Klage gegen Abschlepp- und Verwaltungsgebühren nach Gehwegparken abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht einen Leistungsbescheid über Abschleppkosten und eine Verwaltungsgebühr an, nachdem sein auf dem Gehweg abgestellter Pkw versetzt wurde, damit ein Schwertransport passieren konnte. Zentrales Streitthema war die Verhältnismäßigkeit der Ersatzvornahme und die Erreichbarkeit des Halters. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen war und die Gebühren im gesetzlichen Rahmen lagen.
Ausgang: Klage gegen Leistungsbescheid über Abschlepp- und Verwaltungsgebühren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ersatzvornahme liegt vor, wenn das Wegsetzen eines Fahrzeugs eine geschuldete Handlung darstellt und der Halter seine Verfügungsbefugnis nicht verloren hat.
Die Polizei darf im Sofortvollzug nach § 50 Abs. 2 PolG NW eine Maßnahme wählen; ist kein milderes, ebenso geeignetes Mittel verfügbar, ist das Einschreiten (z. B. Abschleppen) zulässig.
Bei parkbedingter konkreter Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer rechtfertigt die konkrete Störung das Abschleppen auch dann, wenn der Halter wegen auswärtigen Kennzeichens nicht schnell ermittelt werden kann.
Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen sind zulässig, wenn ihre Höhe den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand abbildet und innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmens liegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 3.2.2000 stand der Opel Vectra des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxxx gegen 9.00 Uhr auf der xxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxxxx Höhe Haus Nr. xx auf dem Gehweg, ohne dass dies durch entsprechende Verkehrszeichen erlaubt war. Als ein etwa 20 m langer Schwertransporter nicht in eine gegenüberliegende Einfahrt einbiegen konnte, beauftragte der herbeigerufene Polizeibeamte xxxx die Firma xxxxxxxxxx mit der Versetzung des klägerischen PKW um circa 20 m. In dem Einsatzbericht des Beamten heißt es hierzu: Fz auf Gehweg stand und Schwertransport nicht in Einfahrt konnte, Halter nicht erreichbar". Die xxxxxxxxxxxxxxxx ist am Einsatzort etwa 5,60 m breit.
Für ihre Bemühungen stellte die Firma xxxxxxxxxx dem Beklagten 102,08 DM in Rechnung. Diesen Betrag und eine zusätzliche Verwaltungsgebühr von 167,16 DM forderte der Beklagte mit Leistungsbescheid vom 2.8.2000 von dem Kläger. Dagegen legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, die Versetzung des Wagens sei unverhältnismäßig gewesen, weil ein milderes Mittel zur Beseitigung des Verstoßes zur Verfügung gestanden habe. Sein Aufenthaltsort sei leicht und schnell zu ermitteln gewesen. Tatsächlich habe ein Polizeibeamter bei ihm geschellt und habe sich nach dem Aufenthaltsort des Hausmeisters xxxxxxxxx des Miethauses erkundigt. Dabei habe er es unterlassen, ihn auf die Geschehnisse auf der Straße hinzuweisen. Als der Beamte den Hausmeister nicht sofort gefunden habe, sei sofort der Abschleppunternehmer bestellt worden. Dieses Versäumnis könne ihm nicht angelastet werden. Außerdem habe er in einem reinen Wohngebiet nicht mit einem Schwertransport rechnen können. Trotz seines Verstoßes sei die Straße nämlich weiter passierbar gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.5.2001, zugestellt am 22.5.2001, wies die xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 19.6.2001 Klage erhoben und sich im Wesentlichen auf seine Widerspruchsbegründung berufen. Er beantragt,
den Leistungsbescheid des Beklagten vom 2.8.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxx vom 17.5.2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, insbesondere auf die dienstliche Stellungnahme des Polizeibeamten xxxx.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klage und der Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlagen für den Kostenerstattungsanspruch sind § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 KostO NW i.V.m. § 77 Abs. 1 VwVG i.V.m. §§ 50 Abs. 2, 52 PolG NW und die Gebührenanforderung § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NW i.V.m. § 77 Abs. 1 VwVG i.V.m § 52 Abs. 1 S. 2 PolG NW. Voraussetzung für den Anspruch auf Erstattung der Auslagen ist nach den genannten Bestimmungen zunächst das Vorliegen einer rechtmäßigen Ersatzvornahme im Sinne des § 52 PolG NW. Begrifflich liegt eine Ersatzvornahme vor, weil das Wegsetzen des Wagens eine vom Kläger geschuldete Handlung war und dieser durch das bloße Versetzen seines PKW in seinem Sichtbereich zu keiner Zeit die Verfügungsbefugnis über den Wagen verloren hatte. Die Anwendung des Verwaltungszwangs war auch rechtmäßig. Die Voraussetzungen des Sofortvollzuges nach § 50 Abs. 2 PolG NW lagen vor. Der einschreitende Beamte wäre im Falle der Anwesenheit des Klägers befugt gewesen, diesen zur Entfernung des Wagen aufzufordern. Der Kläger verwirklichte nämlich durch das auch nach seiner eigenen Auffassung unerlaubte Abstellen des PKW auf dem Gehweg eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 8 PolG NW. Schutzgut der öffentlichen Gefahrvorschriften ist u.a. die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, gegen die der Kläger nach § 12 Abs. 3 lit) c StVO verstoßen hatte. Für diesen Verstoß muss der Kläger als Fahrer und Halter des PKW polizeirechtlich nach §§ 4 und 5 PolG einstehen.
Der Beamte hat sich bei Durchführung seiner Amtshandlung auch innerhalb der ihm zustehenden Befugnisse gehalten, insbesondere war die Maßnahme entgegen der Auffassung des Klägers nicht unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft. Nach § 2 Abs. 1 PolG NW hat die Polizei von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den Einzelnen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Verhältnismäßig ist das polizeiliche Vorgehen nur dann, wenn es zur Störungsbeseitigung geeignet, erforderlich und angemessen war. Dass die Amtshandlung zur Beseitigung der eingetretenen Verkehrsstörung geeignet war, steht außer Frage, weil der Schwertransport die Einfahrt nach Versetzen des PKW benutzen konnte. Sie war auch erforderlich, insbesondere stand aus der Sicht des handelnden Beamten kein milderes Mittel zur Verfügung. Ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, hat sich der Polizist zunächst auf die Suche nach dem Störer gemacht, blieb dabei aber erfolglos. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet hat, habe er sich auf die Frage nach dem Hausmeister nicht zu erkennen gegeben, weil ihm die Geschehnisse auf der Straße verborgen geblieben seien. Der Beamte hat daraufhin seine Nachforschungen aufgegeben und das Abschleppunternehmen bestellt. Dies kann ihm nicht vorgeworfen werden, kommt es doch beim Eintritt von Störungen des Verkehrs nicht auf größtmögliche Schonung des Störers, sondern auf eine zügige und effektive Störungsbeseitigung an. Diese Gesichtspunkte durfte der Beamte für vorrangig halten, zumal er sich wegen des auswärtigen Kennzeichens des Wagens wohl selbst keinen Erfolg von weiteren Nachforschungen erwartete. Das Einschreiten des Polizisten war schließlich auch angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne. Die notwendige Proportionalität des Eingriffs war gewahrt. Die mit der Maßnahme für den Kläger verbundenen Belastungen standen nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck. Das Gericht lässt offen, ob nicht der vom Kläger eingeräumte Parkverstoß bereits ausreicht, die Abschleppmaßnahme zu rechtfertigen, da hier zu dem Formalverstoß eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer hinzutrat. Der Hinweis des Klägers, auch der Fahrer des Schwertransports habe sich durch Benutzung des Gehweges vorschriftswidrig verhalten, geht fehl. Ein Verstoß des LKW-Fahrers liegt schon deshalb nicht vor, weil der vor Ort anwesende Polizeibeamte im Rahmen seiner Befugnis, durch Weisungen Verkehrsvorschrift zu suspendieren (vgl. § 36 StVO), die Vorgehensweise des Fahrers gebilligt hat. Auch der Hinweis des Klägers, er habe in einem reinen Wohngebiet mit dem Auftreten von Schwertransporten nicht rechnen müssen und die Straße sei nach wie vor für den normalen Verkehr passierbar gewesen, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Das Verhalten des Klägers hat nach der im Polizeirecht geltenden Theorie der unmittelbaren Verursachung die Gefahrengrenze überschritten, ohne dass es dabei auf ein Verschulden des Klägers ankäme. Die Verantwortlichkeit entfällt nicht durch das Auftreten untypischer oder unerwarteter Verkehrssituationen.
Auch die Anforderung der Verwaltungsgebühr ist rechtlich unbedenklich. Die Höhe der Gebühr ist vom Gericht mehrfach auf das Vorliegen von Rechtsfehlern überprüft worden. Sie hält sich im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Gebührenhöhe und gibt zutreffend den ansetzbaren durchschnittlichen Verwaltungsaufwand wieder (vgl. § 77 Abs. 3 S. 2 VwVG).
Da der Beklagte den Kläger auch zu Recht als Kostenschuldner herangezogen hat, war die Klage nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.