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Verwaltungsgericht Düsseldorf·14 K 8398/00.A·05.02.2001

Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte wegen angeblicher Gruppenverfolgung abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die pakistanische Klägerin begehrt aufgrund von Gewalt gegen Ahmadis Anerkennung als Asylberechtigte. Das VG Düsseldorf hält den Folgeantrag für offensichtlich unbegründet und bestätigt, dass das Bundesamt zu Recht kein weiteres Asylverfahren durchgeführt hat. Es fehlten neue, glaubhaft gemachte Tatsachen oder entscheidungserhebliche Beweismittel; punktuelle regionale Übergriffe begründen keine Gruppenverfolgung für alle Mitglieder.

Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte wegen behaupteter Gruppenverfolgung als offensichtlich unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach endgültiger Ablehnung eines Erstantrags ist ein weiteres Asylverfahren nach § 71 AsylVfG nicht durchzuführen, wenn keine nachträgliche Sach- oder Rechtsänderung oder neue, entscheidungserhebliche Beweismittel vorliegen.

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Zur Annahme von Gruppenverfolgung genügt nicht allein das Vorliegen punktueller oder regionaler Gewalttaten und Hetzparolen; es müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass jedes Mitglied der Gruppe gegenwärtig individuell bedroht ist.

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Für den Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG (insbesondere i.V.m. Art. 9 EMRK) sind konkrete, substantiiert dargelegte Gefährdungsgründe erforderlich; bloße Berichte über vereinzelte Übergriffe genügen nicht, wenn die Religionsausübung im forum internum grundsätzlich gewahrt erscheint.

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Unsubstantiiert vorgetragene und zu vage geschilderte Vorfälle begründen weder eine nachträgliche Veränderung der Sachlage noch eine Anspruchsgrundlage für die Anerkennung als Asylberechtigte; der Sachverhalt muss glaubhaft und konkretisiert vorgetragen werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 51 AuslG§ 53 AuslG§ 113 Abs. 1 VwGO§ 71 AsylVfG§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

2

Die 1976 geborene Klägerin ist pakistanische Staatsangehörige. Sie reiste am 02.06.2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte mit der Begründung, sie werde in Pakistan als Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft politisch verfolgt. Ihr Bruder habe sie zwar nach einer Entführung an einen abgelegenen Ort vor einer Vergewaltigung durch Nicht- Ahmadis retten können, sei bei dem entstandenen Handgemenge aber schwer am Kopf verletzt worden. Aus Sorge um ihre Ehre habe ihre Familie sie unverzüglich verheiratet. Ein mit ihren Schwiegereltern verfeindeter Mullah habe ihrem Schwiegervater daraufhin mit ihrer Entführung gedroht. Deshalb habe ihr Schwager im Dezember 1999 ihre Ausreise organisiert.

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Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag durch Bescheid vom 19.07.2000 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen. Außerdem forderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Frist drohte es die Abschiebung nach Pakistan bzw. in den Staat an, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.

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Die dagegen erhobene Klage vom 11.08.2000 - 14 K 5236/00.A - wurde durch Urteil vom 12.09.2000 abgewiesen.

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Die Klägerin stellte am 14.11.2000 einen Folgeantrag, den sie unter Hinweis auf das Massaker in Ghatialian im vorausgegangenen Monat Oktober und unter Bezugnahme auf den Jahresbericht 2000 über religiöse Freiheit des U.S. Department of State vom 05.09.2000 sowie auf weitere Publikationen über die Menschenrechtslage in Pakistan mit einer wesentlichen Verschlechterung der Verhältnisse für ihre Glaubensgemeinschaft in Pakistan begründete. Außerdem vertrat sie die Ansicht, es lägen nunmehr die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gruppenverfolgung vor, denn bei nur noch ca 500.000 Ahmadis in Pakistan seien die Verfolgungsschläge so dicht, dass jedes Mitglied ihrer Glaubensgemeinschaft dort überall und jederzeit von Verfolgungshandlungen betroffen werden könne. Ferner gab sie an, auf ihren Schwiegervater und ihren Bruder sei, weil man ihres Ehemannes habe habhaft werden wollen, am 27.10.2000 ein Überfall verübt worden, bei dem beide schwere Verletzungen mit bleibenden Gesundheitsschäden davon getragen hätten.

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Mit Bescheid vom 21.11.2000, zur Post gegeben am 29.11.2000, lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und eine Änderung seiner Entscheidung zu § 53 AuslG ab.

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Die Klägerin hat am 09.12.2000 Klage erhoben, mit der sie ihr Anerkennungsbegehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages aus dem Vorverfahren weiter verfolgt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21.11.2000 zu verpflichten, sie - die Klägerin - als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG

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hilfsweise

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des § 53 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die die Klägerin hingewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist offensichtlich unbegründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 21.11.2000 ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung als Asylberechtigte.

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Das Bundesamt hat nach unanfechtbarer Ablehnung des Erstantrages der Klägerin zu Recht kein weiteres Asylverfahren nach § 71 AsylVfG durchgeführt. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen nicht vor. Weder hat sich nachträglich die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten der Klägerin geändert (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), noch hat sie neue Beweismittel vorgelegt, die eine für sie günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG).

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Durch die Erwähnung eines Überfalls auf Schwiegervater und Bruder Ende Oktober 2000 vermochte die Klägerin eine nachträgliche Änderung der Sachlage zu ihren Gunsten im Sinne einer Individualverfolgung nicht glaubhaft zu machen. Abgesehen davon, dass die Darstellung des Vorfalles zu vage und unsubstantiiert geblieben ist, um daraus überhaupt auf einen aktuellen und realen Hintergrund schließen zu können, weist die Klägerin darin nicht sich die Rolle des ins Auge gefassten Opfers zu, sondern den für die Familie/Verwandtschaft verantwortlichen männlichen Mitgliedern, nämlich ihrem Ehemann, ihrem Schwiegervater und ihrem Bruder. Damit aber fehlt es schon in ihrer Darlegung an einem Sachverhalt für eine nachträgliche, nunmehr auf sie selbst abzielende Individualverfolgung.

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Die in Bezug genommenen Übergriffe vom 30.10.2000 auf gläubige Ahmadis in Ghatialian und vom 10.11.2000 in Takht Hazara, begründen eine nachträgliche Veränderung der Sachlage zu Gunsten der Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren noch dem der mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung. Gewalttätige Übergriffe auf einzelne Ahmadis, Eskalationen im Zuge von Auseinandersetzungen mit Ahmadis und regionale Ausschreitungen aus unterschiedlichsten Anlässen gegen kleinere Gruppen von Gläubigen bei religiösen Veranstaltungen hat es in der Vergangenheit in unregelmäßigen Abständen immer wieder gegeben. Sie werden sich voraussichtlich auch in Zukunft ereignen. Nichts Anderes gilt in Bezug auf mehr oder weniger spektakuläre Hetzparolen von Repräsentanten fundamentalistischer Kreise, die bereits in der Vergangenheit vom Aufruf zum Boykott der Ahmadis bis zur Auslobung von Kopfgeld für die Ermordung ihres im Exil lebenden Kalifen gereicht haben. Damit aber erweisen sich die von der Klägerin als Indiz für eine „neue, höhere" Qualität der Verfolgung angeführten Geschehnisse einschließlich der auch in ihrem Zusammenhang wieder erhobenen Klagen über unzureichende staatliche Schutzmaßnahmen als Fortsetzung dessen, was bereits bisher für die Lage der Ahmadis kennzeichnend war, nämlich im Einzelfall weitgehend ohne effektiven Schutz und Hilfe des Staates Zielscheibe und Opfer fanatischer religiöser Intoleranz zu werden. Anhaltspunkte dafür, dass derartige Übergriffe seit Ende vergangenen Jahres staatlich gesteuert würden oder Ausdruck dafür sind, dass die pakistanische Regierung ihr grundsätzliches Interesse an einer Verhinderung landesweiter oder auch nur große Teile Pakistans erfassender Ausweitungen religiöser Auseinandersetzungen verloren hat, bestehen nicht. Die durch mehrere Tote und eine Vielzahl von Verletzten gekennzeichneten besonders schweren Folgen der beiden Anschläge allein indizieren noch nicht für jeden Gruppenangehörigen die aktuelle Gefahr eigenen Betroffenseins oder Betroffenwerdens. Davon kann bei 3,5 - 4.000.000 Ahmadis in Pakistan - so auch die klärende Stellungnahme der xxxxxxxxxxxxxxxxxx in Deutschland vom 26.01.2001 zu der von xxxxxxxxxxxxxxx behaupteten wesentlich geringeren Mitgliederzahl der Glaubensgemeinschaft - selbst nach diesen jüngsten Überfällen nach wie vor nicht ausgegangen werden. Zwar kann die Möglichkeit eines einzelnen Ahmadis, unter ähnlichen Umständen selbst zum Opfer zu werden, keinesfalls in Frage gestellt werden, sie aber reicht für die Annahme einer Gruppenverfolgung - in unmittelbarer oder mittelbarer Form - nicht aus.

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Nach alledem fehlt es auch an den Voraussetzungen für eine Änderung der Entscheidung nach § 53 AuslG. Die konkrete Gefahr, bei Rückkehr nach Pakistan der Folter unterworfen zu werden, ist weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Gewährung von Abschiebungsschutz nach dem insbesondere in Betracht zu ziehenden § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 9 EMRK sind, da die Religionsausübung der Ahmadis im sog. forum internum gewahrt ist, ebenfalls nicht gegeben.

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Hat das Bundesamt nach alledem zu Recht kein weiteres Asylverfahren durchgeführt, ist die Klägerin nach § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylVfG zur Ausreise binnen einer Frist von einer Woche verpflichtet.

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Da die Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 S. 1 AsylVfG gegeben sind, bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Wegen der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet ist das Urteil unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 S. 1 AsylVfG).