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Verwaltungsgericht Düsseldorf·14 K 512/13.A·07.10.2013

Asylklage wegen Fristversäumnis und fehlender Wiedereinsetzung unzulässig

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise Abschiebungsverbote. Das VG hielt die Klage für unzulässig, weil die zweiwöchige Klagefrist nach § 74 AsylVfG versäumt wurde. Aufgrund der Zustellfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG galt der Bescheid mit Aufgabe zur Post als zugestellt, obwohl die Sendung wegen Umzugs unzustellbar war. Wiedereinsetzung wurde versagt, da der Kläger den Wohnungswechsel entgegen § 10 Abs. 1 AsylVfG nicht unverzüglich mitteilte und die Fristversäumnis daher verschuldet war.

Ausgang: Klage als unzulässig wegen versäumter Klagefrist abgewiesen; Wiedereinsetzung versagt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylVfG beginnt mit der nach § 10 Abs. 2 AsylVfG bewirkten Zustellung des Bescheides zu laufen.

2

Nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG gilt die Zustellung bereits mit Aufgabe zur Post als bewirkt, auch wenn die Sendung unzustellbar zurückkommt, weil der Ausländer unter der zuletzt mitgeteilten Anschrift unbekannt verzogen ist.

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Ein Asylbewerber muss dem Bundesamt einen Wohnungswechsel unverzüglich anzeigen; unterlässt er dies, muss er Zustellungen an die zuletzt mitgeteilte Anschrift gegen sich gelten lassen (§ 10 Abs. 1, Abs. 2 AsylVfG).

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die Fristversäumung unverschuldet ist; ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht zur Adressmitteilung begründet regelmäßig Verschulden.

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Die Mitteilungspflicht einer Ausländerbehörde nach § 54 AsylVfG entbindet den Asylbewerber nicht von seiner eigenen Mitwirkungspflicht nach § 10 Abs. 1 AsylVfG.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 74 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG§ 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG§ 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.0.1983 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und gehört der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya an. Er reiste nach eigenen Angaben am 27.11.2011 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 30.11.2011 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

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Bei der am 05.01.2012 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen folgende Begründung für seinen Asylantrag:

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Er sei Angehöriger der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft und habe Pakistan verlassen, weil er dort wegen seiner religiösen Überzeugungen verfolgt worden sei. Im Jahr 2010 hätten seine Probleme begonnen. Am 06.06.2010 habe er von seinem Vorarbeiter die Nachricht erhalten, dass sein oberster Chef ihn entlassen wolle. 15 Tage später habe man ihm vorgeworfen Kunden zu beschimpfen und den Job nicht ernst zu nehmen, obwohl er sechs Wochen zuvor auf einen Managerposten hochgestuft worden sei. Der Generalmanager habe ihm dann mitgeteilt, dass er wegen seiner Religionszugehörigkeit entlassen werde. Dies alles geschah nach den Angriffen auf die Ahmadi-Moscheen am 28.05.2010. Er sei daraufhin drei bis vier Monate arbeitslos gewesen und habe in dieser Zeit Sicherheitstätigkeiten für die Gemeinde durchgeführt. Danach habe er begonnen als Kassierer bei einem Supermarkt zu arbeiten. Ende August seien einige Mullahs in das Geschäft gekommen und hätten ihn aufgefordert, zu einer dreitägigen Demonstration mit zu gehen. Er habe sich geweigert, weil er den Laden nicht habe schließen wollen. Daraufhin hätten sie ihn gefragt, ob er Ahmadi sei und er habe entgegnet, dass er genauso bete wie sie. Am übernächsten Tag seien die Mullahs wiedergekommen. Sie hätten gesagt, dass er zur Demonstration kommen solle. Er habe entgegnet, sie sollten die anderen beiden Kassierer mitnehmen, da er Ahmadi sei. Daraufhin hätten sie ihn über die Theke gezogen und geschlagen. Der Eigentümer des Supermarktes sei hinzugekommen. Als er von den Mullahs erfahren habe, dass er – der Kläger – Ahmadi sei, habe auch er angefangen ihn zu schlagen. Sie hätten dann sein Motorrad in Brand gesetzt und wollten ihn mit zur Demonstration nehmen. Ein Polizist in Zivil habe die Situation beobachtet, sei hinzugekommen und habe die Personen aufgefordert ihn loszulassen. Der Polizist habe ihn von den Personen weggezogen und einen Rikschafahrer angewiesen ihn wegzubringen. Der Fahrer habe ihn zum Busbahnhof gebracht, von wo aus er mit dem Bus nach Hause gefahren sei. Seine Familie habe ihn dann für drei Monate zu einem Freund seines Bruders geschickt. In dieser Zeit hätten die Mullahs ihn gesucht. Er sei dann für einen Monat nach Malaysia ausgereist und wieder nach Pakistan zurückgekehrt. Dort habe er erfahren, dass sein Bruder bedroht worden sei. Er habe sich dann 15 bis 20 Tage zu Hause aufgehalten. Am 22.03.2011 oder 23.03.2011 seien vier teils bewaffnete Personen zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Bruder gesucht. Da er seinem Bruder ähnlich sehe, hätten sie ihn mit einem Pistolenkolben auf den Kopf geschlagen und in sein Ohr geschnitten. Sie hätten ihn aufgefordert Moslem zu werden. Der Vorfall sei fotografiert und seinen Eltern gezeigt worden. Er habe sich dann zwei Monate im Krankenhaus aufgehalten, sei von dort zu seinem Onkel nach Faisalabad gegangen und habe etwas später seine Ausreise organisiert. Den Vorfall mit dem Messer habe er auch der Polizei gemeldet, aber diese habe nichts unternommen.

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Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger eine Bescheinigung der B, G vom 29.02.2012 vorgelegt, wonach er seit Geburt Mitglied der B ist.    

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Mit Bescheid vom 20.12.2012, der dem Kläger unter der dem Bundesamt zuletzt mitgeteilten Anschrift I Straße 201, N ausweislich der Postzustellungsurkunde am 22.12.2012 nicht zugestellt werden konnte, lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab (Ziffer 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Ziffer 2) und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen (Ziffer 3). Außerdem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist kündigte das Bundesamt die Abschiebung nach Pakistan bzw. den Staat an, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 4).

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Der Kläger hat am 21.01.2013 Klage erhoben.

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Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, er sei Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft und wegen seiner Religionszugehörigkeit in Pakistan diskriminiert und verfolgt worden. Die Beklagte habe die Qualifikationsrichtlinie und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt.

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Zudem sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Von den Mitarbeitern der Stadt N sei ihm mündlich zugesagt worden, dass das Bundesamt von dem am 04.10.2012 erfolgten Umzug von der Unterkunft I Straße 201, N in die Unterkunft F Straße 578, N in Kenntnis gesetzt werde. Auf diese Zusage habe er sich verlassen dürfen. Daher habe er dem Bundesamt den Anschriftenwechsel nicht mitgeteilt.

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Der Kläger beantragt,

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ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist zu gewähren,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.12.2012 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen,

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der Kläger hingewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die Klage bleibt ohne Erfolg, denn sie ist bereits unzulässig.

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Der Kläger hat die im Asylverfahren geltende zweiwöchige Klagefrist versäumt. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) muss eine Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20.12.2012 wurde (spätestens) am 21.12.2012 zur Post gegeben, konnte indes ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde am 22.12.2012 unter der Anschrift I Straße 201, N nicht zugestellt werden, da der Empfänger im Zeitpunkt des Zustellversuches unbekannt verzogen war. Bei der Wohnanschrift I Straße 201, N handelt es sich um die letzte Anschrift, die der Kläger dem Bundesamt am 23.01.2012 schriftlich mitgeteilt hatte. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG muss der Kläger an diese Anschrift gerichtete Zustellungen und formlose Mitteilungen gegen sich gelten lassen, weil er im Zeitpunkt des Zustellversuches am 22.12.2012 keinen Bevollmächtigten bestellt bzw. keinen Empfangsberechtigten benannt hatte. Der erfolglose Zustellversuch führt auch nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung. Aufgrund der Fiktionswirkung des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG gilt der Bescheid bereits mit seiner (spätestens) am Freitag, den 21.12.2012 erfolgten Aufgabe zur Post als zugestellt. Denn gemäß des eindeutigen Wortlautes des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, auch wenn die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden kann und die Sendung – wie vorliegend – als unzustellbar zurückkommt. Infolge der (spätestens) am Freitag, den 21.12.2012 als bewirkt geltenden Zustellung endete die zweiwöchige Klagefrist gemäß § 57 VwGO, § 222 Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am Freitag, den 04.01.2013 um 24:00 Uhr. Die erst am 21.01.2013 erhobene Klage ist damit ersichtlich verfristet.

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Dem Kläger kann gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Klagefrist gewährt werden.

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Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO). Die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO).

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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es sind schon keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert war. Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.1975 – VI C 231.73 –, NJW 1975, 1574.

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So liegt der Fall hier. Der Kläger ist bereits am 30.11.2011 gemäß § 10 Abs. 1 und 7 AsylVfG schriftlich gegen Empfangsbestätigung auf Deutsch und auf Urdu über seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren belehrt worden. Er ist insbesondere gemäß § 10 Abs. 1 AsylVfG darauf hingewiesen worden, dass er dem Bundesamt jeden Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen hat. Dass er die Belehrung sowie die Übersetzung auf Urdu erhalten und deren Inhalt verstanden hat, hat er durch seine Unterschrift bestätigt. Der gesteigerten Mitwirkungspflicht des § 10 Abs. 1 AsylVfG, dem Bundesamt jeden Wechsel der Anschrift unverzüglich mitzuteilen, ist der Kläger jedoch nicht nachgekommen. Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere auch dann, wenn der Wohnungswechsel – wie hier – auf behördliche Anordnung hin erfolgt.

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Vgl. VG München, Beschluss vom 16.01.2013 – M 17 S 12.31044 –, juris, Rn. 17 m.w.N..

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Die zuständige Ausländerbehörde ist zwar gemäß § 54 AsylVfG grundsätzlich verpflichtet, dem Bundesamt die ladungsfähige Anschrift des Ausländers mitzuteilen. Dies entbindet den Asylbewerber jedoch nicht von der Mitwirkungsverpflichtung des § 10 Abs. 1 AsylVfG. Die Konsequenzen einer – wie hier – seitens der Ausländerbehörde unterbliebenen Unterrichtung des Bundesamtes hinsichtlich eines Wechsels der Anschrift trägt damit allein der Asylbewerber.

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Vgl. VG München, Beschluss vom 16.01.2013 – M 17 S 12.31044 –, juris, Rn. 17 m.w.N.; Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 10 AsylVfG, Rn. 7, 8.

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Ausweislich der schriftlichen Mitteilung der Ausländerbehörde der Stadt N ist der Kläger auf Veranlassung des Sozialamtes der Stadt N bereits am 04.10.2012, mithin rund zweieinhalb Monate vor dem unternommenen Zustellversuch, von der Unterkunft I Straße 201, N in die Unterkunft F Straße 578, N umgezogen. Der Mitteilung des Sozialamtes lässt sich insbesondere entnehmen, dass der Umzug tatsächlich am 04.10.2012 erfolgte. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Zeitpunkt des Umzuges auch bestätigt. Der Kläger hat es jedoch – wie er selbst ausdrücklich angibt – unterlassen, dem Bundesamt diesen Wohnungswechsel unverzüglich, d.h. zeitnah ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen. Der Wohnungswechsel wurde gegenüber dem Bundesamt vielmehr erst mit Bestellungsschriftsatz seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 09.01.2013 (Eingang beim Bundesamt am 11.01.2013) und damit mehr als drei Monate nach der Anschriftenänderung mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund kann eine unverschuldete Fristversäumnis nicht angenommen werden. Denn der erfolglose Zustellversuch an die dem Bundesamt letztbekannte Anschrift I Straße 201, N ist allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten zur unverzüglichen Anzeige des Anschriftenwechsels nicht nachgekommen ist. Hätte er dem Bundesamt den Anschriftenwechsel unverzüglich nach dem am 04.10.2012 erfolgten Umzug mitgeteilt, wäre die Zustellung des Bescheides an die tatsächliche Wohnanschrift F Straße 578, N gerichtet worden. Bei pflichtgemäßer Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten wäre der Kläger folglich nicht gehindert gewesen, die zweiwöchige Klagefrist einzuhalten. Die Fristversäumnis beruht hier jedoch maßgeblich auf der Verletzung der Mitwirkungspflicht aus § 10 Abs. 1 AsylVfG und ist damit nicht unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann. 

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

33

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.