PKH abgelehnt: Gebührenbescheid nach StVG/GebOSt bei Fahrzeugstilllegung rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Anfechtung eines Gebührenbescheids wegen Betriebssperre und Zwangsmaßnahmen gegen sein Fahrzeug. Die Klage sei zwar statthaft, biete jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Gebühren beruhen auf bestandskräftigen Ordnungsverfügungen und sind nach StVG/GebOSt zulässig. Deshalb wurde der PKH-Antrag abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe in verwaltungsrechtlichen Verfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Klage voraus; fehlt diese, ist der PKH-Antrag zurückzuweisen.
Gebühren und Auslagen, die aufgrund bestandskräftiger Ordnungsverfügungen entstanden sind, sind in einem späteren Gebührenfestsetzungsverfahren nicht mehr mittels Prüfung der Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Verfügungen angreifbar.
Kostenschuldner nach der GebOSt ist insbesondere der Veranlasser der Amtshandlung; hierzu zählt der Fahrzeughalter, dem die Pflicht zur Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs obliegt.
Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif (Nr. 254 GebTSt); eine innerhalb des tariflichen Rahmens festgesetzte Gebühr ist nicht zu beanstanden, Zustellauslagen sind nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GebOSt erstattungsfähig.
Auf fehlerhaftes Verhalten Dritter (z. B. Werkstatt) kann sich der Betroffene im Rahmen der Gebührenfestsetzung gegenüber der Zulassungsstelle grundsätzlich nicht berufen; etwaige Rückgriffsansprüche sind privatrechtlich geltend zu machen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die Klage nicht die nach §§ 166 VwGO, 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die als Anfechtungsklage statthafte, zulässige Klage ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unbegründet.
Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung ist § 6 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. §§ 1 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt), § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.
Nach § 6 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StVG, § 1 Abs. 1 GebOSt werden Gebühren für Amtshandlungen nach dem StVG oder auf dem StVG beruhenden Rechtsvorschriften, insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen erhoben. Nr. 254 GebTSt legt die Höhe der Gebühren für sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) auf 14,30 bis 286,00 Euro fest.
Hier war die gebührenauslösende Amtshandlung die Ordnungsverfügung vom 9. August 2013 zur Untersagung des Betriebes des Fahrzeuges, die Festsetzung des unmittelbaren Zwangs vom 14. August 2013 sowie die Außendiensttätigkeit vom 21. August 2013, die auf den Ordnungsverfügungen vom 9. und 13. August 2013 beruhte. Nach der Zustellung an den Kläger sind die Ordnungsverfügung und die Festsetzungsverfügung bestandskräftig geworden, da der Kläger gegen sie keine Klage erhoben hat. Für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren und Auslagen, die durch die Ordnungs- und Festsetzungsverfügung entstanden sind, kommt es deshalb auf die Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen nicht mehr an; sie sind der Überprüfung durch das Gericht entzogen.
Die Beklagte hat den Kläger zu Recht als Kostenschuldner für die angefallene Gebühr angesehen. Kostenschuldner ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt insbesondere der, der die Amtshandlung veranlasst hat. Veranlasser in diesem Sinne ist nicht nur, wer eine Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch der, dessen Pflichtenkreis sie zuzurechnen ist. Die Pflicht, für die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges zu sorgen, trifft grundsätzlich den Fahrzeughalter, also hier den Kläger. Da der Kläger durch die Überschreitung der Hauptuntersuchungsfrist sein Fahrzeug in einem nicht vorschriftsmäßigen Zustand belassen hat, hat er durch die Verletzung dieser Pflicht die Maßnahmen der Beklagten veranlasst, § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO.
Auf ein eventuell fehlerhaftes Verhalten der Werkstatt, bei der sich das Fahrzeug des Klägers zur Reparatur befand, kann sich der Kläger im Rahmen der Gebührenfestsetzung nicht berufen. Denn die Zulassungsstelle kann nicht für Fehler eventuelle Fehler Dritter einstehen. Vielmehr ist es sachgerecht, die Folgen deren Fehler dem Fahrzeughalter aufzubürden, der sich im Rahmen des privatrechtlichen Verhältnisses um Rückgriff bemühen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 – 3 C 2.90 –, NJW 1993, 121 - juris.
Bedenken gegen die Höhe der erhobenen Gebühr von 113,20 Euro sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie hält sich insgesamt in dem durch Nr. 254 GebTSt vorgegebenen Rahmen von 14,30 Euro bis 286,00 Euro. Die Geltendmachung der Zustellauslagen in Höhe von 4,60 Euro rechtfertigt sich auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GebOSt.
Damit ist der gesetzliche Gebührentatbestand erfüllt, so dass die Gebühr entstanden und fällig ist.