Kostenaufteilung nach Erledigung der Hauptsache; Zuziehung eines Bevollmächtigten als notwendig erklärt
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das Verwaltungsgericht verteilte die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO überwiegend nach dem Verhältnis des faktischen Obsiegens und Unterliegens. Die Klägerin wäre voraussichtlich mit ihrer Klage unterlegen, da ihr die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 VwGO fehlte (Bescheid nur an den Kläger adressiert). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wurde als notwendig erklärt, weil der Rechtsstreit nicht einfach gelagert war.
Ausgang: Kostenverteilung nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 161 Abs. 2 VwGO festgesetzt; Streitwert bestimmt; Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen; die Verteilung kann dem Verhältnis des faktischen Obsiegens und Unterliegens entsprechen.
Eine Klage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht an die Klägerin adressiert ist und sie daher nicht in eigenen Rechten durch den Bescheid verletzt wird.
Erklärt die Partei die Hauptsache nach Erlass eines die Anträge weitgehend erfüllenden Verwaltungsakts für erledigt, gilt dies insoweit als Klagerücknahme und ist kostenrechtlich zu berücksichtigen.
Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 1 GKG festzusetzen und richtet sich nach der geforderten Abgabe sowie dem noch streitigen Umfang des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, wenn der Rechtsstreit nicht einfach gelagert ist und von einem juristischen Laien nicht ohne Beistand zu führen ist.
Tenor
Von den Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens trägt die Klägerin ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst und jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie der Gerichtskosten; die Beklagte trägt 53/100 der außergerichtlichen Kosten des Klägers, 53/2oo ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und 53/200 der Gerichtskosten; der Kläger trägt 47/200 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, 47/100 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und 47/200 der Gerichtskosten.
Der Streitwert wird bis zur Erledigung der Hauptsache auf 6372,- DM, für die Hauptsachenerledigung auf einen Betrag bis zu 2400.- DM festgesetzt.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Gründe
Nachdem die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten wie aus dem Tenor ersichtlich aufzuteilen; die Klägerin wäre voraussichtlich mit ihrer Klage in vollem Umfang unterlegen, für diese fehlte es ihr an der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 VwGO. Da der Bescheid nur an den Kläger adressiert war, konnte sie unter keinem Gesichtspunkt geltend machen, durch den Bescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Die Kostenverteilung im Übrigen entspricht dem Verhältnis des faktischen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten, das dadurch gekennzeichnet ist, dass die Klägerseite ihren Hauptantrag auf völlige Aufhebung des Fehlbelegerbescheides (36 Monate x 177,- DM) nach Erlass des ihrem Hilfsantrag entsprechenden Änderungsbescheides und der dadurch herbeigeführten weiter gehenden Beschränkung und Reduzierung der Fehlbelegerabgabe ( 36 Monate x 82,- DM ) nicht mehr weiterverfolgt, so dass ihre Hauptsachenerledigungserklärung insoweit einer Klagerücknahme entspricht. Demgegenüber hat die Beklagte durch die dem Hilfsantrag entsprechende weiter gehende Beschränkung der Leistungspflicht dem Klagebegehren insoweit entsprochen und sich in diesem Umfang in die Rolle des Unterlegenen begeben.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 und Abs. 1 GKG. Sie entspricht in der Höhe der durch den angefochtenen Bescheid geforderten Abgabe und im Übrigen dem nunmehr nur noch anhängigen Streit über die Höhe der Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war im Sinne von § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um einen jener einfach gelagerten Ausnahmefälle handelte, in denen es selbst einem juristischen Laien zugemutet werden kann, seine Rechte gegenüber der sachkundigen Behörde ohne rechtskundigen Beistand zu wahren.