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Verwaltungsgericht Düsseldorf·14 K 4272/04.A·19.09.2004

Anfechtung des Widerrufs eines Abschiebungshindernisses wegen schwerer Erkrankung

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger aus dem Kosovo wendeten sich gegen Widerrufsbescheide, mit denen das Bundesamt zuvor festgestellte Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG zurückgenommen hatte. Strittig war, ob sich die Verhältnisse im Herkunftsland so gebessert haben, dass die Feststellungen nicht mehr tragen. Das Gericht hob die Bescheide auf, weil die Kläger wegen schwerer chronischer Erkrankungen weiterhin nicht ausreichend im Kosovo behandelbar sind. Die Kosten trägt die Beklagte.

Ausgang: Klagen gegen Widerruf von Feststellungen zu Abschiebungshindernissen wegen fehlender Behandelbarkeit der Kläger im Kosovo stattgegeben; Bescheide aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Feststellung eines Abschiebungshindernisses ist nach § 73 Abs. 3 AsylVfG/§ 53 Abs. 6 AuslG widerrufbar, wenn die tatsächlichen Verhältnisse sich so nachhaltig gebessert haben, dass die ursprüngliche Entscheidung nicht mehr trägt.

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Für einen Widerruf ist eine nennenswerte und dauerhafte Verbesserung der Versorgungslage im Herkunftsstaat erforderlich; allgemeine oder teilweise Verbesserungen genügen nicht automatisch.

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Besteht bei einem Ausländer eine ernsthafte, lebensbedrohliche oder lebensverlängernde chronische Erkrankung, rechtfertigt das Fehlen einer zumutbaren, fachgerechten Behandlung im Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis.

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Bei der Prüfung des Widerrufs sind aktuelle, sachverständige medizinische Nachweise zu berücksichtigen; liegen solche Nachweise vor und zeigen sie eine fehlende Behandelbarkeit im Herkunftsstaat, ist der Widerruf zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG§ 73 Abs. 3 AsylVfG§ 72 Abs. 3 AsylVfG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83 b Abs. 1 AsylVfG§ 167 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Bescheide der Beklagten vom 24.6.2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Kläger sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, gehören dem Volk der Ashkali an und stammen aus dem Kosovo. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 18.1.2002 wurde auf Grund des Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts Münster vom 11.12.2001 (4 K 3526/95 A) festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Jugoslawien vorliegen. Am 5.9.2003 wurde das Widerrufsverfahren eingeleitet. Mit Anschreiben des Bundesamtes vom 22.1.2004 wurde den Klägern der beabsichtigte Widerruf mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In dieser führten die Kläger aus, die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses lägen weiterhin vor, da sie schwer erkrankt seien. Sie legten ärztliche Atteste vor. Mit Bescheiden vom 24.6.2004 widerrief das Bundesamt die mit Bescheiden vom 18.1.2002 getroffene Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die Kläger haben am 30.6.2004 Klagen erhoben, die bei Gericht unter den Aktenzeichen 14 K 4272 und 4273/04.A geführt wurden. Beide Verfahren wurden in der mündlichen Verhandlung vom 20.9.2004 verbunden. Führendes Aktenzeichen ist 14 K 4272/04.A.

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Beide Kläger haben in der mündlichen Verhandlung ärztliche Atteste vorgelegt. In dem Attest der Fachärzte N1 vom 6.9.2004 wird dem Kläger zu 1) eine schwere chronische Herzkrankheit attestiert, wegen der er in der Thoraxchirurgie N2 am offenen Herzen operiert worden sei. Auch postoperativ bestehe weiterhin die Gefahr eines akuten Herztodes. Außerdem leide er an Diabetes mellitus. Für die Klägerin wurde ein Attest der Ärzte für Innere Medizin N3 vom 16.9.2004 vorgelegt, in der der Klägerin bescheinigt wird, sie werde dreimal wöchentlich dialysiert. Diese Dialysebehandlung sei eine lebenserhaltende Therapie, ohne die die Klägerin versterben würde. Die Therapie müsse lebenslang durchgeführt werden.

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Die Kläger beantragen,

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die Bescheide der Beklagten vom 24.06.2004 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat Erfolg.

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Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist die Entscheidung, ob ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen bezüglich beider Kläger nicht vor. Beide Kläger sind derzeit im Kosovo weiterhin nicht ausreichend behandelbar. Durch § 72 Abs. 3 AsylVfG soll die Abschiebung eines Ausländers in den Fällen ermöglicht werden, in denen ein Abschiebungshindernis nach der objektiven Rechtsordnung nicht (mehr) besteht, d.h. es wird - wie im vorliegendem Fall - eine Durchbrechung der Bestandskraft behördlicher Entscheidungen oder der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen für den Fall geregelt, dass die tatsächlichen Verhältnisse sich zum Positiven verändert haben. Da die Widerrufsvorschriften weder den Sinn haben dürfen, die Rechtskraft eines Verwaltungsurteils zu unterlaufen noch die eigene Behördenentscheidung zu konterkarieren, muss diese Veränderung so nennenswert sein, dass sie die ursprüngliche Entscheidung nicht mehr trägt.

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Diese Voraussetzungen liegen hier derzeit nicht vor.

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Beide Kläger leiden an derartig schweren, z. T. chronofizierten Erkrankungen, dass jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die Prognose zu stellen ist, sie würden bei einer Rückkehr in den Kosovo von einem inzwischen wieder funktionsfähigen Gesundheitssystem so behandelt werden können, dass sie nicht in schwere gesundheitliche Gefahren geraten könnten. Zwar geht auch das Gericht davon aus, dass sich die Verhältnisse im Kosovo so gebessert haben, dass die meisten Erkrankungen dort in hinreichendem Masse behandelbar sind. Dies gilt aber nicht ausnahmslos und ist für die Kläger zu verneinen. Beide leiden unter chronischen Herz- bzw. Nierenerkrankungen, die so schwer wiegend sind, dass jedenfalls derzeit ihre Weiterbehandlung in einem einwandfrei funktionierenden Gesundheitssystem erforderlich erscheint. Die vom Bundesamt angenommene Behandelbarkeit der attestierten schweren Erkrankungen muss mit Blick auf die Erkrankungen der Kläger als fraglich erscheinen. Von einer nachhaltigen Verbesserung der tatsächlichen Lage kann deshalb nicht ausgegangen werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.