Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG bei Autismus eines Kindes (Indien)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte nach bestandskräftigem Asylverfahren im Wege des Wiederaufgreifens die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Indien wegen schwerer Entwicklungsstörungen (u.a. Autismus). Streitentscheidend war, ob eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt und sich diese aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald wesentlich verschlechtern würde. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die Atteste weder eine solche Erkrankung noch eine erhebliche, zeitnahe Verschlimmerung belegten und zudem Behandlungsoptionen in Indien nicht substantiiert bestritten wurden. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung blieben damit rechtmäßig.
Ausgang: Klage auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Indien abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Abschiebezielstaat voraus.
Gesundheitsgefahren begründen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur, wenn eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung sich wegen fehlender oder unzureichender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat alsbald wesentlich bis hin zu lebensbedrohlich verschlimmert.
Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, sind als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der Ausländerbehörde zu prüfen und nicht im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als zielstaatsbezogene Gefahr.
Ärztliche Bescheinigungen müssen eine schwerwiegende Erkrankung und die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen, zeitnahen Verschlechterung im Zielstaat substantiiert belegen; eine erhebliche Beeinträchtigung allein genügt nicht.
Beruft sich der Ausländer auf fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat, bedarf es substantiierter Darlegung, warum eine dort grundsätzlich verfügbare Behandlung im konkreten Fall nicht erreichbar ist.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1779/23.A [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage vom 14. März 2022 mit den Anträgen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. 00 0000 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hinsichtlich Indien vorliegt,
hat keinen Erfolg.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 00. 00 0000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Asylantrag des am 11. Januar 2015 in O. geborenen Klägers ist mit Bescheid vom 16. Oktober 2015 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Es wurde festgestellt, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Am 29. Oktober 2015 trat Bestandskraft ein. Die Asylverfahren der Eltern des Klägers wurden unanfechtbar abgeschlossen.
Der Kläger begründete den Wiederaufgreifensantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten vom 18. Februar 2020 mit dem Vorliegen einer schwerwiegenden Entwicklungsstörung die mindestens zwei – oder dreimal in der Woche therapeutische Maßnahmen verlange. Diese Erkrankung wurde mit verschiedenen ärztlichen Attesten belegt, in denen der begutachtende Arzt unter anderem starke Zweifel ausdrückt, ob die notwendigen Therapien in Indien durchgeführt werden können. Er habe Anlass zu der Besorgnis, dass das Kind im Heimatland als von bösen Geistern besessen angesehen werden könne und dementsprechend exorzistische Praktiken an ihm verübt würden. Aufgrund dessen seien nun Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 S. 1 und 2 AufenthG festzustellen.
Die ärztlichen Bescheinigungen belegen eine Autismus-Spektrum-Störung, eine Sprachentwicklungsstörung, eine Wahrnehmungsstörung und eine tiefgreifende Entwicklungsstörung.
Der ablehnende Bescheid vom 17. Februar 2022 führt zur Begründung unter anderem aus, dass durch die vorgelegten ärztlichen Dokumente nicht plausibel dargelegt sei, dass aktuell eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung gegeben sei, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Darüber hinaus stünden in Indien auch kinderpsychiatrische bzw. kinderpsychologische Behandlungen stationär und ambulant zur Verfügung, sodass eine autismusspezifische multidisziplinäre Therapie demnach möglich sei. Diese Therapien seien auch für den Kläger erreichbar und finanzierbar.
Im Klageverfahren hat der Kläger eine Vielzahl ärztlicher Atteste und Berichte eingereicht, zuletzt in der mündlichen Verhandlung zwei Berichte der Helios Klinik O. vom 5. April 2023 und vom 2. August 2023. Der aktuellste Bericht deckt sich inhaltlich im Wesentlichen mit den Vorangegangenen und stellt u.a. folgende Diagnosen:
Allgemeine Entwicklungsstörung
motorische Entwicklungsstörung
Sprachentwicklungsstörung im Sinne einer ausbleibenden Sprachentwicklung
unklarer kognitiver Entwicklungsstand
Autismus – Spektrum – Störung im Sinne eines frühkindlichen Autismus nach alter Nomenklatur
Mikrozephlaus (Q02G)
Darüber hinaus wird ausgeführt, dass ein Pflegegrad 3 bestehe und ein Behindertenausweis mit einem GdB von 80 sowie den Merkmalen G, B und H ausgestellt sei. Der Kläger besuche eine Förderschule mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung und bekomme als Therapie einmal in der Woche Logopädie. Darüber hinaus seien weder Hilfsmittel noch Medikamente erforderlich.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2023 ist dem Kläger und seiner Mutter durch die Ausländerbehörde der Stadt O. eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG erteilt worden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Eltern des Klägers vorgetragen, dass im Falle einer Rückkehr nach Indien weder ein Schulbesuch noch eine Förderung für den Kläger möglich wäre.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Gemessen an diesem Vorbringen hat der Kläger in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Februar 2022 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 3 AsylG).
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solche ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können,
ständige Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18/05 – juris.
Erforderlich für die Bejahung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist nach alledem, dass sich eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt, dass eine wesentliche Verschlechterung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lassen. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 –, Rn. 3, juris; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, Rn. 15, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, Rn. 4, juris.
Aus den seitens des Klägers vorgelegten Unterlagen und Attesten und dem persönlichen Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ergibt sich zwar, dass der Kläger gesundheitlich erheblich beeinträchtigt und in seiner Entwicklung retardiert ist.
Allerdings begründen weder die im Laufe des Klageverfahrens noch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Atteste weder den Nachweis einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung noch eine wesentliche Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, zumal auch im aktuellen Attest vom 2. August 2023 keine Erforderlichkeit von Medikamenten, Hilfsmitteln oder besonderen ärztlichen Behandlungen ersichtlich ist. Insofern ist auch der Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die Missstände des indischen Gesundheitssystems im vorliegenden Fall unbeachtlich.
Auch wenn der Wunsch der Eltern des Klägers nach einer dauerhaften Versorgung ihres Sohnes in Deutschland und nach einer Verbesserung der gesundheitlichen und persönlichen Situation menschlich nachvollziehbar ist, kann dennoch auf der Grundlage der vorgelegten Atteste nicht festgestellt werden, dass sich die bei dem Kläger vorhandenen Erkrankungen und Einschränkungen im Falle seiner Rückführung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände zeitnah in einer Weise verschlimmern werden, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt.
Wie der Bescheid detailliert ausführt, kann eine Weiterbehandlung des Klägers auch in Indien vorgenommen werden. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden, § 77 Abs. 3 AsylG, zumal der Kläger diesbezüglich konkret nichts Gegenteiliges vorgetragen hat.
Nach alledem liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Rechtliche Bedenken gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG und dessen Länge bestehen nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.