Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·14 K 3036/07·18.02.2008

Aufhebung des Gebührenbescheids über 60 €; Abschleppmaßnahme nicht rechtswidrig

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtVerwaltungsgebührenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht einen Gebührenbescheid wegen Abschleppens nach Parken auf einem Behindertenparkplatz an und nahm Teile der Klage zurück. Das Gericht hob den Bescheid insoweit auf, als ein Betrag über 60,00 € festgesetzt worden war, und wies die Klage im Übrigen ab; zurückgenommene Teile wurden eingestellt. Zur Begründung stellte es fest, dass die Polizei bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs nicht zu zeitaufwändigen Identitätsnachforschungen anhand von Ausweiskopien verpflichtet ist und der Kläger keine substantiierte Willkür darlegte; eine erstattete Strafanzeige änderte daran nichts.

Ausgang: Gebührenbescheid insoweit aufgehoben, als mehr als 60,00 € festgesetzt wurden; im Übrigen Klage abgewiesen; zurückgenommene Teile eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überwachung des ruhenden Verkehrs ist ein Massengeschäft, das eine zügige Abwicklung erfordert; die Polizei ist nicht verpflichtet, zeitaufwändige Ermittlungen zur Identitätsfeststellung anhand vorgelegter Ausweiskopien vorzunehmen.

2

Die Vorlage einer Ausweiskopie beseitigt wegen ihrer eingeschränkten Verlässlichkeit nicht zwangsläufig begründete Zweifel daran, ob der konkrete Verkehrsteilnehmer dem begünstigten Personenkreis zuzuordnen ist.

3

Die bloße Behauptung, es seien in anderen Fällen schon schonendere Ermessensentscheidungen getroffen worden, begründet keinen Ermessensfehler; für die Annahme willkürlicher Ungleichbehandlung sind konkrete Umstände darzulegen.

4

Eine strafrechtliche Anzeige gegen den Betroffenen berührt nicht per se die Sachgerechtigkeit einer hoheitlichen Abschleppmaßnahme und steht der Durchsetzung der Verkehrsordnung nicht entgegen.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 4 VwGO§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 7 VwGO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 29.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 27.06.2007 wird aufgehoben, soweit gegen den Kläger ein höherer Betrag als 60,00 Euro festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von einer erneuten Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 84 Abs. 4 VwGO abgesehen, weil das Gericht insoweit dem Inhalt des Gerichtsbescheides vom 2. November 2007 folgt.

2

Auf den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist anzufügen, dass es sich bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs um ein Massengeschäft handelt, das im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit zügig abgewickelt werden muss. Deshalb ist die Polizei nicht gehalten, zeitaufwändige Ermittlungen darüber anzustellen, ob der in der Ausweiskopie angegebene Name mit dem des Halters des parkenden Fahrzeugs identisch ist, zumal da selbst eine insoweit bestehende Übereinstimmung nicht geeignet ist, mit der gebotenen Verlässlichkeit die angesichts des Gebrauchs einer Ausweiskopie sich aufdrängenden Zweifel daran auszuräumen, ob der konkrete Teilnehmer am ruhenden Verkehr tatsächlich dem begünstigten Personenkreis angehört.

3

Ermessensfehlerhaft ist die Abschleppmaßnahme gegenüber dem Kläger schließlich nicht deshalb gewesen, weil er Fälle beobachtet hat, in denen es trotz unberechtigten Parkens auf einem Behindertenparkplatz nicht sofort zur zwangsweisen Entfernung des Fahrzeugs gekommen, sondern bei einer gebührenpflichtigen Verwarnung geblieben ist. Da die genauen Umstände weder dargetan noch sonst bekannt sind, aus denen der jeweilige Verkehrsüberwachungsdienst - von dem nicht einmal feststeht, ob es sich dabei überhaupt um Beamte des Beklagten gehandelt hat - sein Ermessen gegenüber dem Betroffenen auf schonendere Art ausgeübt hat als es beim Kläger der Fall gewesen ist, ist der Schluss des Klägers auf eine willkürliche Ungleichbehandlung zu seinen Lasten nicht zu rechtfertigen.

4

Die gegen den Kläger erstattete Strafanzeige der Polizei tangiert nicht die Sachgerechtigkeit der Abschleppmaßnahme, die im Interesse der Aufrechterhaltung und Durchsetzung der Verkehrsordnung erfolgt ist. Sie ist im Übrigen nach eigenen Angaben des Klägers von der dafür zuständigen Staatsanwaltschaft nicht weiter verfolgt worden.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO.

6

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

8

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

9

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

10

Die Berufung ist nur zuzulassen,

11

1.              wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

12

2.              wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

13

3.              wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

14

4.              wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

15

5.              wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

16

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen.

17

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

18

Bei der Antragstellung und Zulassungsbegründung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen.

19

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden.