Klage gegen Widerruf der Asylanerkennung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf seiner Asylanerkennung und die Feststellung des Fehlens von Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt. Streitgegenstand war die Anwendbarkeit der Neuregelung (§ 73 Abs. 2a AsylVfG) auf vor dem 1.1.2005 ergangene Widerrufsentscheidungen. Das Gericht bestätigte den Widerruf als rechtmäßig und stellte fest, dass keine Abschiebungshindernisse vorliegen. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen Widerruf der Asylanerkennung und Feststellung fehlender Abschiebungshindernisse als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Widerruf einer Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist geboten, wenn die für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Die Neuregelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG ist auf vor dem 1.1.2005 ergangene Widerrufsentscheidungen (‚Altfälle‘) nicht anzuwenden, sofern das in der Vorschrift vorgesehene Prüfungsverfahren für diese Fälle nicht zur Verfügung stand.
Bei Streitigkeiten nach dem AsylVfG ist grundsätzlich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (§ 77 Abs. 1 AsylVfG); dies schließt eine rückwirkende Anwendung verfahrensrechtlicher Neuerungen nicht, soweit sie für Altfälle nicht vorgesehen sind.
Liegt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Abschiebungshindernis im Sinn von § 60 Abs. 7 ZuwanderungsG vor, führt dies zur Abweisung der Klage hinsichtlich eines Abschiebungsschutzanspruchs.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 1 ablehnend · 1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wurde mit Bescheid vom 3.1.1995 unter einem Aliasnamen (O, geb. 1.5.1976 in Peje) als Asylberechtigter anerkannt. Außerdem wurde entschieden, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG hinsichtlich des Heimatstaates vorliegen. Das Verfahren ist seit dem 14.2.1995 bestandskräftig abgeschlossen. Am 13.3.1995 wurde dem Kläger gemäß § 68 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 28 Genfer Konvention eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in einem internationalen Reiseausweis erteilt. Nach entsprechender Mitteilung des Oberbürgermeisters T leitete das Bundesamt eine Wiederaufnahme des Verfahrens ein und widerrief mit Bescheid vom 25.8.2003 die Anerkennung sowie die Feststellung nach § 51 AuslG. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger hat am 9.9.2003 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.8.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der Kläger hingewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 25.8.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.7.2004 (BGBl. S. 1950). Danach ist die Asylanerkennung und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 ZuwanderungsG (früher § 51 AuslG) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist der Fall. Zur weiteren Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Die Einwände des Klägers treffen nicht zu. § 73 Abs. 2a AsylVfG rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Obwohl nach § 77 Abs. 1 AsylVfG für alle Streitigkeiten nach dem AsylVfG auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, findet § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf die Altfälle", d.h. auf Widerrufsentscheidungen, die vor dem 1.1.2005 ergangen sind, keine Anwendung. Diese Auslegung ist notwendig, weil das in der Neufassung der Vorschrift vorgesehene Prüfungsverfahren für die vor dem 1.1.2005 ergangenen Widerrufsentscheidungen nicht vorgesehen war. Erst Art. 3 Nr. 46 Zuwanderungsgesetz sieht vor, dass dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Prüfung obliegt, ob die Voraussetzung für einen Widerruf nach Abs. 1 vorliegen. Diese Prüfung hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Nur wenn ein Widerruf in dieser Zeitspanne nicht erfolgt ist, steht die spätere Entscheidung im Ermessen des Bundesamtes. Hieraus folgt, dass die in der Neufassung vorgesehene Gesetzesautomatik solange nicht eintreten kann, wie das in § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG vorgesehene Prüfungsverfahren tatsächlich nicht zur Verfügung stand. Jede andere Auslegung der Neuregelung würde zu dem untragbaren Ergebnis führen, dass eine nach altem Recht getroffene Entscheidung des Bundesamtes die - wie hier - später als drei Jahre nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung erginge, ohne Heilungsmöglichkeit rechtswidrig wäre.
Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 ZuwanderungsG nicht vor. Dies bedarf keiner weiteren Begründung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.