§ 60 Abs. 7 AufenthG: Abschiebungsverbot für alleinstehende Mutter nach Indien
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen einen BAMF-Bescheid, der Schutzstatus und Abschiebungsverbote verneinte; in der mündlichen Verhandlung nahm sie die Klage bzgl. Asyl/Flüchtlingsschutz/subsidiärem Schutz zurück. Das VG Düsseldorf verpflichtete die Beklagte, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen. Maßgeblich sei eine landesweit beachtlich wahrscheinliche, individuell-konkrete Gefahr für Leib und Leben als alleinstehende junge Frau mit nichtehelichem Kind ohne familiären Rückhalt, verbunden mit hohem Risiko sexueller Gewalt und fehlendem effektivem Polizeischutz. Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht; das Ermessen sei auf Null reduziert.
Ausgang: Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine beachtlich wahrscheinliche, individuell bestimmte und erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Zielstaat voraus.
Für die Beurteilung von Abschiebungsverboten ist nach § 77 Abs. 1 AsylG/AsylVfG grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Beruht die festgestellte konkrete Gefahr auf landesweit bestehenden gesellschaftlichen Bedingungen und fehlenden staatlichen Schutzmöglichkeiten, scheidet eine inländische Fluchtalternative aus.
Ist bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eine andere Entscheidung mit verfassungsrechtlichen Schutzpflichten unvereinbar, reduziert sich das behördliche Ermessen ausnahmsweise auf Null.
Bei alleinstehenden Frauen ohne tragfähige familiäre Schutzstrukturen kann eine gesellschaftliche Stigmatisierung in Verbindung mit einem erhöhten Risiko sexueller Gewalt und fehlendem effektivem Polizeischutz eine erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen.
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 7. Februar 2017 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Indien besteht.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die am 00. November 0000 geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben indische Staatsangehörige.
Sie reiste am 13. Dezember 2015 aus Indien aus und reiste über Russland mit dem Flugzeug und PKW am 15. Dezember 2015 in Deutschland ein. Am 15. September 2016 stellte sie einen Asylantrag.
Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. November 2016 trug die Klägerin zur Begründung ihres Asylbegehrens im Wesentlichen vor: Ihr Vater sei drogenabhängig und spielsüchtig gewesen. Nachdem die Mutter und der Bruder der Klägerin umgebracht worden seien, als die Klägerin etwa acht Jahre alt gewesen sei, sei sie mit ihrem Vater allein nach Delhi gezogen. Sie gehe davon aus, dass ihr Vater für den Tod der Mutter und des Bruders zumindest mitverantwortlich gewesen sei. In Delhi seien in ihrer Wohnung oft junge Männer gewesen, die ihrem Vater Drogen gebracht hätten. Die Männer hätten sie mehrfach vergewaltigt. Infolgedessen sei sie zwei bis dreimal schwanger geworden. Ihr Vater habe ihr jeweils Medikamente gegeben, die eine Abtreibung bewirkt hätten. Nachdem sie zuletzt gehört habe, dass ihr Vater sie verkaufen wollte, habe sie sich an einen Drogenhändler gewandt, der Mitleid mit ihr gehabt habe. Diesem habe sie das Geld für die Ausreise gegeben, die er für sie dann organisiert habe. Zunächst habe sie ihm Gold von ihrer Mutter gegeben und den Rest habe er ihr geliehen. Er habe sich darauf eingelassen, dass sie ihm das restliche Geld bezahle, sobald sie eine Arbeit gefunden habe.
Die Klägerin habe das Gymnasium mit dem Abitur abgeschlossen und von 2006 bis 2012 als Krankenschwester gearbeitet. Dann sei das Krankenhaus geschlossen worden und ihr Vater habe sie gezwungen, die Arbeit aufzugeben.
Sie habe in Indien außer ihrem Vater keine weiteren Verwandten und sei auf sich allein gestellt.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen. Zur Begründung führte es aus, dass die Klägerin lediglich eine Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure geltend gemacht habe und sich darauf verweisen lassen müsse, dass sie einen Wohnsitzwechsel in eine andere Region Indiens in Erwägung hätte ziehen müssen, bevor sie sich zu einer Ausreise aus Indien entschlossen habe. Abschiebungsverbote lägen nicht vor, weil bei einer Rückkehr nach Indien im Allgemeinen von der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausgegangen werden könne und es der Klägerin als ausgebildeter Krankenschwester möglich sei, sich ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen.
Gleichzeitig forderte das Bundesamt die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Indien auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen.
Die Klägerin hat am 16. Februar 2017 Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Diesem Antrag ist mit Beschluss vom 14. März 2017 (14 L 723/17.A) mit der Begründung stattgegeben worden, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts vorlägen. Es komme in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht.
Am 14. Juni 2017 wurde die Klägerin von einem Jungen entbunden (Z. K.– 14 K 2594/18.A). Der Vater des Kindes, Herr V. N., indischer Staatsangehöriger, geboren am 0. September 0000, hat die Vaterschaft anerkannt und mit der Klägerin zunächst eine nichteheliche Lebensgemeinschaft gebildet. Seit einem Vorfall von häuslicher Gewalt am 23. Juni 2018 lebt die Klägerin vom Kindesvater getrennt.
Aufgrund des Verdachts von Misshandlungen seitens der Eltern wurde Z. am 6. November 2017 aus einem Klinikaufenthalt am evangelischen Krankenhaus Y durch das Jugendamt der Stadt Y in Obhut genommen und in einer Bereitschafts-Pflegefamilie untergebracht, in der er seither lebt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Y (253 F 24/18) vom 2. Juli 2017 wurde den Eltern das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung, der Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Bestimmung des Umgangs mit Dritten und das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet. Das Gericht führte zur Begründung aus, dass davon auszugehen sei, dass die Kindeseltern entweder die festgestellten Verletzungen selbst beigebracht hätten oder das Kind nicht vor Verletzungshandlungen durch Dritte hätten schützen können. Die unstreitig vorliegenden Verletzungen beruhten nach den nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen aller Wahrscheinlichkeit nach auf Gewalteinwirkungen durch Dritte. Den Eltern wurden nach der Inobhutnahme wöchentliche Umgangskontakte für 1 Stunde eingeräumt.
Die hiergegen erhobene Beschwerde der Kindeseltern ist mit Beschluss des Oberlandesgerichts Y vom 18. Oktober 2018 (II-1 UF 102/18) mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB vorliege, da eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr festgestellt werde, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Dabei sei auch unerheblich, von welchem der beiden Elternteile die Gewalteinwirkungen, die zu Hirnblutungen und Rippenbrüche bei dem Säugling geführt haben, ausgegangen seien oder ob beide gegenüber dem Kind gewalttätig geworden seien. Dies gelte auch in Ansehung der nunmehr vollzogenen Trennung der Kindeseltern. Denn selbst wenn sämtliche Gewalt ausschließlich vom Kindesvater ausgegangen sein sollte, so bleibe maßgeblich, dass die Kindesmutter nicht in der Lage gewesen sei, das Kind vor den Gewalteinwirkungen zu schützen.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2019 hat das Bundesamt den ablehnenden Bescheid im Asylverfahren des Kindes (14 K 2594/18.A) insoweit geändert, dass es festgestellt hat, dass ein Abschiebungsverbot in seiner Person nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, so dass das Verfahren nach erfolgter Teilklagerücknahme erledigt ist.
Ausweislich einer ärztlichen Stellungnahme des psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge Y vom 28. Mai 2018 benötige die Klägerin zur Stabilisierung weitere psychotherapeutische Behandlung aufgrund der erlittenen Traumatisierungen.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit erhalten, ihre Asylgründe erneut und erweitert darzustellen. Wegen ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Klage insoweit zurückgenommen, als sie begehrt hat, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz zuzuerkennen.
Die Klägerin beantragt daher noch,
festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes sowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
Soweit die Klägerin die Klage (hinsichtlich der Ziffern 1.-3. des Bescheides) zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen.
Die Klage ist begründet, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtet ist. Der Bescheid des Bundesamtes ist insofern rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. In dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) hat die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten betreffend Indien nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Dies setzt voraus, dass die aktuelle Sach- und Rechtslage ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet und dass das von der Behörde grundsätzlich pflichtgemäß auszuübende Ermessen ausnahmsweise auf Null reduziert ist.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 – 9 C 41.99 –, NVwZ 2000, 940; BVerfG,Beschluss vom 21. Juni 2000 – 2 BvR 1989/97 –; OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2004– 13 A 1250/04.A –.
Dies ist hier der Fall. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Es bestünde bei einer Abschiebung in den Herkunftsstaat zur Überzeugung des Gerichts landesweit eine beachtlich wahrscheinliche, individuell bestimmte und erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit der Klägerin. Es liegen Umstände vor, die bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2004 – 13 A 1250/04.A – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Nach der dem Gericht vorliegenden Auskunft von Terre des Femmes zu der Rückkehrsituation einer alleinstehenden Frau vom 10. Februar 2012 werden alleinstehende Frauen (unverheiratete, geschiedene, verwitwete, außerhalb ihres ehelichen Wohnsitzes lebende Frauen) von ihrem gesellschaftlichen Umfeld stigmatisiert. Sie werden häufig eines unmoralischen Verhaltens bezichtigt, oft wird ihnen sexuelle Freizügigkeit unterstellt, so dass sie als „sexuelle Beute“ betrachtet werden. Wörtlich führt das Gutachten aus (S. 10-12, 14 und 20):
„Geschiedene Frauen werden für das Scheitern ihrer Ehe verantwortlich gemacht. Eine Scheidung wird immer noch als schändlich betrachtet. Auch Witwen werden stark stigmatisiert, häufig für den Tod ihrer Ehemänner schuldig erklärt und von der Familie des Ehemannes und auch von der eigenen Familie verstoßen. Aufgrund der Stigmatisierung geschiedener und verwitweter Frauen ist eine erneute Heirat meistens ausgeschlossen. Die fehlende Akzeptanz der indischen Gesellschaft gegenüber alleinstehenden Frauen ist in ganz Indien verbreitet und findet sich sowohl in ländlichen als auch urbanen Gegenden sowie in unterschiedlichen Religionsgemeinschaften. ... Alleinstehende Frauen erhalten in der Regel von Seiten des Staates keine finanzielle Unterstützung. ... So stellt aufgrund fehlender Sozialleistungen vom Staat die eigene Familie für alleinstehende Frauen, vorausgesetzt, dass die Frauen nicht von ihrer Familie verstoßen werden, die einzige soziale sowie finanzielle Unterstützung dar. ... Die Wohnsituation alleinstehender Frauen ohne sowie mit niedrigen Einkommen ist besonders kritisch. Häufig lehnen es Vermieter ab, ihre Wohnungen an alleinstehende Frauen zu vermieten. ... Die Vorurteile gegenüber alleinstehenden Frauen und ihre soziale Stigmatisierung tragen maßgeblich dazu bei, dass alleinstehende Frauen einem besonders hohen Risiko ausgesetzt sind, Opfer sexueller Gewalt und Ausbeutung zu werden, insbesondere wenn Schutzmechanismen, wie die eigene Familie, fehlen.“
Ein Polizeischutz ist nach dem Gutachten von Terre des Femmes (S. 20) nicht realistisch zu erlangen, da die Opfer dieser Gewalt, die sich an die Polizei wenden, als alleinstehende Frauen einem höheren Risiko ausgesetzt sind wiederum Opfer sexueller Gewalt durch Polizeibeamte zu werden.
Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass bei dieser Sachlage eine erhebliche Gefährdungssituation für die Klägerin vorliegt. Sie kann – nach ihrem glaubhaften Vortrag – als alleinstehende junge Frau mit einem nichtehelichen Kind auf keine Familie zurückgreifen, so dass sie schutzlos wäre. Sie wäre darauf angewiesen, sich selbst eine Wohnung zu suchen und ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern. Es erscheint angesichts der oben stehenden Ausführungen als äußerst unwahrscheinlich, dass ihr das bei einer allein möglichen Abschiebung gemeinsam mit ihrem Sohn gelingen wird.
Hinzu kommt die besondere Gefahr, dass sie erneut Opfer sexueller Gewalt werden wird, gegen die auch ein Polizeischutz realistischerweise nicht zu erlangen ist, so dass ihr konkrete Gefahren für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen,
vgl. dazu auch: VG Ansbach, Urteil vom 16. August 2012 – AN 9 K 11.30187 und AN 9 K 11.30397 – juris.
Auch eine inländische Fluchtalternative innerhalb Indiens besteht nicht, da nach dem Gutachten von Terre des Femmes die beschriebenen Umstände für ganz Indien gelten. Das der Beklagten eingeräumte Ermessen ist vorliegend auf Null reduziert. Eine andere Entscheidung als die Feststellung eines Abschiebungsverbotes wäre vorliegend aus den oben dargelegten Gründen mit der aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr.11 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ja ist, darzulegen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.