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Verwaltungsgericht Düsseldorf·14 K 8046/21.A·21.08.2023

Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 AufenthG) wegen existenzieller Notlage bei Rückkehr nach Indien

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte im Folgeschutzverfahren die Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen schwerer Erkrankungen (u.a. HIV, Folgeschäden) und Abhängigkeitserkrankung. Streitentscheidend war, ob ihm bei Rückkehr nach Indien eine Art. 3 EMRK-widrige unmenschliche Behandlung droht, insbesondere wegen fehlender Existenzsicherung und mangelnder realer Zugänglichkeit zu Versorgung. Das VG Düsseldorf verpflichtete das Bundesamt, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Aufgrund Schwerbehinderung, gesetzlicher Betreuung und erheblicher Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit könne der Kläger voraussichtlich keine Existenzgrundlage schaffen und notwendige Versorgung nicht zeitnah organisieren; § 60 Abs. 7 AufenthG musste deshalb nicht entschieden werden.

Ausgang: Klage erfolgreich; Bundesamt zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Indien verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kommt ausnahmsweise auch bei nichtstaatlichen Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, wenn zwingende humanitäre Gründe vorliegen.

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Art. 3 EMRK ist im Zielstaat verletzt, wenn der Betroffene unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not gerät, die die Befriedigung elementarster Bedürfnisse nicht erlaubt und die Menschenwürde beeinträchtigt.

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Für die Beurteilung einer Art. 3 EMRK-widrigen Notlage ist individuell zu würdigen, ob der Betroffene aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen und Betreuungsbedürftigkeit voraussichtlich auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage sein wird, zumindest ein Existenzminimum zu erwirtschaften.

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Kann der Betroffene seinen Lebensunterhalt zur Finanzierung notwendiger Behandlung im Zielstaat nicht sicherstellen und ist familiäre Unterstützung nicht hinreichend verlässlich, kann dies ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen.

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Ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen, kann offenbleiben, ob zusätzlich die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, wenn dadurch keine weitergehende Rechtsposition erlangt werden kann.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG§ 25 Abs. 5 AufenthG§ 76 Abs. 1 AsylG§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 00. 00 0000 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Indien besteht.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der nach eigenen ursprünglichen Angaben am 00. 00 0000 geborene Kläger (nach späterer Angabe als V. am 00. 00 0000 geboren) stellte nach unanfechtbarer Ablehnung seines Asylerstantrages am 6. Dezember 2019 einen Folge(-schutz-)antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit dem er ausschließlich die Feststellung eines Abschiebungsverbotes begehrt. Er fügte dem Antrag verschiedene ärztliche Atteste über eine HIV-Erkrankung, eine zerebrale Toxoplasmose und einen exzessiven Alkohol-Missbrauch bei. Ausweislich des Arztberichts der N. Universität X vom 6. Dezember 2019 sei die HIV – Infektion während eines Aufenthalts in Paris 2017 festgestellt worden. Der Krankenhausaufenthalt war dadurch veranlasst, dass der Kläger komatös vor seiner Unterkunft aufgefunden worden war.

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Sein Asylerstantrag wurde mit Bescheid vom 8. Oktober 2001 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Kläger reiste am 24. September 2001 auf dem Landweg nach Deutschland ein und trug asylbegründend vor, dass sein Vater die Khalistan-Bewegung mit Waffen beliefert habe, festgenommen worden sei und die Polizei bei ihnen zu Hause immer häufiger erschienen sei, um nach seinem Vater zu fragen. Im März 2000 sei er letztmalig mitgenommen und zu seinem Vater befragt worden. Mit Urteil des VG Münster vom 17. April 2002 ist die dagegen gerichtete Klage des Klägers abgewiesen worden (1 K 2609/01.A). In der Folgezeit arbeitete der Kläger an unterschiedlichen Stellen. Die Beschaffung von Passersatzpapieren gelang bisher nicht. Der Kläger legte Ende 2012 eine Geburtsurkunde vor, derzufolge er am 00. 00 0000 als V. geboren sei. Da die Geburtsurkunde laminiert war, konnte sie nicht auf Echtheit überprüft werden.

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Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG wurde mit Bescheid der Ausländerbehörde X vom 24. Juli 2013 unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger durch die beharrliche Falschangabe seiner Personalien den Aufenthalt in Deutschland rechtsmissbräuchlich erzwungen habe und die vorhandenen Bindungen zu einer Zeit entstanden seien, als der Kläger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Auch die Verlobung mit der deutschen Staatsangehörigen Frau S. führe nicht zu einem Anspruch, da das öffentliche Interesse an der Versagung des weiteren Aufenthaltes höher anzusiedeln sei als die privaten Interessen, die im Schutzbereich des Art. 8 EMRK liegen. Eine gegen diesen Bescheid gerichtete Klage nahm der Kläger im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom 13. November 2014 vor dem VG Düsseldorf zurück (8 K 6846/13, 8 K 8609/13).

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Das Bundesamt lehnte den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 8. Oktober 2001 (Az.: 2702749-436) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes mit Bescheid vom 9. November 2021 mit der Begründung ab, dass der Antrag verfristet gestellt worden sei, da der Kläger sich bereits seit 2017 in ärztlicher Behandlung befinde. Selbst wenn man von einem fristgerechten Antrag ausginge, wären die vorgelegten Atteste nicht geeignet, die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zu begründen. Im Übrigen genügten die Atteste nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c S. 3 AufenthG. Unabhängig davon sei davon auszugehen, dass die vorgetragenen Krankheiten mit den Mitteln der medizinischen Versorgung in Indien sich nicht zu einer konkreten und unmittelbar individuellen Gefahr für Leib und Leben entwickelten.

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Der Kläger hat am 25. November 2021 Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 hat das VG Düsseldorf den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller auch im gerichtlichen Verfahren kein neues Attest vorgelegt habe und aus den Unterlagen sich keine Hinweise auf eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers ergäben (14 L 2545/21.A).

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Für den Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts R. – Betreuungsgericht – vom 7. Januar 2022 (Az.: 50 XVII 180/21 S) eine Betreuung für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge eingerichtet. Das seitens des Betreuungsgerichts angeforderte psychiatrische Gutachten des Dr. A. aus C. vom 14. Dezember 2021 führt unter anderem aus, dass der Kläger dauerhaft unter einer Alkohol–Abhängigkeitserkrankung wie voraussichtlich auch dauerhaft an der Infektionserkrankung leiden werde. Es stünden vielfache ambulante und stationäre medizinische Behandlungsangebote zur Verfügung, welche der Kläger hinsichtlich der Abhängigkeitserkrankung nicht nutze und daher drohe zukünftig den Zustand eines geistigen Gebrechens zu erleiden. Daher erscheine eine gesetzliche Betreuung erforderlich, um dem Kläger eine adäquate Hilfestellung zu leisten. Der Kläger sei unter dem Eindruck der Abhängigkeitserkrankung insbesondere nicht mehr in der Lage Hilfsangebote zielführend in Anspruch zu nehmen.

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Dem Kläger ist mit Bescheid des Kreises R. (Amt für Menschen mit Behinderung) vom 14. Juli 2022 ein Grad der Behinderung von 70 zuerkannt worden und zwar aufgrund folgender Beeinträchtigungen: Immunmangelsyndrom, chronische Bauchspeicheldrüsenentzündung, Leberzirrhose, Kraftminderung des linken Armes nach Toxoplasmose, Reflux-Erkrankung der Speiseröhre und behandelte Abhängigkeitskrankheit.

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Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, dass sich aus dem Schwerbehindertenbescheid ergebe, dass er nicht mehr in der Lage sei, körperlich harte Arbeiten zu verrichten. Ferner bedinge die Abhängigkeitskrankheit und die HIV – Infektion, dass schon irreversible Hirnschäden eingetreten seien. Auch habe er im Jahr 2018 und im Juli 2023 einen Schlaganfall erlitten. Das negative Zusammenwirken der vielen Erkrankungen werde im Falle einer Abschiebung nach Indien dazu führen, dass er die zur Lebenserhaltung notwendige Medikation nicht werde erlangen können, sodass schwerster gesundheitlicher Schaden drohe.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. 00 0000 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich des Staates Indien vorliegt.

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Die Beklagte beantragt (schriftlich),

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus, dass eine HIV-Infektion in Indien behandelbar und die benötigten Medikamente erhältlich und finanzierbar seien, sodass der Kläger in seinem Heimatland auf eine Art behandelt werden könne, dass der HIV-Virus nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Leib und Leben des Klägers bedrohe. Entsprechend der seitens des Bundesamtes eingeholten MedCoi Auskunft gebe es neben einer gesundheitlichen Minimalversorgung vom Staat und von privaten Krankenhäusern viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anböten. Ebenfalls gebe es Gemeindegesundheitszentren und spezialisierte Kliniken. Auch gebe es in allen größeren Städten Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden könnten. Ebenso seien alle gängigen Medikamente (meist als Generika westlicher Produkte) auf dem Markt erhältlich. Auch habe der Kläger im Klageverfahren kein Attest vorgelegt, das Hinweise darauf gewähre, dass die Rückführung nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem lebensbedrohlichen Zustand führe.

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Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der Ausländerbehörde.

Entscheidungsgründe

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Vorliegend war die Einzelrichterin zur Entscheidung berufen, nachdem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen hat.

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Dem Kläger steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG) ein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i. V. m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu.

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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

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Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei nichtstaatlichen Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, BVerwGE 146, 12–31, juris, Rn. 25; s. a. Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13/12 –, BVerwGE 147, 8–19, juris, Rn. 25.

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Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere (minimum level of severity) aufweisen,

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vgl. EGMR [GK], Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41738/10 –, Rn. 174 – Paposhvili v. Belgium; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU (C.K. u. a.) –, juris, Rn. 68.

25

Es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, juris, Rn. 11.

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In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union,

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vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a., (Ibrahim) –, juris, Rn. 89 ff., und – C-163/17 (Jawo) –, juris, Rn. 90 ff.,

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darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre".

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Auch die obergerichtliche Rechtsprechung geht von diesen Grundsätzen aus,

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vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 – 11 A 1564/20.A –, juris, Rn. 26 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 – juris, Rn. 176 f.; VGH München, Urteil vom 21. November 2018 – 13a B 18.30632 –, juris, Rn. 26 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2018– 13 A 341/18.A –, juris, Rn. 19 f.

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Das Gericht ist nach Würdigung des Vorbingens des Klägers und unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger – in seiner derzeitigen Situation – bei einer Rückkehr in sein Heimatland dort keine Existenzgrundlage finden wird. Zwar geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es jungen, gesunden und erwerbsfähigen Männern grundsätzlich möglich ist, in Indien eine Erwerbstätigkeit zu finden und sich eine angemessene Lebensgrundlage zu schaffen. Jedoch liegen nach Überzeugung des Gerichts im individuellen Falle des Klägers besondere Umstände vor, die erwarten lassen, dass er auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage ist, zumindest ein Existenzminimum für sich zu erwirtschaften.

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Der Kläger steht seit dem 7. Januar 2022 unter Betreuung für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge. Ebenfalls ist ihm mit Bescheid des Amtes für Menschen mit Behinderung des Kreises R. vom 14. Juli 2022 ein Grad der Behinderung von 70 zuerkannt worden, und zwar für ein Immunmangelsyndrom, eine chronische Bauchspeicheldrüsenentzündung, eine Leberzirrhose, eine Kraftminderung des linken Armes nach Toxoplasmose, eine Reflux-Erkrankung der Speiseröhre und eine behandelte Abhängigkeitskrankheit.  Zusammen mit den beiden Schlaganfällen im Jahr 2018 und im Juli 2023 ist der Kläger aufgrund dieser Schwerbehinderung und der Notwendigkeit einer umfangreichen Betreuung in seiner Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt, so dass seine Betreuerin in der mündlichen Verhandlung lediglich eine Teilzeitstelle mit leichter körperlicher Arbeit für angemessen hielt. Diese Einschätzung deckt sich mit dem Eindruck des Klägers seitens des Gerichts in der mündlichen Verhandlung.

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Zwar ist das Krankheitsbild des Klägers in Indien grundsätzlich behandelbar und die Medikamente grundsätzlich wesentlich günstiger als in Europa. Allerdings ist die gesundheitliche Grundversorgung durchweg unzureichend, so dass viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter ausweichen.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 5. Juni 2023, Stand: April 2023, S. 20.

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Dennoch wäre der Kläger darauf angewiesen, sich in Indien seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften, um Medikamente und eine Krankenbehandlung finanzieren zu können. Dass dem Kläger dies gelingen wird, ist aus Sicht des Gerichts angesichts seines Grades der Schwerbehinderung und dem wiederholten Schlaganfall im Juli dieses Jahres mehr als zweifelhaft. Auch kann aus Sicht des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass er wie bisher mithilfe der Betreuung und Unterstützung seiner Angehörigen in Indien letztlich menschenwürdig leben kann. Es ist unsicher, für welchen Zeitraum die Eltern des im Jahre 1981 geborenen Klägers noch in der Lage sein würden, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Seine Schwester ist verheiratet und gehört somit gemäß den gesellschaftlichen Gepflogenheiten zu einem anderen Familienverbund, sodass auch insoweit eine Versorgung nicht gesichert ist. Es kann daher nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der Lage sein wird, sich in Indien eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.

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Gleichzeitig ist das Gericht – ohne dass es maßgeblich darauf ankommt, ob eine Behandlung in Indien grundsätzlich zu erlangen ist – davon überzeugt, dass es dem Kläger in seiner spezifischen Situation nicht gelänge, zeitnah eine entsprechende Behandlung bzw. primär Betreuung zu organisieren.

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Ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu bejahen, so kann dahinstehen, ob darüber hinaus ggf. auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen, weil der Kläger selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen keine weitgehendere Rechtsposition erlangen könnte.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 08. September 2011 – 10 C 14/10 –, BVerwGE 140, 319–332, juris, Rn. 17.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3.              ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

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In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

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Die Antragsschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.