Klage auf Asylanerkennung als offensichtlich unzulässig abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Anerkennung als Asylberechtigter, blieb beim Bundesamt erfolglos und erhob Klage. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Kläger sein Asylverfahren nicht ordnungsgemäß betreibt und unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelbar ist. Mangels erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses wurde die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Die Kostenentscheidung trifft den Kläger.
Ausgang: Klage des Asylbewerbers als offensichtlich unzulässig verworfen mangels erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage eines Asylbewerbers ist offensichtlich unzulässig i.S.v. § 78 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts an den Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich die Abweisung aufdrängt.
Fehlt dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil er sich dem Verfahren entzogen hat oder das Verfahren nicht ordnungsgemäß betreibt, ist die Klage unzulässig.
Das freiwillige Verlassen des Bundesgebiets oder die Unauffindbarkeit des Klägers vor Abschluss des Asylverfahrens kann den Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses rechtfertigen.
Bei Abweisung der Klage als offensichtlich unzulässig sind die Kosten des Verfahrens nach §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG vom Kläger zu tragen.
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Ge¬richtsko¬sten werden nicht erhoben.
Rubrum
Der Kläger blieb mit seinem Folgeantrag, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erfolglos. Dieses forderte den Kläger mit Bescheid vom 3.4.2002 zur Ausreise auf und drohte gleichzeitig die Abschiebung an. Nachdem der Kläger gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes Klage erhoben hat, konnte er unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist offensichtlich unzulässig.
Die Klage eines Asylbewerbers ist dann offensichtlich unzulässig im Sinne des § 78 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhaltes an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt (BVerfG 65, 76ff und 71, 276ff).
So liegt der Fall hier, weil dem Kläger für die gerichtliche Verfolgung seines Asylbegehrens nunmehr das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Kläger sucht in der Bundesrepublik offensichtlich keinen asylrechtlichen Schutz mehr, nachdem er sich vor Abschluss seines Asylverfahrens freiwillig im Inland oder aber in das Ausland "abgesetzt" hat und sein Verfahren nicht mehr ordnungsgemäß betreibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Wegen der Abweisung der Klage als offensichtlich unzulässig ist das Urteil unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).