Anfechtungsklage gegen Kostenbescheid wegen Fristversäumnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt einen Kostenbescheid wegen der zwangsweisen Außerbetriebsetzung seines Fahrzeugs. Das Gericht stellte fest, dass die Anfechtungsklage die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt hat; die Bekanntgabe erfolgte durch Zustellung mit Zustellungsurkunde am 14.07.2012, Fristende damit 14.08.2012. Eine Wiedereinsetzung wurde nicht beantragt und lag nicht offenkundig vor; daher wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Kostenbescheid als unzulässig wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist abgewiesen; Kosten trägt der Kläger; vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu erheben; bei Fristversäumnis ist die Klage unzulässig.
Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts durch Zustellung mit Zustellungsurkunde bestimmt den Beginn der Klagefrist; eine Ersatzzustellung nach Landeszustellungsgesetz i.V.m. § 180 ZPO gilt als maßgeblicher Bekanntgabebeleg.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO ist erforderlich, wenn die Klagefrist versäumt wurde; eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nur in Betracht, wenn die erforderlichen Tatsachen offenkundig sind.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO angeordnet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids beizutreibenden Be-trages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid betreffend die zwangsweise Außerbetriebsetzung seines Kraftfahrzeuges.
Der Kläger ist Halter des Kraftfahrzeuges Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 32. Am 30.03.2012 erhielt die Beklagte durch ihren Außendienst Kenntnis davon, dass der fällige Termin für die Hauptuntersuchung des Fahrzeugs bereits seit Mai 2011 überschritten war.
Mit Schreiben vom 25.04.2012 wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich zu der Überschreitung des fälligen Hauptuntersuchungstermins zu äußern. Nachdem der Kläger von seinem Anhörungsrecht keinen Gebrauch machte, beschränkte die Beklagte durch Ordnungsverfügung vom 09.05.2012, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 11.05.2012, den Betrieb des Fahrzeuges auf die für die Durchführung zur Hauptuntersuchung notwendigen Fahrten und untersagte darüber hinausgehende Fahrten. Ferner wurde eine Untersagung des Betriebes des Fahrzeuges für den Fall angedroht, dass nicht innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung eine gültige Hauptuntersuchung nachgewiesen werde. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Auf diese Ordnungsverfügung reagierte der Kläger nicht.
Mit Ordnungsverfügung vom 18.05.2012, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 22.05.2012, untersagte die Beklagte dem Kläger mit sofortiger Wirkung den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr und forderte ihn auf, die Kennzeichen entstempeln zu lassen und die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen. Sie ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte die kostenpflichtige Zwangsstilllegung im Wege des unmittelbaren Zwangs für den Fall an, dass der Kläger der Aufforderung nicht nachkomme. Zur Begründung führte sie aus, die getroffene Anordnung sei erforderlich, weil der Kläger die vorangegangene Ordnungsverfügung nicht befolgt habe.
Nachdem der Kläger der Ordnungsverfügung vom 18.05.2012 nicht nachkam, setzte die Beklagte mit weiterer Ordnungsverfügung vom 29.05.2012, zugestellt am 13.06.2012, die Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeuges im Wege des unmittelbaren Zwangs fest.
In der Folgezeit konnte das Fahrzeug durch Außendienstmitarbeiter der Beklagten nicht aufgefunden werden.
Mit Kostenbescheid vom 11.07.2012, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 14.07.2012, setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 182,82 Euro fest. Im Einzelnen machte sie für die Einleitung der Außerbetriebsetzung, die Ordnungsverfügung mit Androhung der Außerbetriebsetzung, die Anordnung der Außerbetriebsetzung und sonstige Maßnahmen eine Gebühr von 177,80 Euro sowie Zustellungsauslagen in Höhe von 5,02 Euro geltend.
Der Kläger hat am 15.08.2012, einem Mittwoch, Klage erhoben.
Zur Begründung führt er aus, sein Fahrzeug sei bereits abgemeldet gewesen.
Der Kläger hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, die Klage sei unzulässig, weil diese nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden sei.
Mit Verfügung vom 05.11.2012 sind die Beteiligten zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Aufgrund der Anhörung der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Der Kläger begehrt bei verständiger Auslegung seines Klagebegehrens die Aufhebung des Kostenbescheides vom 11.07.2012. Die insoweit als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage ist jedoch bereits unzulässig.
Der Kläger hat die für Anfechtungsklagen geltende einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt. Hiernach muss die Anfechtungsklage einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Die Bekanntgabe des Kostenbescheides vom 11.07.2012 erfolgte vorliegend im Wege der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde gemäß § 3 Landeszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LZG NRW). Ausweislich der vorliegenden Zustellungsurkunde erfolgte die ordnungsgemäße Zustellung und damit die Bekanntgabe (§ 2 Abs. 1 LZG NRW) des Bescheides am Samstag, den 14.07.2012 gemäß § 3 LZG NRW i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) mittels Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten. Die Klagefrist endete damit am Dienstag, den 14.08.2012. Die Klage ging aber erst am Mittwoch, den 15.08.2012 und damit nach Ablauf der in § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bezeichneten Frist bei Gericht ein.
Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO hat der Kläger – auch nach den schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten vom 05.10.2012 und dem Hinweis des Gerichts vom 11.10.2012 auf die Unzulässigkeit der Klage – nicht gestellt. Darüber hinaus sind keine Gründe ersichtlich, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO rechtfertigen würden. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn die einen Wiedereinsetzungsanspruch begründenden Tatsachen offensichtlich sind und daher von einem erkennbar berechtigten Wiedereinsetzungsanspruch ausgegangen werden muss.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 – 3 C 25.06 –, Rn. 13, juris; BVerwG, Beschluss vom 27.03.2000 – 3 B 41.00 –, Rn. 8, juris.
Dies kommt jedoch regelmäßig nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Antragsfrist die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen erkennbar (gemacht worden) sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.03.2000 – 3 B 41.00 –, Rn. 8, juris.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend ersichtlich nicht erfüllt. Denn weder aus der Klageschrift noch aus den sonstigen Umständen lässt sich ein offenkundiger Wiedereinsetzungsanspruch ableiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.