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Verwaltungsgericht Düsseldorf·14 K 5217/99.A·05.02.2001

Asylfolgeantrag Ahmadis aus Pakistan: Gruppenverfolgung verneint, Klage abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die pakistanischen Kläger, Angehörige der Ahmadiyya-Gemeinschaft, beantragten nach erfolglosen Erstanträgen ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens mit der Behauptung gestiegener Gruppenverfolgung. Das Bundesamt lehnte ab; das VG Düsseldorf wies die Klage als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass keine nachträgliche Sach- oder Rechtsänderung bzw. neue Beweismittel vorliegen und die erforderliche Verfolgungsdichte für mittelbare Gruppenverfolgung sowie ein Abschiebungsschutz nicht gegeben sind.

Ausgang: Klage auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Folgeantrag nach § 51 AsylVfG setzt voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Antragstellers geändert hat oder neue Beweismittel vorgelegt werden, die eine günstigere Entscheidung herbeiführen würden.

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Zur Annahme mittelbarer Gruppenverfolgung muss eine solche Verdichtung von Verfolgungsschlägen vorliegen, dass sich für jeden Angehörigen der Gruppe die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten lässt; bloße Möglichkeiten oder vereinzelte regionale Übergriffe genügen nicht.

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Äußerungen oder Funktionen einzelner staatlicher Repräsentanten in hetzerischen Organisationen begründen nicht automatisch staatliche Verfolgung, sofern nicht nachgewiesen ist, dass diese Positionen politisch wirksam umgesetzt und staatlich gesteuert wurden.

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Abschiebungsschutz nach den einschlägigen Vorschriften setzt die konkrete Darlegung einer realen Gefahr schwerer Misshandlung oder einer schwerwiegenden Einschränkung der Religionsausübung voraus; der Schutz des forum internum allein genügt hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 51 AuslG§ 53 AuslG§ 113 Abs. 1 VwGO§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 9 EMRK§ 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylVfG

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

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Nachdem die Kläger zu 1) bis 5) und zu 6) bis 7), pakistanische Staatsangehörige und Mitglieder der Ahmadiyya- Glaubensgemeinschaft, mit ihren Asylanträgen vom 2.4.1996 bzw. 16.1.1998 ohne Erfolg geblieben waren (VG Düsseldorf, Urteil 14 K 8740/96.A vom 15.12.1998, OVG NRW Beschluss 19.A 576/99.A vom 10.6.1999 sowie Bescheid des Bundesamtes vom 9.2.1998), stellten sie am 19.7.1999 einen Folgeantrag, den sie mit dem Vorliegen einer nachträglichen Änderung der Sachlage zu ihren Gunsten begründeten. Im Einzelnen führten sie an, die Lage habe sich in Pakistan für religiöse Minderheiten nach dem Wahlsieg von Premierminister Sharif drastisch verschärft. Durch die Ausspähungen der Khatm-e- Nabuwwat in Deutschland sei ihnen ein objektiver Nachfluchtgrund zugewachsen. Ihre Verfolgung durch Dritte erfahre nunmehr erkennbar staatliche Unterstützung, denn der Staatspräsident und der Minister für religiöse Angelegenheiten gehörten dem Führungsgremium der Aalami Majlis Tahaffuz-e-Khatm-e-Nabuwwat an, deren Ziel die Ausmerzung der Ahmadis sei. Ferner habe Premierminister Sharif seinen Bruder, den Präsidenten des Punjab mit der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfes beauftragt, der eine Versöhnung der Sunna und Shia herbeiführen solle, in Wirklichkeit aber bezwecke, dass diese sich gegen die Ahmadis verbündeten. Infolgedessen würden Ahmadis zunehmend nach willkürlichen Anschuldigungen, die religiösen Gefühle der Muslime verletzt zu haben, inhaftiert und verurteilt. Opfer einer derartigen Verfolgungstat könne jeder einzelne Ahmadi in Pakistan zu jeder Zeit und an jedem Ort werden. Deswegen und weil in Pakistan keineswegs 4 Millionen Ahmadis, sondern allenfalls 500.000 aktive Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft lebten, seien die Voraussetzungen für die Bejahung einer Gruppenverfolgung gegeben.

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Durch Bescheid vom 3o.7. 1999 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab.

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Die Kläger haben gegen den am 2.8.1999 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid am 7.8.1999 Klage erhoben, mit der sie ihr Anerkennungsbegehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages aus dem Vorverfahren weiter verfolgen.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30.7.1999 zu verpflichten, sie - die Kläger - als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG,

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hilfweise

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des § 53 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte hat schriftsätlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die die Kläger hingewiesen worden sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist offensichtlich unbegründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 30.7.1999 ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO.) Sie haben keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung als Asylberechtigte.

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Das Bundesamt hat nach unanfechtbarer Ablehnung der Erstanträge der Kläger zu Recht kein weiteres Asylverfahren nach § 71 AsylVfG durchgeführt. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 -3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen nicht vor. Weder hat sich nachträglich die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten der Kläger geändert ( § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), noch haben sie neue Beweismittel vorgelegt, die eine für sie günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden ( § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG).

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Die Voraussetzungen, unter denen eine Gruppenverfolgung - auf die allein die Kläger ihren Folgeantrag stützen - von der Rechtsprechung bejaht wird, sind nicht gegeben. Für die Annahme der Gefahr unmittelbarer oder mittelbarer Gruppenverfolgung reicht die Möglichkeit, demnächst selbst Opfer einer asylrelevanten Eingriffshandlung werden zu können, nicht aus. Vielmehr müssen die Verfolgungsschläge so dicht gestreut sein, dass sich daraus für jeden Gruppenangehörigen die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten lässt. Eine derartige Verdichtung der Verfolgungsschläge kann weder auf Grund der politischen Entwicklung in Pakistan bis zum Sturz des früheren Premiers Sharif noch seit dem im Oktober 1999 erfolgten Machtwechsel festgestellt werden. Sie lässt sich auch nicht aus Art und Zahl der tatsächlichen Geschehnisse im selben Zeitraum herleiten.

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Neue staatliche Maßnahmen, insbesondere auf dem Gebiet der Legislative, gegen die Religionsgemeinschaft der Ahmadis, die als Ausdruck unmittelbarer staatlicher Verfolgung oder gar eines Verfolgungsprogrammes in Betracht gezogen werden könnten, sind nicht erlassen worden. Das gilt namentlich in Bezug auf die Einführung der Sharia, da ihr die Zustimmung des pakistanischen Senats als des 2. gesetzgeberischen Organs bis heute versagt geblieben ist. Dass sonstige Gesetze verabschiedet worden wären oder unmittelbar vor ihrer Verabschiedung stünden, deren Inhalt und Zielsetzung eine weitere Beschneidung des Rechtes der Ahmadis auf Religionsausübung ist, ist den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen.

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Soweit sich die Kläger auf eine gezielte staatlich Unterstützung von Verfolgungsmaßnahmen durch Dritte, insbesondere durch die Aalami Majlis Tahaffuz-e-Khatm-e- Nabuwwat berufen haben, indem sie auf den Umstand hinwiesen, dass die Minister für religiöse Angelegenheiten und Minderheiten und der Präsident Pakistans, Raja Zafar ul Haq und Rafiq Tarar, zum Führungsgremium jener Organisation gehören, die sich die Ausmerzung der Ahmadis auf die Fahnen geschrieben hat, indiziert auch das nicht die Gefahr unmittelbarer staatlicher ( Gruppen)-Verfolgung. Zum Einen geben deren Äußerungen in ihrer Eigenschaft als Repräsentanten der Khatm-e-Nabuwwat nicht den offiziellen Standpunkt der pakistanischen Regierungspolitik wieder, zum Anderen deutet nichts darauf hin, dass es ihnen gelungen wäre, ihre verlautbarten Vorstellungen politisch umzusetzen.

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AA, Auskunft v. 15.6.1998 an das VG Chemnitz.

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Darüberhinaus wurde die Funktion des Präsidenten Tarar nach dem Sturz der Regierung Sharif im Oktober 1999 auf die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben beschränkt.

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AA, Lagebericht Pakistan v. 17.8. 2000, S. 3

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Die Befürchtung mittelbarer Gruppenverfolgung lässt sich auch nicht mit Erfolg auf die behaupteten Ausspähungen von in Deutschland lebenden Ahmadis durch die Khatm-e-Nabuwwat stützen. Dafür, dass es infolgedessen zu Anzeigen, Anklagen oder gar Verurteilungen von Ahmadis in Pakistan gekommen wäre, gibt es keinerlei Hinweise.

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Schließlich kann mittelbare Gruppenverfolgung nunmehr nicht deshalb bejaht werden, weil es im Oktober und November 2000 in Ghatialian und Takht Hazara zu gewalttätigen Ausschreitungen orthodoxer Muslime gegen praktizierende Ahmadis gekommen ist, die unter diesen mehrere Todesopfer und schwer Verletzte gefordert haben. Übergriffe religiöser Fanatiker, eines aufgehetzten Mobs auf einzelne Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft, Eskalationen im Zuge von Auseinandersetzungen mit Ahmadis und regional begrenzte Ausschreitungen aus unterschiedlichsten Anlässen gegen Gruppen von Gläubigen bei religiösen Veranstaltungen hat es in der Vergangenheit in unregelmäßigen Abständen immer wieder gegeben. Sie werden sich voraussichtlich auch in Zukunft ereignen und damit die Verhältnisse fortführen, durch die die Situation der Ahmadis seit langem gekennzeichnet wird. Als Anzeichen dafür, dass ihnen staatliche Lenkungsmanöver zugrundeliegen oder dass sie Ausdruck dafür wären, dass die pakistanische Regierung ihr grundsätzliches Interesse daran aufgegeben hätte, eine landesweite oder auch nur große Teile von Pakistan erfassende Ausweitung religiöser Auseinandersetzungen zu verhindern, reichen diese Vorfälle als solche ebenso wenig wie der in diesem Zusammenhang beklagte Mangel an effektiver staatlicher Schutzgewährung aus.

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Für die von den Klägern angesprochene asylerhebliche Gefahr einer mittelbaren Gruppenverfolgung fehlt es zudem - auch nach den o.g. jüngsten Übergriffen - angesichts einer Zahl von 3,5 - 4.000.000 Ahmadis in Pakistan - so auch die klärende Stellungnahme der Ahmadiyya - Zentrale in Deutschland vom 26.1.2001 - nach wie vor an der erforderlichen Verfolgungsdichte, denn das Gewicht und die Folgen dieser Übergriffe indizieren noch nicht für jeden Gruppenangehörigen die aktuelle Gefahr eigenen Betroffenseins oder Betroffenwerdens.

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Nach alledem fehlt es auch an den Voraussetzungen für eine Änderung der Entscheidung nach § 53 AuslG. Die konkrete Gefahr, bei Rückkehr nach Pakistan der Folter unterworfen zu werden, ist weder von den Klägern dargetan noch sonst ersichtlich. Die Voraussetzungen zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach dem insbesondere in Betracht zu ziehenden § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 9 EMRK sind, da die Religionsausübung der Ahmadis im sog. forum internum gewahrt ist, ebenfalls nicht gegeben.

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Hat das Bundesamt nach alledem zu Recht kein weiteres Asylverfahren durchgeführt, sind die Kläger nach § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylVfG zur Ausreise binnen einer Frist von einer Woche verpflichtet.

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Da die Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 S.1 AsylVfG gegeben sind, bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Wegen der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet ist das Urteil unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 S.1 AsylVfG).