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Verwaltungsgericht Düsseldorf·14 K 7033/19.A·18.02.2021

Klage gegen BAMF‑Bescheid: Folgeantrag unzulässig und Abschiebungsverbot verneint

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob einen unbegründeten Folgeasylantrag, den das Bundesamt als unzulässig ablehnte; hiergegen sowie gegen die Feststellung von Abschiebungsverboten klagte er erfolglos. Das Gericht übernahm die Begründung des Bescheids und stellte fest, dass keine Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Klage wurde abgewiesen; einreise‑ und Aufenthaltsverbot sowie dessen Befristung waren rechtlich nicht zu beanstanden.

Ausgang: Klage gegen die Ablehnung des Folgeantrags und gegen die Feststellung von Abschiebungsverboten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Folgeantrag im Asylverfahren ist unzulässig, wenn der Antragsteller ihn nicht substantiiert begründet; das Bundesamt kann ihn ablehnen und das Gericht bestätigt die Unzulässigkeit, sofern keine entscheidungserheblichen Anhaltspunkte für Schutzgründe ersichtlich sind.

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Zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bedarf es konkreter, substantiierter Anhaltspunkte; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Der Einzelrichter ist zur Entscheidung berufen, wenn die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG an ihn verwiesen hat; er kann trotz Nichterscheinens der Beteiligten verhandeln und entscheiden, sofern diese ordnungsgemäß geladen wurden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die Anordnung eines Einreise‑ und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG sowie dessen Befristung sind nicht zu beanstanden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und keine entgegenstehenden Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG bestehen.

Relevante Normen
§ 76 Abs. 1 AsylG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 77 Abs. 2 AsylG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 988/21.A [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

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Tatbestand und Entscheidungsgründe:

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Vorliegend war der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, nachdem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat. Er konnte trotz dem Ausbleiben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung darauf hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die am 24. September 2019 erhobene Klage mit den schriftlichen (sinngemäßen) Anträgen,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. September 2019 aufzuheben,

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hilfsweise

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich des Staates Pakistan vorliegen,

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hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Kläger – nach eigenen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger vom Volke der Punjabi –, dessen Asylerstantrag unanfechtbar abgelehnt ist, stellte am 1. August 2019 einen weiteren Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), ohne ihn zu begründen. Den Antrag lehnte das Bundesamt mit angefochtenem Bescheid vom 3. September 2019 als unzulässig ab; ebenso lehnte es ab, den Bescheid vom 1. Februar 2011 (Az.: 0000000-461) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu ändern. Ferner ordnete es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

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Der Kläger sowie sein Prozessbevollmächtigter sind trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Angabe von Gründen nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen.

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Das Gericht folgt den Feststellungen und im Hinblick auf die ihm vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse auch der Begründung in dem angefochtenen Bescheid, macht sie sich zu eigen und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass der Kläger seinen Folgeantrag im gerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht begründet hat, sodass der Antrag weiterhin evident unzulässig ist. Entsprechend bestehen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie seine Befristung begegnen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3.              ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.

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In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

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Die Antragsschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.