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Verwaltungsgericht Düsseldorf·14 K 9008/02·28.07.2003

Wohngeldablehnung: Langzeitaufenthalt im Krankenhaus kein Heim i.S.d. HeimG

SozialrechtSozialhilfeWohngeldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Träger der Sozialhilfe klagte auf Gewährung von Wohngeld für eine Bewohnerin des Langzeitbereichs einer Klinik. Streitpunkt war, ob dieser Langzeitaufenthalt ein Heim i.S.d. HeimG und damit Antragsvoraussetzung für Wohngeld erfüllt. Das VG stellte fest, dass die Klinik dem Krankenhausbegriff des Krankenhaushilfegesetzes entspricht und deshalb kein Heim ist; bei unsicherer Abgrenzung ist der formale Aufenthaltsort entscheidend. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Klage auf Gewährung von Wohngeld als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann nach § 91a BSHG fremde Sozialleistungsansprüche in eigener Sache im Wege der Prozessstandschaft geltend machen.

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Antragsberechtigt für Wohngeld ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG nur der Bewohner eines Heimes im Sinne des HeimG, wenn die Aufnahme nicht nur vorübergehend ist.

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Das HeimG schließt Krankenhäuser vom Anwendungsbereich aus (§ 1 Abs. 2 HeimG); daher steht der Krankenhausaufenthalt einer Einstufung als Heim im Regeltyp entgegen.

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Kann bei der Prüfung nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden, ob ärztliche oder pflegerische Betreuung im Vordergrund steht, ist für die Wohngeldberechtigung der formale Aufenthaltsort (Krankenhaus vs. Heim) entscheidend.

Relevante Normen
§ 39 BSHG§ 1 Abs. 1 HeimG§ 91 a BSHG§ 68 Nr. 10 SGB I§ 11 SGB I§ 26 SGB I

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger leistete der am 28.08.1923 geborenen und am 02.07.2003 verstorbenen Rentnerin T als überörtlicher Träger der Sozialhilfe Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG in Form der Übernahme der Kosten einer vollstationären Betreuung. Frau T lebte seit 08.12.1994 im Langzeitbereich der Klinik L1 in L.

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Am 15.05.2001 beantragte der Kläger für Frau T bei dem Beklagten unter Berufung auf § 91 a BSHG die Gewährung von Wohngeld. Die Renteneinkünfte der Rentnerin gab er mit 1.306,38 DM (667,95 Euro) an.

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Mit Bescheid vom 31.10.2002 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, Frau T sei nicht antragsberechtigt, weil sie sich im Langzeitbereich einer Klinik befinde. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2002 zurück.

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Der Kläger hat am 20.12.2002 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, der Langzeitbereich der Klinik L1 sei als Heim im Sinne des Heimgesetzes anzusehen. Daraus folge die Antragsberechtigung der Frau T. Die Unterbringung im Langzeitbereich diene dazu, Frau T aufzunehmen, ihr Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen. Damit seien die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 HeimG erfüllt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das HeimG auf Krankenhäuser keine Anwendung finde. Ein Krankenhausaufenthalt sei unbeschadet seiner konkreten Dauer nämlich vorübergehend und auf die Rückkehr des Betroffenen in sein allgemeines soziales Umfeld ausgerichtet. Beim Krankenhaus stehe die umfassende ärztliche Betreuung im Vordergrund. Dies sei bei Frau T nicht der Fall gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 31.10.2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 09.12.2002 zu verpflichten, für Frau T für die Zeit vom 01.05.2001 bis zum 31.07.2003 Wohngeld in gesetzlich festgelegter Höhe zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Antragsberechtigung der Frau T sei nicht gegeben, weil diese sich im Langzeitbereich eines Krankenhauses befunden habe. Ziel dieser Unterbringung sei die Heilung der Rentnerin gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

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Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Als erstattungsberechtigter Träger der Sozialhilfe kann er nach § 91 a BSHG fremde Rechte in eigenem Namen - also im Wege der Prozessstandschaft - geltend machen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor. Bei dem vom Kläger gegen den Beklagten geltend gemachten Wohngeldanspruch handelt es sich um die Feststellung einer Sozialleistung im Sinne dieser Bestimmung. Nach § 68 Nr. 10 SGB I gilt unter anderem das Wohngeldgesetz bis zu seiner Einordnung in das Sozialgesetzbuch als dessen besonderer Teil. Folgerichtig bezeichnen §§ 11 und 26 SGB I Wohngeldansprüche als Sozialleistungen. Der Kläger ist auch erstattungsberechtigt im Sinne des § 91 a BSHG. Gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger erstattungsberechtigt, wenn der Berechtigte gegen einen anderen Leistungsträger einen vorrangigen Anspruch hat oder hatte. Nach S. 2 ist das dann der Fall, wenn bei rechtzeitiger Leistungserfüllung eines anderen Verpflichteten er selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Dies ist bei Wohngeldansprüchen schon deshalb der Fall, weil nach dem in § 76 BSHG geregelten Einkommensbegriff Wohngeldzahlungen Einkommen sind und sozialhilfemindernd anzurechnen sind.

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Die Klage ist jedoch nicht begründet.

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Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 31.10.2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 09.12.2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wohngeld (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Die Rentnerin Sonntag war bereits nicht antragsberechtigt.

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Nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG ist unter anderem nur antragsberechtigt der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes, wenn er nicht nur vorübergehend aufgenommen wird. Diese Voraussetzungen liegen bereits nicht vor. Frau T war nicht Bewohnerin eines Heimes. Das Heimgesetz (HeimG) in der Fassung vom 03.02.1997 (BGBl I S. 158 ff) gilt nach § 1 Abs. 1 S. 1 für Heime, die alte Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend aufnehmen. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 gilt das HeimG nicht für Tageseinrichtungen und Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Danach sind Krankenhäuser Einrichtungen, in denen durch ärztliche oder pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können.

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Nach den Feststellungen des Gerichts hat sich Frau T seit Dezember 1994 in einem Krankenhaus und nicht in einem Heim befunden. Wie sich aus dem Feststellungsbescheid Nr. 938 der Bezirksregierung E vom 09.04.2002, der auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 18 des Krankenhausgesetzes des Landes NRW erteilt worden ist, ergibt, handelt es sich bei der Klinik L1 um ein Krankenhaus mit der Nr. 1140407 nach dem Krankenhausplan. Frau T belegte dabei eines der Betten der Gerontopsychiatrie im Langzeitbereich der Klinik, der nach dem Bettenplan zur Klinik selbst gehört. Damit scheidet eine Antragsberechtigung der Frau T aus. Die rein formale Abgrenzung, die das HeimG zwischen Heimen und Krankenhäusern trifft, findet dabei seine Berechtigung gerade in Fällen der vorliegenden Art. Lässt sich nämlich wie im vorliegenden Fall eine Entscheidung darüber, ob die ärztliche Betreuung oder die pflegerische Komponente im Vordergrund steht, nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten treffen, so muss auch für die Frage der Antragsberechtigung im Wohngeldrecht der rein formale Gesichtspunkt des gegenwärtigen Aufenthaltsortes entscheidend sein.

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Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.