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Verwaltungsgericht Düsseldorf·14 K 6424/18.A·20.01.2020

Abschiebungsverbot § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Schwangerschaft und Existenzgefährdung in Indien

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Ablehnung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und nationalen Abschiebungsverboten durch das BAMF. Das VG verneinte Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz, weil die geltend gemachten Bedrohungen kriminelles Unrecht seien, das grundsätzlich staatlich verfolgt werden könne. Es verpflichtete die Beklagte jedoch zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, da der Klägerin als schwangere, alleinstehende Frau bei Rückkehr nach Indien landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr drohe. Maßgeblich war die fehlende realistische Möglichkeit, Unterkunft und Lebensunterhalt für sich und das Kind ohne gesichertes Familiennetzwerk zu sichern; internes Ausweichen sei nicht zumutbar.

Ausgang: Klage nur hinsichtlich § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erfolgreich; im Übrigen (Flüchtlingsschutz/subsidiärer Schutz) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine beachtlich wahrscheinliche, individuell bestimmte und erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Zielstaat voraus.

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Für die Prüfung asylrechtlicher Ansprüche und Abschiebungsverbote ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 AsylG).

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Kriminelles Unrecht durch Privatpersonen begründet regelmäßig weder Flüchtlingsschutz noch subsidiären Schutz, wenn der Herkunftsstaat grundsätzlich Schutz- und Strafverfolgungsmöglichkeiten bietet.

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Eine Schwangerschaft kann bei Rückkehr in den Herkunftsstaat in Verbindung mit sozialer Stigmatisierung und fehlender Existenzsicherung als alleinstehende Frau eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen.

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Eine inländische Fluchtalternative scheidet aus, wenn die gefahrerhöhenden Lebensumstände landesweit bestehen und das behördliche Ermessen im Lichte staatlicher Schutzpflichten (Art. 2 Abs. 2 GG) auf Null reduziert ist.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 3 Abs. 1 AsylG§ 4 Abs. 1 AsylG§ 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 11. Juli 2018 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Indien besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die am 00. Januar 0000 geborene Klägerin ist ausweislich ihres vorgelegten Reisepasses indische Staatsangehörige.

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Sie reiste Ende Juli 2015 aus Indien aus und reiste mit dem Flugzeug am 16. August 2015 in Deutschland ein.

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Am 14. April 2016 stellte sie als Minderjährige unter dem Namen T. G., geboren am 0. Juni 0000 über das Jugendamt Y als Amtsvormund einen Asylantrag. Das Jugendamt Y begründete den Antrag in Form eines zwölfseitigen „Clearingberichts“, der einen ausführlichen Sachverhalt (etwa 8 Seiten) enthält. Die Klägerin hatte dem Jugendamt gegenüber angegeben, dass ihre Eltern gestorben seien, als sie noch ein Kleinkind gewesen sei, sie keine Geschwister habe und bei ihrem Onkel und ihren Großeltern aufgewachsen sei. Sie habe Indien verlassen, um einer Zwangsverheiratung zu entgehen.

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Am 1. März 2017 erschien Herr K. Y. (geboren am 00. Dezember 0000 – Az des Bundesamtes: 5428790-436) bei der Ausländerbehörde Y und legte einen Reisepass der Klägerin vor. Er gab an, dass er mit ihr eine Beziehung geführt habe, die gescheitert sei. Er trug vor, dass die Klägerin falsche Personalien angegeben habe. Ausweislich des Passes handelt es sich bei der Klägerin um Frau D. G., geboren am 00. Januar 0000. Die Klägerin bestätigte im Rahmen einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde Y, dass dies ihre Personalien seien.

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Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 6. März 2017 trug die Klägerin zur Begründung ihres Asylbegehrens im Wesentlichen vor, dass sie in Indien noch ihre Eltern, einen Bruder und die Großfamilie habe. Sie habe einen Mann heiraten sollen, von dessen Familie ihr Vater sich habe Geld leihen sollen und dieses nicht habe zurückzahlen können. Der Geldgeber habe daraufhin verlangt, dass die Klägerin seinen Sohn heirate. Dazu habe sie sich letztendlich entschlossen. Die Familie des Mannes habe dann ihre Ausreise nach Europa finanziert und organisiert und habe sie zum Flughafen Neu-Delhi gebracht, von wo aus sie über Italien nach Deutschland geflogen sei. Der Mann, der sie habe heiraten wollen, habe ihr gesagt, dass sie beim Jugendamt eine ganz andere Geschichte erzählen solle. Auch habe er ihr gesagt, wenn sie in Deutschland zur Polizei gehe, dann würde ihr und ihrer Familien Indien etwas ganz Schlimmes passieren.

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Mit Erklärung vom 2. August 2017 nahm die Klägerin ihren Asylantrag in Form einer Erklärung gegenüber dem Bundesamt zurück. Daraufhin wurde das Asylverfahren mit Bescheid vom 15. August 2017 eingestellt. Am 8. August 2017 erklärte die Klägerin gegenüber der Ausländerbehörde Y, dass sie doch nicht mehr freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen möchte und wieder einen Asylantrag stellen wolle. Ihr Ex-Partner habe am 5. April 2017 versucht, sie im F. Schlosspark umzubringen, indem er sie gewürgt habe. Nun habe sie erfahren, dass er wieder nach Indien ausgereist sei und dort festgenommen worden sei. Sie möchte selbst in Deutschland bleiben. Auch sei die wahre Identität ihres Ex-Partners nicht K. Y., geboren am 00. Dezember 0000, sondern E. Y., geboren am 00. November 0000.

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Hinsichtlich des Geschehens im F. Schlosspark am 5. April 2017 ist bei der Staatsanwaltschaft Y ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Totschlags anhängig (10 Js 234/17). Die Akten wurden beigezogen. Es liegt gegen den Beschuldigten ein internationaler Haftbefehl vor.

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Mit Bescheid vom 25. Oktober 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen. Zur Begründung führte es aus, dass die Klägerin Indien nicht als Vorverfolgte verlassen habe. Ihr Sachvortrag beziehe sich in seinem Kern auf familiäre Probleme im Zusammenhang mit kriminellem Unrecht. Zudem sei der Vortrag der Klägerin nicht glaubhaft. Sie habe ohne Not bei der Asylantragstellung falsche Angaben gemacht, so dass das vorgetragene Verfolgungsschicksal in seiner Gesamtheit infrage stehe. Auch sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund sie mit dem Mann, den sie habe heiraten sollen, noch vor der Eheschließung nach Deutschland ausgereist sei. Ebenfalls seien die Gründe des Scheiterns der in Deutschland geführten Beziehung lediglich pauschal. Ernsthafte Hinweise auf eine Rückkehrgefährdung der Klägerin durch ihren ehemaligen Partner ergäben sich daraus ebenfalls nicht. Schließlich habe die Klägerin eine innerstaatliche Fluchtalternative.

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Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid keine Klage, sondern verzichtete unter dem 23. November 2017 ausdrücklich auf Rechtsmittel und entschied sich für eine geförderte freiwillige Rückkehr in ihr Herkunftsland. Als Grund gab sie unter anderem an, dass ihre Mutter schwer erkrankt sei. Die Ausländerbehörde organisierte daraufhin einen Flug am 1. Dezember 2017 von Frankfurt am Main nach Neu-Delhi.

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Am 28. November 2017 erschien die Klägerin bei der Ausländerbehörde Y und erklärte, dass sie jetzt doch nicht mehr ausreisen könne, weil ihr Ex-Freund aus der Haft entlassen worden sei. Dies habe ihr ihre Mutter mitgeteilt. Ihr Ex-Freund werde sie umbringen. Sie habe keine Möglichkeit, jetzt noch auszureisen.

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Unter dem 14. Februar 2018 stellte die Klägerin einen Asylfolgeantrag. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trug als Antragsbegründung vor, dass der Ex-Freund der Klägerin im Dezember 2017 die Wohnung der Klägerin, bzw. ihrer Eltern in Indien angegriffen habe und mit einem Stock die Überwachungskamera des Wohnhauses zerstört habe. Die Familie der Klägerin habe Anzeige erstattet, der Ex-Freund sei indes nicht in Haft genommen worden. Er habe sich lediglich in Form einer Erklärung gegenüber einem Dorfältesten verpflichtet, die Familie der Klägerin nicht weiter zu behelligen.

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Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 25. April 2018 trug die Klägerin zur Begründung ihres Folgeantrages vor, dass sie in Deutschland mit einem jungen Mann zusammen gewesen sei, der auch Inder sei und einer höheren Kaste angehöre. Er tauche regelmäßig bei ihren Eltern auf und drohe ihnen damit, sie, die Klägerin, umzubringen.

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Mit Bescheid vom 11. Juli 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen. Gleichzeitig stellte es fest, dass der Folgeantrag zulässig ist Zur Begründung führte es aus, dass der Vortrag der Klägerin nicht den aufgeführten Kriterien einer glaubhaften Darstellung eines Verfolgungsschicksals genüge. Die Angaben seien nicht nachvollziehbar. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum der Ex-Freund weiterhin eine Tötungsabsicht gegenüber der Klägerin haben sollte. Dies könne auch nicht durch die Bilder von Videoaufnahmen belegt werden. Auch sei es nach dem Abschluss der Vereinbarung mit dem Dorfältesten zu keinen Vorfällen mehr gekommen. Auch bei Annahme einer Rückkehrgefährdung sei die Klägerin auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes zu verweisen. Die Klägerin habe die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und verfüge über eine Großfamilie in Indien. Es sei nicht ersichtlich, dass die Eltern die Klägerin nicht unterstützen würden.

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Die Klägerin hat am 31. Juli 2018 Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass sie wegen der vorgetragenen Gefährdung durch ihren Ex-Freund nicht an den vormaligen Wohnort zurückkehren könne. Allein könne sie in Indien nicht wohnen, da sie als alleinstehende Frau dort keine Chance habe.

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Die Klägerin hat einen Vertrag abgeschlossen mit der Firma A., bei der sie eine Ausbildung als Friseurin absolvieren kann. Über den Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung wird nach Abschluss des Asylverfahrens entschieden werden.

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Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2020 hat die Klägerin vorgetragen, schwanger zu sein. Auch hätten ihre Eltern und ihr Großvater zwischenzeitlich Indien verlassen müssen, nachdem sich weitere Drohungen und auch Übergriffe ereignet hätten. Der Gefährder habe Patronenhülsen mit dem Namen der Klägerin und einen Drohbrief hinterlassen. Auch habe er die Mutter der Klägerin auf dem Weg zum Markt angegriffen und diese erheblich verletzt. Entsprechende Lichtbilder sollen dies belegen. Auch legte die Klägerin einen Datenträger mit Handyvideos vor, die den gewalttätigen Gefährder mit seiner Gruppe zeigen sollen. Das Gericht hat die Videos angesehen.

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Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit erhalten, ihre Asylgründe erneut und erweitert darzustellen. Sie hat eine Schwangerschaftsbestätigung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass der voraussichtliche Entbindungstermin am 30. August 2020 ist. Des Weiteren hat sie 2 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (vom 2. Januar 2020 bis zum 24. Januar 2020) aufgrund der Schwangerschaft vorgelegt. Sie hat bestätigt, dass es sich bei dem Mann, der unter dem Namen K. Y., geboren am 00. Dezember 0000, unter dem Az. 5428790 – 436 ein Asylverfahren betrieben hat, das mit Bescheid vom 10. Februar 2011 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, um ihren Ex-Freund handele. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen, dass sie ihren Ex-Freund noch aus der Schule kenne. Sie seien normal befreundet gewesen. Ihr Ex-Freund habe sie von Deutschland aus kontaktiert, damit auch sie nach Deutschland komme und sie hier heiraten. Er habe das Touristenvisum organisiert und die Reise bezahlt. Er habe sie dann vom Flughafen abgeholt. Er habe sie veranlasst, im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens falsche Angaben zu machen, habe sie im folgenden geschlagen und schlecht behandelt, sodass sie sich im Februar 2017 von ihm getrennt habe. Der Vater ihres ungeborenen Kindes sei ein Pakistaner Namens W. V., dessen genaues Geburtsdatum sie nicht kenne. Anfang Dezember 2019 habe sie ihn das letzte Mal gesehen. Aufgrund eines Streits hätten sie sich getrennt. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihm. Die ihr bekannte Telefonnummer funktioniere nicht, sodass sie nicht wisse, wo er sich aufhalte. Er wisse nichts von ihrer Schwangerschaft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juli 2018 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen,

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hilfsweise,

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ihr subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise,

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festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde, der Akten der Staatsanwaltschaft sowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. Juli 2018 ist hinsichtlich der Ziffern 1. bis 3. rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Die Klägerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.

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Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der insofern im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 11. Juli 2018 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Auch die im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgelegten Handyvideos und der Umstand, dass der Ex-Freund die Familie der Klägerin angegriffen habe, ändern an den Feststellungen des Bescheides nichts, da es sich bei den Bedrohungen um kriminelles Unrecht handelt, dessen Ahndung durch die indischen Behörden möglich ist.

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Die Klage ist allerdings begründet, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtet ist. Der Bescheid des Bundesamtes ist insofern rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. In dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) hat die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten betreffend Indien nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

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Dies setzt voraus, dass die aktuelle Sach- und Rechtslage ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet und dass das von der Behörde grundsätzlich pflichtgemäß auszuübende Ermessen ausnahmsweise auf Null reduziert ist.

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Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, NVwZ 2000, 940; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -; OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2004 ‑ 13 A 1250/04.A ‑.

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Dies ist hier der Fall. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Es bestünde bei einer Abschiebung in den Herkunftsstaat zur Überzeugung des Gerichts landesweit eine beachtlich wahrscheinliche, individuell bestimmte und erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit der Klägerin. Es liegen Umstände vor, die bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2004 – 13 A 1250/04.A – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

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Durch die festgestellte Schwangerschaft der Klägerin besteht die konkrete Gefahr, dass sie bei einer Rückkehr nach Indien nicht in der Lage sein wird, für sich und ihr Kind den notwendigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.

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Nach der dem Gericht vorliegenden Auskunft von Terre des Femmes zu der Rückkehrsituation einer alleinstehenden Frau vom 10. Februar 2012 werden alleinstehende Frauen (unverheiratete, geschiedene, verwitwete, außerhalb ihres ehelichen Wohnsitzes lebende Frauen) von ihrem gesellschaftlichen Umfeld stigmatisiert. Sie werden häufig eines unmoralischen Verhaltens bezichtigt, oft wird ihnen sexuelle Freizügigkeit unterstellt, so dass sie als „sexuelle Beute“ betrachtet werden. Wörtlich führt das Gutachten aus (S. 10 - 12, 14 und 20):

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„Die fehlende Akzeptanz der indischen Gesellschaft gegenüber alleinstehenden Frauen ist in ganz Indien verbreitet und findet sich sowohl in ländlichen als auch urbanen Gegenden sowie in unterschiedlichen Religionsgemeinschaften. ... Alleinstehende Frauen erhalten in der Regel von Seiten des Staates keine finanzielle Unterstützung. ... So stellt aufgrund fehlender Sozialleistungen vom Staat die eigene Familie für alleinstehende Frauen, vorausgesetzt, dass die Frauen nicht von ihrer Familie verstoßen werden, die einzige soziale sowie finanzielle Unterstützung dar. ... Die Wohnsituation alleinstehender Frauen ohne sowie mit niedrigen Einkommen ist besonders kritisch. Häufig lehnen es Vermieter ab, ihre Wohnungen an alleinstehende Frauen zu vermieten. ... Die Vorurteile gegenüber alleinstehenden Frauen und ihre soziale Stigmatisierung tragen maßgeblich dazu bei, dass alleinstehende Frauen einem besonders hohen Risiko ausgesetzt sind, Opfer sexueller Gewalt und Ausbeutung zu werden, insbesondere wenn Schutzmechanismen, wie die eigene Familie, fehlen.“

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Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. September 2018 (Stand Juni 2018, S. 12, der sich insofern mit dem Lagebericht vom 19. Juli 2019 deckt) bleibt die soziale Realität von Frauen trotz verfassungsmäßigen Schutzes, einer Vielzahl entsprechender Gesetze und einer breiten öffentlichen Debatte von systematischer Benachteiligung und Diskriminierung bestimmt – weniger aufgrund staatlichen Handelns, als vielmehr aufgrund tief verwurzelter sozialer Traditionen. Materielle Benachteiligung, Ausbeutung, Unterdrückung und fehlende sexuelle Selbstbestimmung prägen häufig den Alltag von Frauen. Mitgiftmorde, Entrechtung von Witwen, Analphabetentum und Unterernährung bleiben regional unterschiedlich, insgesamt aber stark verbreitet. Frauen sind in vielen Fällen Ungleichbehandlungen in Sachen Bildung, Beruf und gesellschaftliche Anerkennung ausgesetzt. Allerdings bemüht sich die Regierung durch Sozialprogramme und Sensibilisierungskampagnen gezielt um besondere Förderung von Frauen sowohl bei der Integration ins Erwerbsleben als auch in Bezug auf ihre sozialen Rechte.

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Insofern besteht jedenfalls inzwischen in den Millionen-Metropolen wie Neu-Delhi, Bangalore oder Mumbai für junge alleinstehende Frauen die Möglichkeit, in sogenannten „Paying-Guest“ Zimmern in einer Art Wohngemeinschaft mit anderen jungen Leuten zusammen zu wohnen, die zum Studium oder für ihren ersten Job in eine andere Stadt ziehen. Dabei teilt man sich ein Zimmer zu zweit oder zu dritt, wobei die Vermieter im selben Haus wohnen,

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vgl. Deutschlandfunk Kultur – Weltzeit vom 28. November 2017 – „Frauen in Indien - weibliche Singles gelten als Freiwild“, www.deutschlandfunkkultur.de.

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Diese Form des Wohnens als Grundlage einer Existenzsicherung durch eine Beschäftigung mag inzwischen eine Möglichkeit für junge arbeitsfähige Frauen sein, auch allein zu leben. Vor dem Hintergrund der bestehenden Schwangerschaft der Klägerin erscheint dies allerdings keine realistische Möglichkeit zu sein, zumal das Bestehen eines familiären Netzwerks zur Unterstützung der Klägerin nicht gesichert erscheint, so dass bei dieser Sachlage eine erhebliche Gefährdungssituation für die Klägerin vorliegt. Sie wäre darauf angewiesen, auf sich allein gestellt eine Wohnung zu suchen und ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern. Es erscheint angesichts der oben stehenden Ausführungen als äußerst unwahrscheinlich, dass ihr das als schwangere Frau, bzw. als eine Frau mit einem Neugeborenen gelingen wird.

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Auch eine inländische Fluchtalternative innerhalb Indiens besteht nicht, da nach dem Gutachten von Terre des Femmes die beschriebenen Umstände für ganz Indien gelten. Das der Beklagten eingeräumte Ermessen ist vorliegend auf Null reduziert. Eine andere Entscheidung als die Feststellung eines Abschiebungsverbotes wäre vorliegend aus den oben dargelegten Gründen mit der aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.

52

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

53

1.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

54

2.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3.              ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

56

Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

57

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.

58

In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

59

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).

60

Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.