monate ab dem Tag der Außerbetriebssetzung zu reservieren. Der Kläger führte aus, dass man ihn nur darüber informiert habe, dass der Wagen abgemeldet worden sei. Eine Information über die Wiederanmeldung oder eine Kennzeichenreservierung habe er nicht erhalten. Eine Terminvereinbarung über das Onlineportal der Stadt V. sei nicht möglich gewesen. Eine Information über eine 7-Tages-Frist sei nicht aufzufinden. Sein Anspruch sei durch die Vergabe des Kennzeichens an eine andere Person verletzt worden. Es werde eine Frist gesetzt bis zum 29.07.2024 die Kennzeichenreservierung auf ihn, hilfsweise auf Frau L. B., zu bestätigen.
Im Verwaltungsvorgang befindet sich ein Vermerk eines Sachbearbeiters der Beklagten vom 23.07.2024, wonach dem Rechtsanwalt des Klägers telefonisch mitgeteilt worden sei, dass § 16 FZV nicht einschlägig sei, da das Fahrzeug nicht vom Halter, sondern aufgrund von Verkehrsunsicherheit stillgelegt worden sei.
Der Kläger hat am 31.10.2024 die vorliegende Klage erhoben. Er führt zur Begründung aus, er sei wirtschaftlicher Eigentümer und Halter des Fahrzeuges Mercedes Benz mit der Fahrgestellnummer N02. Er habe dieses Fahrzeug im Jahre 2016 erworben. Dieses Fahrzeug sei aus persönlichen Gründen im Zusammenhang mit Wirtschaftlichkeitserwägungen auf Frau L. B. zugelassen worden. Tatsächlicher Halter sei jedoch stets er gewesen. Maßgeblich sei nicht, wer als Halter für das Fahrzeug zugelassen sei, sondern wer wirtschaftlich für dieses aufkomme.
Im Juni 2024 sei er von der Polizei angehalten worden und man habe das Fahrzeug sichergestellt und außer Betrieb gesetzt. Er habe keine Kenntnis von der Sicherstellung gehabt. Erst am 25.06.2024 habe Frau L. B. eine Abholungsaufforderung erhalten. Der Kläger habe daraufhin seinen Vater, Herrn Q. A. Z., beauftragt, den Wagen abzuholen. Dieser habe versucht, eine Kennzeichenreservierung über das Onlineprotal der Stadt V. vorzunehmen. Dies sei ihm nicht möglich gewesen. Am 08.07.2024 habe er die Information erhalten, dass das Kennzeichen schon reserviert sei. Nach Zugang des Dekra-Gutachtens sei dem Kläger dann mitgeteilt worden, dass es möglich gewesen sei, innerhalb von 7 Tagen das Kennzeichen zu reservieren, diese Frist aber schon abgelaufen sei. Über diese Außerbetriebssetzung sei er aber nie informiert worden, ebenso wenig über Möglichkeit, wie man ein Kennzeichen reservieren könne. Er habe einen Anspruch auf Kennzeichenreservierung sowie auf Erteilung des hier in Rede stehenden Kennzeichens aus § 16 FZV. Es würde keinen sachlichen Grund geben, die Sache anders zu beurteilen, nur weil das Fahrzeug zwangsweise außer Betrieb gesetzt worden sei, denn die Wirkung sei dieselbe. Es sei § 16 FZV analog anzuwenden. Außerdem würde es tatsächlich einen Zeitraum geben, in dem das Kennzeichen faktisch gesperrt sei und durch den letzten Fahrzeughalter verwendet werden könne. Es wäre ihm auch recht gewesen, eine Reservierung des Kennzeichens als Wunschkennzeichen vornehmen zu lassen. Auch hierüber sei er nicht informiert worden.
Es spiele auch keine Rolle, dass das Kennzeichen schon vergeben worden sei, denn dies sei rechtswidrig erfolgt, weil das Fahrzeug nicht die von der Beklagten genannten Kriterien erfülle. Es wurde vielmehr einer Angehörigen eines Mitarbeiters der Zulassungsstelle der Beklagten zugeteilt. Die Beklagte würde den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht beachten, sondern handele willkürlich.
Ihm gehe es nicht nur um die Kürze des Kennzeichens, sondern nur darum, dass es nur um einen Buchstaben und eine Zahl verfüge.
Der Kläger hat u.a. den Kaufvertrag über das hier in Rede stehenden Fahrzeug vom 20.04.2016, einen Screenshot der Internetauskunft der Beklagten, wonach eine Reservierung von zwei oder dreistelligen Kennzeichenkombinationen online nicht möglich sei, vorgelegt.
Zudem hat er diverse Unterlagen, wie Tankrechnungen, Abbuchungen, Werkstattabrechnungen, einen Nachweis über die Bezahlung von Versicherungsbeiträgen, ein Schreiben der M. Versicherung sowie eine Bestätigung von Frau L. B., in der diese bestätigt, dass sie die aus den Kraftfahrzeugsteuerbescheiden der Jahre 2022, 2023 und 2024 benannten Steuerbeträge von dem Kläger erstattet erhalten habe und eine Gutschrift von 286,00 Euro nach Zwangsabmeldung, die sie an den Kläger zurückerstattet habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diese Unterlagen Bezug genommen, die sich in der Gerichtsakte befinden.
Der Kläger beantragt
die Beklagte zu verpflichten, das amtliche Kennzeichen N01, für den Kläger zu reservieren und es ihm in der Folge sodann zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erwidert, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil hier kein Verwaltungsakt erlassen, abgelehnt oder unterlassen sei. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Ein Anspruch aus § 16 Abs. 1 FZV bestehe nicht. Der Kläger sei schon nicht Halter des Fahrzeuges. Die bloße Behauptung, Halter zu sein, reiche nicht aus. Insoweit komme der Eintragung der Frau B. im Fahrzeugregister als Halterin eine gewichtige Indizwirkung zu. Dementsprechend sei auch nur die eingetragene Halterin von der Außerbetriebssetzung informiert worden. Im Übrigen habe nicht der Kläger die Außerbetriebssetzung veranlasst, sondern der Wagen sei zwangsweise stillgelegt worden. In diesen Fällen werde kein Kennzeichen reserviert. Zwar bestehe eine kurze - siebentägige - „Karenzzeit“ für die Reservierung, aber, falls sich der Halter nicht innerhalb dieser Frist melde, werde das Kennzeichen freigegeben. Diese Karenzzeit sei bis zum 27.06.2024 gelaufen und sei noch einmal bis zum 04.07.2024 verlängert worden. Die Beklagte habe erst am 08.07.2024 davon erfahren, dass das Kennzeichen für den Halter reserviert werden sollte. Bei Vorsprache des Klägers sei das Kennzeichen bereits am 04.07.2023 auf den neuen Halter zugelassen worden, es stehe daher nicht mehr zur Verfügung. Der Kläger könne auch kein Anspruch aus § 9 FZV geltend machen. Kurze Kennzeichen seien Fahrzeugen vorbehalten, die aus platztechnischen Gründen (Krafträder, amerikanische Fahrzeuge) auf derartige Kennzeichen angewiesen seien.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Soweit der Kläger die Reservierung/Zuteilung des Kennzeichens N01 als Wunschkennzeichen nach § 9 FZV begehrt, ist die Klage bereits unzulässig.
Dem Kläger fehlt die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Demnach ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung des Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis verlangt insoweit die Möglichkeit, dass der Kläger in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Klagebefugnis ausscheidet, wenn eine solche Verletzung offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise möglich ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 - 1 C 3/15 -, BVerwGE 154, 328-351, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2018 - 1 A 1911/16 -, juris, Rn. 52 sowie Beschluss vom 22. November 2016 - 19 A 1457/16 -, juris, Rn. 6.
Dies ist vorliegend der Fall. Es fehlt bereits im Rahmen des § 9 FZV an der Möglichkeit, dass der Kläger durch die Ablehnung der Zuteilung des von ihm gewünschten Kennzeichens in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist. Denn es besteht kein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich des hier in Rede stehenden Vorgangs der "Übertragung" bzw. "Mitnahme" eines amtlichen Kennzeichens auf ein anderes Fahrzeug.
Wird ein Fahrzeug und zugleich die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens auf ein Fahrzeug des gleichen Halters beantragt, richtet sich dieser Vorgang grundsätzlich nach § 9 FZV. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 FZV teilt die Zulassungsbehörde dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Die Zuteilung der Erkennungsnummer regelt die Anlage 2 zu § 9 FZV.
Weder § 9 FZV noch der Anlage 2 zu § 9 FZV lässt sich ein subjektives Recht auf Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens entnehmen. Dies gilt sowohl für den Fall der erstmaligen Zuteilung eines Kennzeichens als auch für den Fall, dass ein Fahrzeugabgemeldet wird und das Kennzeichen einem neu anzumeldenden Fahrzeug zugeteilt werden soll.
Vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. August 1991 - 4 L 82/91 -, juris, Rn. 24 f.; VG Aachen, Urteil vom 3. Juni 2020 - 10 K 1895/17 -, juris, Rn. 18; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 14 K 1666/17 -, juris, Rn. 17.
Ein Rechtssatz vermittelt nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht, wenn er öffentlich-rechtlicher Natur ist, mit seiner Rechtsfolge dem Staat oder einer seiner Untergliederungen das begehrte Verhalten auferlegt oder ermöglicht und seine Auslegung ergibt, dass er nicht nur öffentlichen Interessen, sondern zumindest auch der Verwirklichung der Individualinteressen desjenigen zu dienen bestimmt ist, der sich auf die Vorschrift beruft (Schutznormtheorie). Normen, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen, vermitteln dagegen keine subjektiv-öffentlichen Rechte, sondern bloße Rechtsreflexe bzw. sonstige lediglich mittelbare rechtliche Wirkungen, die nur rein tatsächlich in der Nebenwirkung auch dem Individualinteresse zugutekommen, ohne dass die jeweilige Norm in ihrer Zwecksetzung diese Nebenwirkung mitumfasst.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. November 2020 - 1 A 2361/18 -, juris, Rn. 62 ff. sowie vom 13. Februar 2020 - 1 A 1671/18 -, juris, Rn. 49; Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 388 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 42 Rn. 83 ff.
Nach diesen Maßstäben dient die Kennzeichenzuteilung ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Denn beim Fahrzeugkennzeichen handelt es sich lediglich um ein behördliches Unterscheidungszeichen ähnlich einem Aktenzeichen oder einer Geschäftsnummer, das ausweislich des § 8 Abs. 1 Satz 1 FZV die Identifizierung des Halters ermöglichen soll. Es begründet allenfalls einen faktischen ideellen Vorteil, der dem Halter aber lediglich als Reflex zugutekommt.
Vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. August 1991 - 4 L 82/91 -, juris, Rn. 24; Kammer, Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2020 - 6 K 245/19 -, juris, Rn. 24 sowie Kammerbeschluss vom 30. April 2019 - 6 L 175/19 -, juris, Rn. 47.
Da § 9 FZV dem Fahrzeughalter keine subjektive Rechtsposition einräumt, hat er auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Beklagte übt ihr Zuteilungsermessen allein im öffentlichen Interesse aus.
Vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. August 1991 - 4 L 82/91 -, juris, Rn. 23.9 FZV regelt die Zuteilung von Kennzeichen.
Soweit der Kläger die Reservierung des von ihm begehrten Kennzeichens nach § 16 Abs. 1 Satz 5 FZV begehrt, ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO statthafte Klageart. Die Reservierung eines Kennzeichens stellt ein Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG dar, da die Behörde hierüber im Einzelfall eine Entscheidung trifft.
Der Kläger kann sich auch auf ein subjektiv-öffentliches Recht berufen. Es ergibt sich für den Kläger jedenfalls die Möglichkeit, dass er durch die Ablehnung seines Begehrens in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung, welches ihm § 16 Abs. 1 Satz 5 FZV gewährt, verletzt ist.
Insoweit hat der Kläger auch die Klagefrist gewahrt. Soweit die mündliche Ablehnung des Antrages auf Reservierung des begehrten Kennzeichens (siehe Vermerk vom 23.07.2024) als ablehnender Verwaltungsakt anzusehen ist, galt hier für die Einlegung der Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage nicht die in § 42 Abs. 2, 1 VwGO geregelte einmonatige Klagefrist, sondern mangels Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO. Danach ist die am 31.10.2024 erhobene Verpflichtungsklage fristgerecht erhoben worden. Soweit man in diese Mitteilung nicht als Verwaltungsakt ansieht, ist die Klage jedenfalls als Untätigkeitsklage zulässig (§ 75 VwGO). Die Beklagte hatte bei Klageerhebung am 31.10.2024 den Antrag des Klägers vom 22.07.2024 über drei Monate lang ohne zureichenden Grund sachlich nicht entschieden.
Die Klage ist aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kennzeichenreservierung nach § 16 Abs. 1 Satz 5 FZV.
§ 16 Abs. 1 Satz 5 FZV sieht vor, dass der Halter sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebssetzung, reservieren lassen kann und dafür eine schriftliche oder elektronische Bestätigung erhält.
Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Kläger vorliegend tatsächlich Halter des hier
maßgeblichen Fahrzeuges ist, liegen die Voraussetzungen für eine Kennzeichenreservierung nach § 16 Abs. 1 Satz 5 FZV dennoch nicht vor. Die Möglichkeit, dass sich der Halter das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung
des außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten reservieren lassen kann, besteht nur dann, wenn das Fahrzeug nach den jeweils vorstehenden Sätzen außer Betrieb gesetzt wird. Dazu muss der Halter dies nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FZV bei der Zulassungsbehörde beantragen, bei zugelassenen Fahrzeugen die Zulassungsbescheinigung Teil I vorlegen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorlegen.
Vgl. zur Vorgängervorschrift § 14 FZV: OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 8 A 4027/19 -, juris.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Halter hat hier nicht die Außerbetriebssetzung (und zugleich die Reservierung des Kennzeichens) beantragt hat, sondern das Fahrzeug wurde von Amts wegen außer Betrieb gesetzt.
Wird daher keine Reservierung bei Außerbetriebssetzung vorgenommen, wird grundsätzlich das Kennzeichen sofort mit der Außerbetriebssetzung frei, es kann allenfalls eine Reservierung eines Wunschkennzeichens nach allgemeinen Regeln beantragt werden.
Vgl. Hentschel/König, Straßenverkehrsecht, 48. Auflage 2025, § 16 FZV Rn. 7-10.
Das gewünschte Kennzeichen war dann auch am 04.07.2024 bereits neu verteilt und stand nicht mehr zur Verfügung.
Eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 5 FZV auf Fälle der zwangsweisen Außerbetriebssetzung kommt hier ebenfalls nicht in Betracht, da eine Regelungslücke nicht erkennbar ist.
Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass § 16 Abs. 1 Satz 5 FZV eine Ermessensvorschrift ist und hier vorliegend auch keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen würde, denn der Kläger hat gar keine substantiierten Gründe genannt, warum er die Reservierung/Zuteilung gerade dieses Kennzeichen begehrt. Dem gegenüber hat die Beklagte nachvollziehbar erklärt, dass derartige kurze Kennzeichen im Regelfall Fahrzeugen vorbehalten bleiben, die insbesondere aus platztechnischen Gründen (wie z. B. Kraftrad, amerikanisches Fahrzeug) nur die Möglichkeit einer kurzen Erkennungsnummer bieten würden. Dies stellt ein sachlicher Grund für die Verteilung derartiger kurzen Kennzeichen dar. Das Fahrzeug des Klägers erfüllt nicht diese Kriterien.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.