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Verwaltungsgericht Düsseldorf·14 K 8141/23.A·01.04.2025

Asylklage eines Pakistanis: kein Flüchtlingsschutz wegen interner Schutzmöglichkeit

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Anerkennung als Asylberechtigter sowie Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und hilfsweise nationale Abschiebungsverbote. Er berief sich auf wiederholte polizeiliche Inhaftierungen wegen Sympathie für eine politische Bewegung sowie Bedrohungen wegen journalistischer Tätigkeit. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab: Asylberechtigung sei wegen Einreise über sichere Drittstaaten ausgeschlossen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei nicht glaubhaft gemacht und jedenfalls bestehe eine zumutbare inländische Fluchtalternative (§ 3e AsylG). Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote seien weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

Ausgang: Klage auf Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG scheidet aus, wenn die Einreise auf dem Landweg über sichere Drittstaaten erfolgt (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylG).

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht oder eine Vorverfolgung glaubhaft gemacht ist; wiederholte kurzfristige Festnahmen ohne weitere staatliche Folgemaßnahmen können hierfür nicht genügen.

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Flüchtlingsschutz ist ausgeschlossen, wenn dem Schutzsuchenden interner Schutz nach § 3e AsylG offensteht und die Verlagerung in einen anderen Landesteil zumutbar ist (inländische Fluchtalternative).

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Bei der Beurteilung internen Schutzes kann maßgeblich sein, ob in Großstädten aufgrund fehlenden Meldewesens und fehlenden behördenübergreifenden Informationsaustauschs ein Untertauchen typischerweise möglich ist.

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Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG sowie nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzen stichhaltige Anhaltspunkte für einen ernsthaften Schaden bzw. eine erhebliche konkrete Gefahr voraus; fehlen solche Anhaltspunkte, sind die Ansprüche abzulehnen.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 AsylG§ 4 Abs. 1 AsylG§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 3 AsylG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 1330/25.A [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

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Tatbestand und Entscheidungsgründe

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Die Klage des Klägers mit den Anträgen,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.09.2023 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,

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hilfsweise,

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ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise,

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festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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hat keinen Erfolg.

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Der Kläger hat sich mit einer Verhandlung ohne seinen Prozessbevollmächtigten einverstanden erklärt und das Gericht musste auch dem Vertagungsantrag des Prozessbevollmächtigten nicht stattgeben, da nicht für alle in der Sozietät beschäftigten Rechtsanwalte ein erheblicher Vertagungsgrund geltend gemacht worden ist, § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21.09.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 21.09.2023, mit dem der Asylantrag des Klägers abgelehnt wurde, und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab, § 77 Abs. 3 Asylgesetz (AsylG).

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Der Kläger, pakistanischer Staatsangehöriger, der nach seinen Angaben am 16.04.2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreiste, führte bei seiner Anhörung beim Bundesamt im Wesentlichen aus, dass er als Anhänger der W. im August und September 2022 mehrmals von der Polizei inhaftiert worden sei. Er sei ungefähr alle 10 bis 15 Tage mitgenommen worden und sei drei bis vier Tage auf der Wache festgehalten worden, dann habe man ihn wieder freigelassen. Es habe keine konkreten Vorwürfe gegen ihn gegeben, dennoch sei ihm und andere Anhängern das passiert. Er sei nicht Mitglied der W. gewesen, sondern nur Sympathisant und habe auch an Veranstaltungen teilgenommen. Er sei immer in der „B.“ gewesen und deshalb ins Visier der Polizei geraten. Als es in den letzten sechs bis sieben Monaten schlimmer geworden sei, habe er seine Wohnung aufgegeben und sei an verschiedenen Orten untergetaucht. So habe er bis zu seiner Ausreise am 10.02.2023 gelebt.

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Zudem sei er Reporter bei einem Fernsehkanal namens G. gewesen und habe Berichte gegen andere Parteien, vor allem der I. erstellt und dies seien dann gesendet worden. Das habe er im Jahre 2021 gemacht. Deshalb sei er auch von Anhängern der I. belästigt worden. Dies sei aber nur indirekt über die Polizei erfolgt, sie selber seinen im Untergrund geblieben.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger bestätigt, dass dies im Wesentlichen sein Vortrag sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang, die Auskünfte und Erkenntnisse, auf die das Gericht im Laufe des Verfahrens hingewiesen hat, und auf das Sitzungsprotokoll vom 02.04.2025 verwiesen.

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Gemessen an diesem Vorbringen hat der Kläger in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, sowie und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

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Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß § 16a Abs. 1 GG besteht schon deshalb nicht, weil der Kläger nach seinen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Da die Bundesrepublik ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylVfG), ist eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a AsylVfG von vornherein ausgeschlossen.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, weil dem Kläger in Pakistan keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht.

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Der Kläger hat nicht bereist nicht glaubhaft gemacht, dass er in Pakistan vorverfolgt ausgereist ist. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger derart in das Blickfeld er Behörden geraten ist, dass er als exponierter Regimegegner anzusehen ist. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass der Kläger als W. Sympathisant mehrmals im Zusammenhang mit Veranstaltungen verhaftet wurde, so kann vorliegend daraus noch kein gesteigertes Interesse des pakistanischen Staates gegen den Kläger gesehen werden. So hat der Kläger vorgetragen, dass die Polizei ihn stets wieder freigelassen habe. Dass gegen ihn Strafverfahren erhoben oder diese angedroht worden seien, hat er nicht vorgetragen. Offensichtlich ist es ihm dann auch - obwohl er im Jahre 2021 angeblich als Reporter tätig gewesen war- gelungen mehre Monate unterzutauchen. Der Kläger hat nämlich angegeben, dass er ca. ein halbes Jahr unbehelligt in den Städten wie Rawalpindi, Karachi oder Peshawar leben konnte. Danach konnten ihn dort weder die pakistanischen Sicherheitsbehörden, noch die Anhänger der I. dort finden. Im Übrigen ist es auch wenig glaubhaft, dass der Kläger sich zunächst ein halbes Jahr noch in Pakistan aufhält, wenn er ernsthaft politische Verfolgung befürchtet hätte,

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Darüber hinaus sind aber die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger sich selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens hinsichtlich der von ihm behaupteten Nachstellungen gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen muss. Es ist ihm möglich und zuzumuten, sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb Pakistans zu entziehen (inländische Fluchtalternative). Bei dem Kläger handelt es sich um einen erwerbsfähigen, gesunden Mann, so dass er durch Aufnahme einer Arbeit bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage ist, sich auch in einem anderen Landesteil Pakistans eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.

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Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 50, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13.12.2007 – AN 3 K 07.30689 –, Rn. 24, juris.

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Es steht auch nicht zu befürchten, dass die örtliche Polizei in seinem Heimatort oder die privaten Akteure, die Mitglieder der I., ihn in anderen Landesteilen Pakistans aufspüren könnten. Denn nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes können potentiell verfolgte Personen vor allem in den pakistanischen Großstädten wegen der dort vorherrschenden Anonymität in aller Regel unbehelligt leben, selbst wenn sie – was hier nicht der Fall ist – von der Polizei wegen Mordes gesucht werden.  Erkenntnisse darüber, dass die Polizeireviere sämtlicher Provinzen sämtliche Informationen austauschen, liegen nicht vor.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: Juli 2024; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15.01.2014 an das VG Leipzig.

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Dies ist nicht zuletzt dadurch bedingt, dass in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiert, so dass die Übersiedlung in einen anderen Landesteil die Möglichkeit bietet, unerkannt und unbehelligt zu bleiben.

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Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 50, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2004 – A 6 K 10917/02 –, juris; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15.01.2014 an das VG Leipzig.

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Zwar gilt  in  Pakistan  seit  Oktober 2016 das „Tenant Registration System“, wonach Vermieter und Mieter verpflichtet sind, sich zu registrieren. Allerdings ist es möglich, diese Meldung praktisch zu umgehen. Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19.12. 2018 an das Verwaltungsgericht Stuttgart müsse man nur eine Unterkunft bei einer Person finden, die bereits als Mieter registriert sei oder eine Unterkunft bei einem Hauseigentümer beziehen, der nicht melden müsse, weil er in seinem Eigentum wohne. Das Gericht geht daher davon aus, dass weiterhin die Möglichkeit besteht, in einer pakistanischen Großstadt unterzutauchen. Dies war dem Kläger ja auch bereits konkret ca. ein halbes Jahr möglich, wie er selbst vorgetragen hat.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG, mithin die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) drohen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen müsste sich der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen.

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Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten.

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Nach alledem liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

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Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

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Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Brunotte