Asylklage abgewiesen: Private Fluchtgründe genügen nicht für Flüchtlingsschutz
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage gegen den Bescheid des BAMF abgewiesen. Der Kläger ließ die mündliche Verhandlung ohne Erscheinen verstreichen und trug nicht substantiiert gegen die Feststellungen des Bundesamtes vor. Es stellte fest, dass der Kläger Indien wegen privater Streitigkeiten verlassen habe, sodass keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt. Daher bestehe keine Aussicht auf Asylanerkennung.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Schutz abgewiesen; Kläger konnte keine politisch begründete Verfolgung darlegen und erschien nicht zur Verhandlung.
Abstrakte Rechtssätze
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung ohne Erscheinen der Parteien entscheiden, wenn diese bei Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden.
Eine Asylanerkennung setzt die Darlegung flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen aufgrund politischer Verfolgung oder begründeter Furcht vor Verfolgung voraus; rein private Streitigkeiten begründen regelmäßig keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz.
Das Ausbleiben des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung und das Unterlassen einer substantiierten Rüge gegen die Feststellungen der Behörde können Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Verfolgungsvortrags begründen und die Erfolgsaussichten der Klage beeinträchtigen.
Die Kostenentscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten können nach § 83b AsylG entfallen. Vorläufige Vollstreckbarkeit kann gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO angeordnet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann trotz Ausbleibens des Klägers und der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil beide Parteien mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. April 2017 und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe mit Ausnahme der untenstehenden Ausführungen ab (§ 77 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG)).
Wie bereits im Beschluss vom 6. Juni 2017 im Verfahren 14 L 1745/17.A ausgeführt, kann die Klage auch bei Wahrunterstellung des dargelegten Verfolgungsschicksals schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben, weil der Kläger selbst vorgetragen hat, Indien ausschließlich aufgrund privater Streitigkeiten verlassen zu haben. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung hat er nicht vorgetragen, so dass auch nicht erkennbar ist, dass ihm bei Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung droht. Es ist dem Kläger möglich und zumutbar, durch Aufnahme einer Arbeit bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft, sich bei einer Rückkehr nach Indien eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. August 2013 – A 1 A 181/13 – juris.
Anlass zu einer weitergehenden Begründung besteht nicht, zumal der Kläger den Ausführungen des Bundesamtes im Klageverfahren nicht entgegengetreten und zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Hierdurch drängt sich der Eindruck auf, dass er die behauptete Verfolgungsfurcht selbst nicht ernstlich hegt. Namentlich dadurch, dass er den Termin zur mündlichen Verhandlung hat verstreichen lassen, hat er gezeigt, dass ihm der Ausgang des Verfahrens gleichgültig ist. Denn ein eine politische Verfolgung befürchtender Ausländer lässt regelmäßig keine Gelegenheit unversucht, sein Verfolgungsschicksal den zuständigen Anerkennungsorganen zu schildern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird.
Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.