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Verwaltungsgericht Düsseldorf·14 K 3448/14·07.12.2015

Fortsetzungsfeststellungsklage nach Fahrzeugverkauf: kein Feststellungsinteresse (Blaulichtattrappe)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung zur Untersagung des Fahrzeugbetriebs und begehrte zudem einen Eintrag zur Zulässigkeit einer Blaulichtattrappe in die Zulassungsbescheinigung. Nachdem er das Fahrzeug im Prozess verkauft und abgemeldet hatte, stellte er auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag um. Das VG Düsseldorf hielt die Klage insgesamt für unzulässig, weil es am Rechtsschutz- bzw. am berechtigten Feststellungsinteresse fehlte. Eine Wiederholungsgefahr verneinte das Gericht, da die Zulässigkeit der Attrappe stets fahrzeugbezogen zu beurteilen sei und nicht auf andere Fahrzeuge übertragen werden könne.

Ausgang: Klage als unzulässig abgewiesen, weil nach Fahrzeugverkauf kein (Fortsetzungs‑)Feststellungsinteresse bestand.

Abstrakte Rechtssätze

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Entfällt während des Klageverfahrens durch Wegfall des Streitgegenstands das Rechtsschutzinteresse, ist die Anfechtungsklage unzulässig.

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Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt ein berechtigtes Feststellungsinteresse voraus.

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Ein berechtigtes Feststellungsinteresse kann insbesondere aus Präjudizialität, Wiederholungsgefahr oder Rehabilitationsinteresse folgen.

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Eine Wiederholungsgefahr liegt nicht vor, wenn die begehrte Feststellung nur für den konkreten, erledigten Sachverhalt Bedeutung hat und sich auf zukünftige, abweichende Sachverhalte nicht übertragen lässt.

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Die zulassungsrechtliche Beurteilung der Vereinbarkeit einer montierten Blaulichtattrappe ist fahrzeugbezogen; aus einer Feststellung für ein bestimmtes Fahrzeug lassen sich für andere Fahrzeuge keine zulassungsrechtlichen Ansprüche ableiten.

Relevante Normen
§ 5 Fahrzeugzulassungsverordnung§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 46.16 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger war Eigentümer des PKW P.    W.      mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um ein ehemaliges Fahrzeug des Polizeipräsidenten E.          . Am 00.0.2014 war das Fahrzeug auf den Kläger zugelassen worden. In der Zulassungsbescheinigung Teil I hieß es ausdrücklich: „gemäß § 5 Fahrzeugzulassungsverordnung ist die montierte Blaulichtattrappe mit dem Zulassungsrecht vereinbar, solange sie nicht mit dem Fahrzeug fest verbunden ist und es sich um eine echte Attrappe handelt (weder elektronische oder mechanische Teile dürfen verbaut sein)“.

3

Nachdem der Kläger in der Folgezeit in den Verdacht geraten war, die Blaulichtanlage dennoch im Straßenverkehr Betrieb genommen zu haben, erließ die Beklagte am 23. April 2014 eine Ordnungsverfügung, in welcher sie folgende Regelungen traf:

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1. „Der Betrieb ihres Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr ist ab sofort untersagt. Innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe dieser Verfügung sind die amtlichen Kennzeichenschilder zur Endstellung und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Einziehung und Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges hier vorzulegen.

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2. Das Fahrzeug darf erst nach Vorlage eines Sachverständigengutachtens über die Beseitigung der festgestellten Mängel wieder am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.

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3. Hiermit wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Hierdurch ist die aufschiebende Wirkung eines eventuellen Widerspruchs ausgeschlossen.“

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Am 21. Mai 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

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Unter Bestreiten der gegen ihn erhobenen Vorwürfe der tatsächlichen Inbetriebnahme der Blaulichtanlage seines Fahrzeuges hat der Kläger zunächst beantragt,

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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. April 2014 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Zulassungsbescheinigung für sein Fahrzeug auszustellen, in welcher der Zusatz aufgenommen wird, dass gemäß § 5 Fahrzeugzulassungsverordnung die montierte Blaulichtattrappe mit dem Zulassungsrecht vereinbar ist, solange die nicht mit dem Fahrzeug fest verbunden ist und es sich um eine echte Attrappe handelt (weder elektronische noch mechanische Teile dürfen verbaut sein).

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Unter dem 1. Dezember 2014 hat der Kläger das Sachverständigengutachten des von der Handwerkskammer E.          öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Kfz-Technikerhandwerk, B.       L.         , vom 8. September 2014 vorgelegt, worin bestätigt wird, dass auf dem PKW des Klägers eine echte Blaulichtattrappe montiert ist.

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Bereits am 19. September 2014 hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger bestätigt, dass er mit der Einreichung des Gutachtens der Aufforderung aus der streitigen Ordnungsverfügung nachgekommen sei. Die vom Kläger montierte Blaulichtattrappe sei damit mit dem Zulassungsrecht vereinbar, solange diese nicht mit dem Fahrzeug fest verbunden sei und es sich um eine echte Attrappe handele. Ein Eintrag der Blaulichtattrappe in die Zulassungsbescheinigung Teil I erfolge indes nicht, da es sich nicht um eine eintragungspflichtige bauartbedingte Veränderung handele.

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Nachdem im laufenden Klageverfahren schließlich bekannt geworden war, dass der Kläger sein Fahrzeug aufgrund finanzieller Engpässe zwischenzeitlich verkauft und abgemeldet hatte, hat er sein Klagebegehren umgestellt, und beantragt nunmehr,

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festzustellen, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. April 2014 rechtswidrig gewesen ist und sie zu verpflichten gewesen wäre, dem Kläger eine Zulassungsbescheinigung zum Pkw P.    W.       , Erstzulassung 00.0.2001, Fahrzeugidentitätsnummer XXXXXXX0000000000 auszustellen, in welcher der Zusatz aufgenommen wäre, dass gemäß § 5 Fahrzeugzulassungsverordnung die montierte Blaulichtattrappe mit dem Zulassungsrecht vereinbar ist, solange diese nicht mit dem Fahrzeug fest verbunden ist und es sich um eine echte Attrappe handelt (weder elektronische oder mechanische Teile dürfen verbaut sein).

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig.

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Nachdem der Kläger den streitbefangenen PKW im laufenden Klageverfahren verkauft und abgemeldet hat, ist das für seinen ursprünglichen Antrag erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Frage der Feststellung der Vereinbarkeit der auf dem PKW montierten Blaulichtattrappe mit dem Zulassungsrecht nicht mehr gegeben, so dass es der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht mehr bedurfte.

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Auch die nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis auf die mangelnden Erfolgsaussichten seiner ursprünglichen Klage erfolgte Klageänderung bzw. Umstellung seines Klageantrages auf einen entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu beurteilenden Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unzulässig. Denn diesem Antrag fehlt das für seine Zulässigkeit erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse.

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Bei den Hauptfällen, in denen ein berechtigtes Feststellungsinteresse als gegeben anzusehen ist, handelt es sich um die Präjudizialität für Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche, die Wiederholungsgefahr oder das Rehabilitationsinteresse.

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Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, auf welche sich der Kläger hier allein berufen hat, indem er seine Absicht bekundet hat, sich demnächst wieder ein Fahrzeug anzuschaffen, welches er dann mit einer Blaulichtattrappe versehen wolle, kann hier nicht festgestellt werden. Denn insoweit bezieht sich die Feststellung der Vereinbarkeit einer angebrachten Blaulichtattrappe mit dem Zulassungsrecht jeweils nur auf das konkrete Fahrzeug an welchem die Attrappe angebracht werden soll bzw. angebracht ist. Aus einer einmal für ein bestimmtes Fahrzeug festgestellten Zulassung einer Blaulichtattrappe kann danach für andere Fahrzeuge bzw. an diesen angebrachten Blaulichtattrappen zulassungsrechtlich nichts hergeleitet werden. Das bedeutet, dass - selbst wenn der Kläger hier sein Fahrzeug nicht veräußert hätte und darüber hinaus im vorliegenden Verfahren obsiegt hätte, mit der Folge, dass die begehrte Eintragung in die Zulassungsbescheinigung vorgenommen worden wäre - er bei dem Erwerb eines neuen oder weiteren Fahrzeuges, an welchem er ebenfalls eine Blaulichtattrappe hätte anbringen wollen, erneut wieder das gleiche Zulassungsverfahren wie im ersten Fall würde durchführen müssen. Nach alledem wird deutlich, dass die Montage einer Blaulichtattrappe auf ein anderes Fahrzeug einen völlig neuen Sachverhalt darstellen würde, auf den eventuell im vorliegenden Verfahren getroffene Feststellungen in keiner Weise übertragbar wären, so dass ein berechtigtes Interesse des Klägers, sich für die Zukunft vor dem wiederholten Erlass des hier erlassenen - vermeintlich rechtswidrigen - Verwaltungsaktes zu schützen, nicht im Ansatz erkennbar geworden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 46.16 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Danach war in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte für die Festsetzung eines Streitwertes und der Vergleichbarkeit einer Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges mit der Stilllegung die Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG in Ansatz zu bringen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

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Die Berufung ist nur zuzulassen,

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1.              wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2.              wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3.              wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4.              wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5.              wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

35

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen.

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Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

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Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird.

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Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss:

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Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

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Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

48

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

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War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.