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Verwaltungsgericht Düsseldorf·14 K 2127/98·28.04.2003

Fleischbeschaugebühren: Bestandskraft, rückwirkende Satzung und Trichinenkosten-Umlage

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Versandschlachterei wandte sich gegen zahlreiche Gebührenbescheide für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (1991–1998) und begehrte Rückzahlung überzahlter Gebühren. Das VG verwarf die Nichtigkeitsrüge, hielt ältere Bescheide wegen verspäteten Widerspruchs für bestandskräftig und sah keine gemeinschaftsrechtliche Hemmung der Widerspruchsfristen. Die Klage gegen die Änderungsbescheide 2003 blieb erfolglos, weil die rückwirkende Gebührensatzung auf wirksamer gesetzlicher Grundlage beruhe und die Einbeziehung der Trichinenkosten in die einheitliche Gebühr gemeinschaftsrechtlich zulässig sei. Soweit Klagerücknahme bzw. Erledigung eingetreten war, wurde das Verfahren eingestellt; im Übrigen Abweisung.

Ausgang: Nach teilweiser Klagerücknahme und Teilerledigung wurde die Klage im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwaltungsakt ist nach § 44 Abs. 1 VwVfG nur bei einem besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler nichtig; das bloße Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage begründet regelmäßig nur Anfechtbarkeit.

2

Die Nichtigkeit einer Satzung als Rechtsgrundlage führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit der auf ihr beruhenden Verwaltungsakte, solange die Satzung zumindest einen Rechtsschein der Geltung erzeugt.

3

Die Bestandskraft eines Gebührenbescheids steht einer Anfechtungsklage entgegen, wenn der Widerspruch nicht fristgerecht nach § 70 Abs. 1 VwGO erhoben wird; eine gemeinschaftsrechtlich begründete Fristenhemmung (Emmott) greift nicht, wenn die Rechtslage bereits durch innerstaatliche Verweisungen auf das Gemeinschaftsrecht eine hinreichende Anstoßwirkung für Rechtsmittel bietet.

4

Änderungsbescheide mit neuer Gebührenkalkulation auf geänderter Satzungsgrundlage können gegenüber Ursprungsbescheiden ein neuer Streitgegenstand (aliud) sein und sind im Prozess durch zulässige Klageänderung anzugreifen.

5

Eine gesonderte Gebühr für Trichinen- oder bakteriologische Untersuchungen neben der Gemeinschaftsgebühr ist unzulässig; die Einbeziehung dieser Kosten in eine einheitliche (angehobene) Gebühr ist dagegen zulässig, wenn sie generell und unabhängig vom Anfall der Untersuchung im Einzelfall erhoben wird.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EWG§ Richtlinie 93/118/EWG§ Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz (FlGFlHKostG NW)§ 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW§ 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NW§ 101 Abs. 2 VwGO

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird es eingestellt

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

3

Die Klägerin betreibt eine Versandschlachterei in L. Für die Durchführung von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen einschließlich Rückstands,- Trichinen- und bakteriolgischen Untersuchungen im Zeitraum von Januar 1991 bis einschließlich Januar 1998 zog der Beklagte zu 1. die Klägerin zu Fleischbeschaugebühren von insgesamt 8.816.587,63 DM in der Gestalt der nachfolgenden Gebührenbescheide heran:

5

lfd. Nr. Datum des Bescheides Betrag

7

1 04.02.1991 68.569,89 DM

9

2 20.02.1991 73.956,13 DM

11

3 04.03.1991 49.985,54 DM

13

4 08.03.1991 24.403,11 DM

15

5 19.03.1991 48.082,18 DM

17

6 27.03.1991 24.356,82 DM

19

7 17.04.1991 39.626,18 DM

21

8 29.04.1991 50.500,44 DM

23

9 08.05.1991 46.483,76 DM

25

10 15.05.1991 25.028,26 DM

27

11 28.05.1991 26.484,90 DM

29

12 05.06.1991 46.596,59 DM

31

13 12.06.1991 26.515,40 DM

33

14 03.07.1991 75.057,13 DM

35

15 19.07.1991 50.489,97 DM

37

16 23.07.1991 23.792,80 DM

39

17 31.07.1991 24.374,24 DM

41

18 12.08.1991 49.523,44 DM

43

19 23.08.1991 25.206,30 DM

45

20 28.08.1991 25.837,86 DM

47

21 03.09.1991 26.117,60 DM

49

22 11.09.1991 24.716,93 DM

51

23 17.09.1991 26.643,98 DM

53

24 24.09.1991 24.766,00 DM

55

25 01.10.1991 25.616,26 DM

57

26 11.10.1991 23.765,11 DM

59

27 16.10.1991 25.059,32 DM

61

28 22.10.1991 26.308,90 DM

63

29 29.10.1991 25.800,41 DM

65

30 13.11.1991 47.551,73 DM

67

31 19.11.1991 26.954,55 DM

69

32 28.11.1991 19.379,38 DM

71

33 03.12.1991 27.032,79 DM

73

34 10.12.1991 26.125,73 DM

75

35 16.12.1991 26.790,41 DM

77

36 30.12.1991 24.904,53 DM

79

37 08.01.1992 27.970,37 DM

81

38 15.01.1992 26.033,73 DM

83

39 23.01.1992 25.682,55 DM

85

40 31.01.1992 24.488,45 DM

87

41 04.02.1992 24.031,97 DM

89

42 13.02.1992 24.689,07 DM

91

43 18.02.1992 23.928,48 DM

93

44 25.02.1992 22.621,58 DM

95

45 09.03.1992 19.778,37 DM

97

46 10.03.1992 22.387,74 DM

99

47 17.03.1992 25.947,55 DM

101

48 25.03.1992 26.412,53 DM

103

49 30.03.1992 27.091,68 DM

105

50 09.04.1992 26.736,03 DM

107

51 22.04.1992 27.118,19 DM

109

52 23.04.1992 22.964,92 DM

111

53 06.05.1992 21.575,34 DM

113

54 26.05.1992 51.297,20 DM

115

55 09.06.1992 47.820,86 DM

117

56 11.06.1992 26.445,12 DM

119

57 19.06.1992 21.493,76 DM

121

58 25.06.1992 21.582,43 DM

123

59 01.07.1992 24.960,90 DM

125

60 16.07.1992 49.690,57 DM

127

61 22.07.1992 24.473,78 DM

129

62 05.08.1992 46.323,87 DM

131

63 13.08.1992 27.224,99 DM

133

64 19.08.1992 24.110,27 DM

135

65 01.09.1992 54.242,76 DM

137

66 08.09.1992 28.213,38 DM

139

67 18.09.1992 28.505,30 DM

141

68 02.10.1992 56.779,19 DM

143

69 05.10.1992 28.819,22 DM

145

70 14.10.1992 27.228,46 DM

147

71 20.10.1992 27.642,54 DM

149

72 27.10.1992 27.724,57 DM

151

73 03.11.1992 26.785,84 DM

153

74 19.11.1992 27.834,26 DM

155

75 27.11.1992 25.075,75 DM

157

76 01.12.1992 27.890,21 DM

159

77 09.12.1992 28.401,14 DM

161

78 14.12.1992 28.497,55 DM

163

79 22.12.1992 28.281,51 DM

165

80 29.12.1992 16.148,13 DM

167

81 12.01.1993 13.721,89 DM

169

82 12.01.1993 34.474,56 DM

171

83 21.01.1993 28.127,49 DM

173

84 28.01.1993 25.393,83 DM

175

85 09.02.1993 47.844,41 DM

177

86 16.02.1993 27.009,19 DM

179

87 09.03.1993 73.890.67 DM

181

88 16.03.1993 27.940,57 DM

183

89 22.03.1993 27.604,06 DM

185

90 01.04.1993 29.276,41 DM

187

91 08.04.1993 28.302,22 DM

189

92 15.04.1993 22.309,75 DM

191

93 21.04.1993 22.178,42 DM

193

94 28.04.1993 27.838,72 DM

195

95 17.05.1993 55.685,84 DM

197

96 26.05.1993 51.366,35 DM

199

97 08.06.1993 51.647,38 DM

201

98 15.06.1993 22.871,56 DM

203

99 30.06.1993 53.115,61 DM

205

100 08.07.1993 24.896,06 DM

207

101 15.07.1993 26.932,91 DM

209

102 21.07.1993 24.311,45 DM

211

103 28.07.1993 26.053,88 DM

213

104 09.08.1993 26.447,45 DM

215

105 12.08.1993 25.026,27 DM

217

106 18.08.1993 26.402,12 DM

219

107 07.09.1993 53.636,45 DM

221

108 07.09.1993 26.123,12 DM

223

109 17.09.1993 26.622,18 DM

225

110 29.09.1993 53.424,38 DM

227

111 05.10.1993 26.007,28 DM

229

112 18.10.1993 26.178,14 DM

231

113 26.10.1993 51.963,50 DM

233

114 09.11.1993 25.726,00 DM

235

115 11.11.1993 22.929,01 DM

237

116 16.11.1993 25.239,58 DM

239

117 23.11.1993 24.197,32 DM

241

118 30.11.1993 26.429,25 DM

243

119 09.12.1993 25.020,48 DM

245

120 20.12.1993 27.132,10 DM

247

121 22.12.1993 27.217,34 DM

249

122 28.12.1993 21.830.99 DM

251

123 06.01.1994 19.166,74 DM

253

124 12.01.1994 25.733,60 DM

255

125 20.01.1994 26.729,91 DM

257

126 26.01.1994 23.752,94 DM

259

127 02.02.1994 23.997,52 DM

261

128 08.02.1994 26.529,97 DM

263

129 24.02.1994 43.198,99 DM

265

130 02.03.1994 23.912,45 DM

267

131 08.03.1994 26.297,05 DM

269

132 16.03.1994 26.497,29 DM

271

133 22.03.1994 25.303,49 DM

273

134 30.03.1994 25.781,69 DM

275

135 21.04.1994 16.398,81 DM

277

136 28.04.1994 82.441,10 DM

279

137 24.05.1994 74.661,41 DM

281

138 03.06.1994 49.612,98 DM

283

139 20.06.1994 47.534,56 DM

285

140 01.07.1994 49.204,18 DM

287

141 11.07.1994 23.207,44 DM

289

142 26.07.1994 44.033,43 DM

291

143 03.08.1994 42.614,86 DM

293

144 26.08.1994 45.459,35 DM

295

145 01.09.1994 50.835,00 DM

297

146 30.09.1994 50.804,77 DM

299

147 05.10.1994 47.440,97 DM

301

148 10.10.1994 22.804,76 DM

303

149 25.10.1994 43.185,71 DM

305

150 26.10.1994 23.804,97 DM

307

151 08.11.1994 42.659,29 DM

309

152 23.11.1994 43.101,80 DM

311

153 30.11.1994 23.712,93 DM

313

154 06.12.1994 23.356,19 DM

315

155 15.12.1994 24.442,32 DM

317

156 20.12.1994 24.969,76 DM

319

157 22.12.1994 24.969,76 DM

321

158 27.12.1994 10.142,29 DM

323

159 30.12.1994 10.824,36 DM

325

160 19.01.1995 20.689,07 DM

327

161 26.01.1995 21.219,68 DM

329

162 01.02.1995 42.673,38 DM

331

163 21.02.1995 46.313,40 DM

333

164 07.03.1995 64.905,60 DM

335

165 17.03.1995 21.632,59 DM

337

166 31.03.1995 48.327,99 DM

339

167 26.04.1995 64.864,13 DM

341

168 05.05.1995 20.648,59 DM

343

169 26.05.1995 70.734,42 DM

345

170 30.05.1995 22.572,60 DM

347

171 07.06.1995 26.760,74 DM

349

172 28.06.1995 22.109,98 DM

351

173 28.06.1995 21.262,07 DM

353

174 28.06.1995 23.734,34 DM

355

175 05.07.1995 23.874,79 DM

357

176 04.08.1995 38.210,65 DM

359

177 16.08.1995 47.581,93 DM

361

178 31.08.1995 24.145,27 DM

363

179 22.08.1995 24.306,50 DM

365

180 13.09.1995 46.194, 11 DM

367

181 06.10.1995 73.698,30 DM

369

182 11.10.1995 21.877,70 DM

371

183 06.11.1995 76.793,80 DM

373

184 22.11.1995 27.180,70 DM

375

185 28.11.1995 27.570,82 DM

377

186 01.12.1995 50.562,94 DM

379

187 18.12.1995 54.235,96 DM

381

188 11.01.1996 70.945,46 DM

383

189 23.01.1996 50.656,55 DM

385

190 01.02.1996 54.487,82 DM

387

191 14.02.1996 57.354,26 DM

389

192 29.02.1996 56.123,60 DM

391

193 12.03.1996 52.232,05 DM

393

194 29.03.1996 50.294,29 DM

395

195 11.04.1996 40.468,74 DM

397

196 25.04.1996 43.233,85 DM

399

197 08.05.1996 45.673,31 DM

401

198 21.05.1996 41.274,52 DM

403

199 12.06.1996 46.359,45 DM

405

200 24.06.1996 40.376,57 DM

407

201 08.07.1996 40.571,00 DM

409

202 18.07.1996 43.374,28 DM

411

203 05.08.1996 43.622,45 DM

413

204 21.08.1996 45.416,91 DM

415

205 28.08.1996 50.531,26 DM

417

206 12.09.1996 50.780,97 DM

419

207 25.09.1996 50.097,55 DM

421

208 18.10.1996 66.776,48 DM

423

209 22.10.1996 22.048,97 DM

425

210 05.11.1996 22.892,60 DM

427

211 12.11.1996 19.772,53 DM

429

212 26.11.1996 41.544,23 DM

431

213 28.11.1996 28.801,02 DM

433

214 03.12.1996 26.812,62 DM

435

215 11.12.1996 26.127,88 DM

437

216 18.12.1996 26.854,34 DM

439

217 09.01.1997 34.791,15 DM

441

218 17.01.1997 34.108,55 DM

443

219 23.01.1997 25.196,31 DM

445

220 29.01.1997 27.582,63 DM

447

221 19.02.1997 45.678,25 DM

449

222 21.02.1997 26.432,21 DM

451

223 26.02.1997 28.464,69 DM

453

224 07.03.1997 26.055,97 DM

455

225 14.03.1997 26.536,50 DM

457

226 21.03.1997 26.754,56 DM

459

227 26.03.1997 26.904,56 DM

461

228 03.04.1997 22.276,46 DM

463

229 09.04.1997 21.413,03 DM

465

230 21.04.1997 28.311,15 DM

467

231 04.06.1997 25.782,79 DM

469

232 04.06.1997 49.008,75 DM

471

233 04.06.1997 24.675,55 DM

473

234 04.06.1997 25.269,88 DM

475

235 04.06.1997 21.493,43 DM

477

236 04.06.1997 22.776,70 DM

479

237 16.06.1997 26.707,52 DM

481

238 17.06.1997 29.768,27 DM

483

239 26.06.1997 26.351,24 DM

485

240 08.07.1997 31.354,07 DM

487

241 10.07.1997 19.732,34 DM

489

242 29.07.1997 26.699,78 DM

491

243 29.07.1997 25.162,13 DM

493

244 07.08.1997 16.391,80 DM

495

245 07.08.1997 24.964,11 DM

497

246 26.08.1997 26.491,19 DM

499

247 26.08.1997 32.699,76 DM

501

248 25.09.1997 54.491,18 DM

503

249 25.09.1997 58.572,53 DM

505

250 26.09.1997 26.890,69 DM

507

251 23.10.1997 54.998,49 DM

509

252 06.11.1997 56.735,79 DM

511

253 19.11.1997 55.369,82 DM

513

254 09.12.1997 51.304,83 DM

515

255 12.12.1997 48.802,85 DM

517

256 13.01.1998 40.220,73 DM

519

257 28.01.1998 58.350,17 DM

521

Die Bescheide waren gestützt auf die Satzung des Beklagten zu 2. über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz vom 13. Dezember 1990 in der jeweils gültigen Fassung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgenannten Gebührenbescheide und einschlägigen Satzungstexte Bezug genommen.

523

Die Klägerin legte gegen den Gebührenbescheid vom 21. Mai 1996 (lfd. Nr. 198) und gegen die Gebührenbescheide ab 8. Juli 1996 (lfd. Nrn. 201 bis 257 ) jeweils rechtzeitig Widerspruch ein. Gegen die Gebührenbescheide vom 4. Februar 1991 bis 8. Mai 1996 (lfd. Nrn. 1 bis 197) sowie vom 12. Juni 1996 und 24. Juni 1996 (lfd. Nrn. 199 und 200) erhob sie erstmals mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. Dezember 1997 Widerspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der jeweiligen Widerspruchsschreiben verwiesen. Die Widersprüche der Klägerin blieben unbeschieden.

525

Die Klägerin hat bereits am 11. März 1998 Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie im Wesentlichen geltend gemacht hat, lediglich zur Zahlung in Höhe der EG- Pauschalgebühren verpflichtet zu sein. Da sie die Zahlungen auf die Gebührenbescheide zunächst aber voll geleistet und erst seit dem Gebührenbescheid vom 8. Juli 1996 auf die Höhe der jeweiligen EG-Pauschalgebühr gekürzt entrichtet habe, sei eine Überzahlung in Höhe von 1.321.427,39 DM gegeben. Daraus resultiere zugleich ein Zinsschaden in Höhe von 412.849,97 DM, sodass der Beklagte zu 2. an sie insgesamt 1.734.277,36 DM zurückzahlen müsse.

527

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

529

1. festzustellen, dass die Gebührenbescheide des Beklagten zu 1. vom 4. Februar 1991 bis 8. Mai 1996 (lfd. Nrn. 1 - 197) und vom 12. Juni 1996 bis 24. Juni 1996 (lfd. Nrn. 199 und 200) nichtig sind,

530

2.

531

hilfsweise,

533

diese Gebührenbescheide aufzuheben,

535

3. die Gebührenbescheide vom 21. Mai 1996 (lfd. Nr. 198) und vom 8. Juli 1996 bis 28. Januar 1998 (lfd. Nrn 201 - 257) aufzuheben,

536

4.

537

5. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 1.734.277,36 DM nebst 7 % Zinsen aus 1.321.427,39 DM ab Klagezustellung zu zahlen.

538

6.

539

Mit Satzungsbeschluss vom 15. Juni 2000 hat der Kreistag des Beklagten zu 2. auf der Grundlage des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene NW vom 16. Dezember 1998 die neue Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht vom 16. Juni 2000 erlassen. Artikel 1 der Satzung sieht vor, dass diese Satzung rückwirkend auch für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht im Zeitraum vom 1. Mai 1996 bis 30. Juni 1997 gilt, soweit für diesen Zeitraum noch keine bestands- oder rechtskräftigen Gebühren- und/oder Auslagenerhebungen vorliegen. Artikel 2 dieser Satzung sieht die Erhebung von Gebühren und Auslagen auch für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht im Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 2000 vor, soweit für diesen Zeitraum ebenfalls noch keine bestands- oder rechtskräftigen Gebühren- und/oder Auslagenerhebungen vorliegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des geänderten Satzungsrechtes wird auf den Inhalt des Satzungstextes verwiesen.

541

Mit Änderungsbescheiden vom 3. November 2000 änderte und ersetzte der Beklagte zu 1. den angefochtenen Gebührenbescheid vom 21. Mai 1996 (lfd. Nr. 198) sowie die Gebührenbescheide vom 12. Juni 1996 bis 19. Februar 1997 (lfd Nrn. 199 bis 221) sowie mit Änderungsbescheiden vom 6. November 2000 die Gebührenbescheide vom 26. Februar 1997 bis 28. Januar 1998 (lfd. Nrn. 223 bis 257) auf der Grundlage des geänderten Satzungsrechtes, woraus sich eine Gebühren- und Auslagenreduzierung in Höhe von insgesamt 23.028,72 DM ergab. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Gebührenfestsetzungen und Berechnungen wird auf den Inhalt der vorerwähnten Änderungsbescheide Bezug genommen.

543

Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in den verbundenen Rechtssachen C-284/00 und C-288/00 mit Urteil vom 30. Mai 2002 entschieden hatte, dass die Kosten für bakteriologische Untersuchungen und Untersuchungen auf Trichinen, die nach den EG-rechtlichen Bestimmungen im Rahmen von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durchzuführen sind, von der Gemeinschaftsgebühr erfasst werden, und dass es nicht gestattet ist, eine spezifische Gebühr zusätzlich zu der Gemeinschaftsgebühr zu erheben, um bestimmte Kosten für Untersuchungen und Kontrollen abzudecken, die nicht in allen Fällen stattfinden, und das zuständige Ministerium seine Ausführungsverordnung entsprechend angepasst hatte, hat der Beklagte zu 2. die vierte Satzung vom 12. Dezember 2002 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Fleischhygienerecht vom 16. September 2000 beschlossen, mit der die Gebührenbemessungen rückwirkend ab 1. Mai 1996 geändert wurden, soweit für diesen Zeitraum noch keine bestands- oder rechtskräftigen Gebühren- und/oder Auslagenerhebungen vorliegen. Insbesondere wurden die separaten Gebührentatbescheide für bakteriologische Untersuchungen und Trichinenuntersuchungen von Tieren, die einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung im EG-rechtlichen Sinne unterliegen, aufgehoben und die auf die Trichinenuntersuchungen entfallenden Gebührenanteile den bisher für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen ohne Trichinenuntersuchungen vorgesehenen Gebühren für Schweine zugeschlagen. Wegen der weiteren Einzelheiten des insoweit geänderten Satzungsrechtes wird auf den Inhalt der vierten Änderungssatzung vom 12. Dezember 2002 verwiesen.

545

Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 7. Februar 2003 änderte und ersetzte der Beklagte zu 1. seine vorerwähnten Änderungsbescheide vom 3. und 6. November 2000 nochmals und setzte die Gebühren auf der Grundlage der Gebührenbemessungen der vierten Änderungsatzung vom 12. Dezember 2002 im Einzelnen neu fest, woraus sich nach Verrechnung mit dem bereits erwähnten Guthaben aus den ersten Änderungsbescheiden in Höhe von 23.028,72 DM nunmehr ein Gebühren- und Auslagenguthaben in Höhe von 45.653,25 DM ergab, das die Beklagte zu 2. der Klägerin am 14. März 2003 erstattet hat. Wegen der weiteren Einzelheiten der aktuellen Gebührenfestsetzungen und Berechnungen wird auf den Inhalt der vorgenannten zweiten Änderungsbescheide vom 7. Februar 2003 Bezug genommen.

547

Die Klägerin hält ihre Klage weiter aufrecht und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die angefochtenen Gebührenbescheide seien nichtig oder zumindest rechtswidrig, weil die den Gebühren zu Grunde liegenden Satzungen offensichtlich unwirksam seien. Es fehle ihnen sowohl an einer gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage als auch an einer gesetzlichen Grundlage im Bundes- oder Landesrecht. Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht bestehe für den Satzungsgeber bis zum heutigen Zeitpunkt keine Möglichkeit, von den EG-Pauschalgebühren flächendeckend zur Abgeltung eigener ermittelter Kosten abzuweichen. An dieser Berechtigung fehle es, weil das Gemeinschaftsrecht in Gestalt der einschlägigen Richtlinien und Entscheidungen nicht ordnungsgemäß und vollständig in das nationale Recht transformiert worden sei. Die Entscheidung 88/408/EWG und die Richtlinie 93/118/EWG seien bereits außer Kraft getreten, bevor das Gesetz über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz (FlGFlHKostG NW)) vom 16. Dezember 1998 Gültigkeit erlangt habe. Zu einer rückwirkenden Inkraftsetzung dieser EG-Rechtsakte sei der Landesgesetzgeber nicht berechtigt. Ferner sei durch den Europäischen Gerichtshof geklärt, dass die neu kodifizierte Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EWG im Hinblick auf die föderative Struktur der Bundesrepublik Deutschland nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt sei, weil die Bundesländer Sachsen, Saarland, Thüringen und Sachsen-Anhalt eine derartige Transformation bisher nicht in ihrem Landesrecht vollzogen hätten. Weiter liege ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich statuierte Rückwirkungsverbot vor. Allein die Tatsache, dass die Klägerin durch einen Rückwirkungszeitraum von mehr als zehn Jahren betroffen werde, zeige die Verfassungswidrigkeit der Regelung. Vor allem dürfe von Ausnahmebestimmungen eines umsetzungsbedürftigen Gemeinschaftsrechtsaktes zu Lasten der Klägerin nicht rückwirkend Gebrauch gemacht werden, obwohl dieser nach Ablauf seiner Umsetzungsfrist oder aber bis zu seinem Außerkrafttreten nicht ordnungsgemäß und vollständig in das nationale Recht des Mitgliedsstaates umgesetzt worden sei. Die Regelung in § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW, wonach die rückwirkende Anwendung dieses Gesetzes auf Tatbestände nach dem Fleischhygienegesetz nicht zu höheren Kostenfestsetzungen führen dürfe, als dies nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden kommunalen Satzungen zulässig gewesen sei, sei kein ?Allheilmittel" zur Korrektur der massiven Fehler bei der ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung der Gemeinschaftsrechtsakte und ihrer rückwirkenden Anwendung. Schließlich entspreche das hier einschlägige Satzungsrecht nicht der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage, weil die von den Pauschalbeträgen und Gemeinschaftsgebühren abweichenden Gebührensätze nicht im Sinne von § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NW ?betriebsbezogen" erhoben würden. Ein Mitgliedsstaat könne entweder nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe a) der Richtlinie 85/73/EWG zur Deckung der höheren Kosten die Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe, bei denen die genannten Voraussetzungen erfüllt seien, erhöhen. Eine solche Regelung sei in sich schlüssig. Alternativ könne der Mitgliedsstaat nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b) ebenfalls zur Deckung höherer Kosten eine Gebühr erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt. Auch diese Regelung sei in sich schlüssig. Eine Kombination der beiden Regelungen sei indes nicht zulässig. Das vorliegende Satzungsrecht genüge diesen Angaben nicht. Auch der Zuschlag der Gebühr für die Trichinenuntersuchung auf die Normalgebühr im Zusammenhang mit den Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sei in dieser Form mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Wegen der Frage der Zulässigkeit der Rückwirkung der gebührenrechtlichen Ausnahmeregelungen nach Ablauf der Geltung der EG-rechtlichen Grundlagebestimmungen sowie der diesbezüglichen Umsetzungsfrist und wegen der Frage der Hemmung der nationalen Rechtsmittelfristen regt die Klägerin an, die Sache vorab dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.

549

Die Klägerin hat die Klage zurückgenommen, soweit sich der eingangs gestellte Hilfsantrag auf die Aufhebung der dort genannten Gebührenbescheide auch insoweit bezieht, als sie die EG-Pauschalgebühren nicht überschreiten. Weiter hat sie die Klage zurückgenommen, soweit sie sich auf den in der Hauptsache geltend gemachten Zinsschaden in Höhe von 412.849,97 DM bezieht.

551

Ferner haben die Beteiligten die Leistungsklage hinsichtlich der am 14. März 2003 geflossenen 45.653,25 DM übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

553

Die Klägerin beantragt nunmehr,

555

1. festzustellen, dass die Gebührenbescheide des Beklagten zu 1. vom 4. Februar 1991 bis 8. Mai 1996 (lfd. Nrn. 1 - 197) und vom 12. Juni 1996 bis 24. Juni 1996 (lfd. Nrn. 199 und 200) nichtig sind,

556

2.

557

hilfsweise,

559

diese Gebührenbescheide aufzuheben, soweit sie die EG- Pauschalgebühren überschreiten,

561

3. im Wege der Klageänderung die Änderungsbescheide des Beklagten zu 1. vom 7. Februar 2003 aufzuheben, soweit sie die EG-Pauschalgebühren überschreiten,

562

4.

563

5. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an sie, die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.321,427,39 DM nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung abzüglich am 14. März 2003 gezahlter 45.653,25 DM zu zahlen.

564

6.

565

Die Beklagten beantragen,

567

die Klagen abzuweisen,

569

und tragen zur Begründung im Wesentlichen vor: Die mit der Feststellungsklage angefochtenen Gebührenbescheide seien nicht nichtig, weil sie nicht schwer und offenkundig fehlerhaft seien. Im Übrigen stehe einer sachlichen Überprüfung dieser Bescheide deren Bestandskraft entgegen. Die noch im Streit befindlichen Änderungsbescheide seien rechtmäßig und stützten sich auf wirksame Rechtsgrundlagen im Gesetz. Die Rückwirkung des Satzungsrechtes sei verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der Vertrauensschutz der betroffenen Gebührenschuldner durch § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW Gewähr leistet sei. Die Satzungen und die angefochtenen Änderungsbescheide entsprächen diesen landesrechtlichen Vorgaben, weil die ursprünglich festgesetzten Gebühren im Ergebnis nicht überschritten würden und sich stattdessen gemindert hätten. Die Umlegung der Kosten für die Trichinenuntersuchungen auf die Untersuchungsgebühren für Schweine sei gemeinschaftsrechtlich unbedenklich, weil sie in allen Fällen und unabhängig davon erhoben würden, ob die Untersuchungen im Einzelfall stattfinden oder nicht.

571

Die Beteiligten verzichten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

573

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; sie waren Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage.

Entscheidungsgründe

577

Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

579

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

581

Im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg.

583

Die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Feststellungsklage ist unzulässig, soweit sie sich auf die Gebührenbescheide des Beklagten zu 1. vom 12. Juni 1996 und 24. Juni 1996 (lfd. Nrn. 199 - 200) bezieht. Insoweit fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil diese Bescheide Gegenstand der ersten Änderungsbescheide vom 3. November 2000 und zweiten Änderungsbescheide vom 7. Februar 2003 sind, durch die sie geändert und ersetzt wurden, sodass sie gegenstandslos geworden sind, und der begehrte Rechtsschutz der Klägerin insoweit keinen Nutzen mehr bringen kann.

585

Im Übrigen ist die gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässige Feststellungsklage unbegründet.

587

Die von ihr erfassten Gebührenbescheide sind nicht nichtig. Gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwer wiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. schwer wiegend und offensichtlich im vorgenannten Sinne ist ein Fehler nur dann, wenn er über das Maß der richtigen Rechtsanwendung in einer Weise hinausgeht, dass er mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar und für sie schlechthin unerträglich ist, und diese Rechtslage evident und für einen urteilsfähigen Bürger offenkundig ist

589

- vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, § 44 Rdnr. 99 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

591

Davon kann hier keine Rede sein.

593

Ein im vorgenannten Sinne schwer wiegender Fehler liegt nicht darin, dass es den Gebührenbescheiden und der ihnen zu Grunde liegenden Satzung bis zum Inkrafttreten des Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetzes NW vom 16. Dezember 1998 (FlGFlHKostG NW) an einer landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Anhebung der Pauschalgebühren fehlte, weil der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber bis dahin von der Abweichungsbefugnis nach § 24 Abs. 3 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) vom 24. Februar 1987 (BGBl. I Seite 649 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung des Rates 88/408/EWG bzw. in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 3, Kapitel I Nr. 4 und 5 des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 93/118/EG keinen Gebrauch gemacht hatte, sodass die Kommunen und Kreise bei der Gebührenbemessung für die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 1 Fleischbeschaukostengesetz NW, § 24 Abs. 1 und 2 FlHG 1987 in Verbindung mit der Richtlinie 85/73/EWG für den Zeitraum 1991 bis 1993 an die EG-Pauschalsätze nach Artikel 2 Abs. 1 der Entscheidung des Rates 88/408/EWG und für die Zeit ab 1. April 1994 an die EG-Pauschalsätze nach Kapitel I Nr. 1 des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 93/118/EG gebunden waren

595

- vgl. OVG NW, Urteile vom 15. Dezember 1998 zu Aktenzeichen 9 A 1449/93, 9 A 5782/94, 9 A 2229/97, 9 A 2322/97 und 9 A 2561/97 jeweils mit weiteren Nachweisen.

597

Dieser richterlichen Erkenntnis vom Fehlen der erforderten Gesetzesgrundlage lagen tief greifende rechtliche Prüfungen und Würdigungen zu Grunde, sodass insoweit jedenfalls nicht von gleichsam gesetzlosen oder willkürlichen Gebührenbescheiden ausgegangen werden kann. Für sich genommen führt das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage indes nicht zu einem schwer wiegenden Fehler im vorgenannten Sinne. Vielmehr sind auch Verwaltungsakte, die ihrem Inhalt nach einer gesetzlichen Grundlage entbehren, regelmäßig wie auch hier nur anfechtbar

599

- vgl. Redeker/von Oertzen, 13. Auflage, § 42 Rdnr. 101 mit weiteren Nachweisen.

601

Das gilt hier umso mehr, als die Nichtigkeit einer Satzung als Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide in Rede steht. Denn es entspricht gefestigten Grundsätzen, dass gerade die Nichtigkeit einer Satzung regelmäßig nur zur Rechtswidrigkeit und nicht etwa zur Nichtigkeit der auf ihr beruhenden Verwaltungsakte führt. Vielmehr erzeugt eine Satzung den Schein der Rechtsgeltung, solange sie nicht auf Grund richterlicher Wertung für nichtig erachtet worden ist

603

- vgl. Redeker/von Oertzen a.a.O., § 42 Rdnr. 101 a) mit weiteren Nachweisen.

605

Schließlich sind die Gebührenbescheide auch nicht schwer und offenkundig fehlerhaft, soweit ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht in Frage steht. Ein in diesem Sinne schwerer und offenkundiger Fehler für die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes liegt nicht bereits dann vor, wenn dieser Gemeinschaftsrecht verletzt

607

- vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2000 - 1 B 78.99 -

609

und insbesondere nicht, wenn die Sach- und Rechtslage komplex ist und bei Erlass der angefochtenen Bescheide noch nicht hinreichend geklärt war

611

- vgl. BVerwG, wie vor, Seite 4 des Urteilsabdrucks.

613

So liegt der Fall auch hier. Es geht in erster Linie darum, ob der Beklagte zu 1. eine Gebühr erheben durfte, die über der Pauschalgebühr der Ratsentscheidung 88/408/EWG lag. Diese Ratsentscheidung enthält in Artikel 2 Absatz 2 selbst Abweichungsbefugnisse, deren Inhalt und Ausmaß im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide noch weitgehend ungeklärt waren, sodass den erhöhten Gebühren eine Fehlerhaftigkeit ihrer Festsetzungen jedenfalls nicht ?auf die Stirn geschrieben" war.

615

Die im Klageantrag zu 1. hilfsweise geltend gemachte Anfechtungsklage ist insgesamt unzulässig.

617

Soweit sie sich auf die bereits erwähnten und von den Änderungsbescheiden vom 3. November 2000 und 7. Februar 2003 erfassten Gebührenbescheide vom 12. und 24. Juni 1996 bezieht, kann das in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO beschriebene Ziel der Anfechtungsklage - die Aufhebung dieser Verwaltungsakte - nicht mehr erreicht werden, weil sie durch ihre Ersetzung in den vorerwähnten Änderungsbescheiden gegenstandslos und nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 VwVfG unwirksam geworden sind.

619

Im Übrigen steht der Zulässigkeit der Anfechtungsklage die Bestandskraft der angegriffenen Bescheide entgegen. Insoweit fehlt es bereits an einem ordnungsgemäßen Vorverfahren, weil die Klägerin nicht nach § 70 Abs. 1 VwGO fristgerecht Widerspruch eingelegt hat. Denn die Klägerin hat erstmals mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. Dezember 1997 gegen diese Bescheide Widerspruch eingelegt, sodass die Rechtsmittelfristen des § 70 VwGO bis dahin unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt mehr liefen und die Bescheide von daher bestandskräftig geworden sind.

621

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin waren die Widerspruchsfristen nach § 70 VwGO auch nicht auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben gehemmt. Namentlich ergibt sich eine solche Fristenhemmung nicht aus den Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache ?Emmott" (2 C 208/90 - Slg. I 1991, 4269) entwickelt hat. Hiernach kann eine nach nationalem Recht bestehende Rechtsmittelfrist gehemmt sein, wenn der nationale Verwaltungsakt in Widerspruch zum europäischen Gemeinschaftsrecht ergeht und dies zu einem Zeitpunkt, zu dem trotz Ablaufs der Umsetzungsfrist der Mitgliedsstaat den Gemeinschaftsrechtsakt nicht ordnungsgemäß in nationales Recht transformiert hat. Diese anhand der Besonderheiten des speziellen Einzelfalles getroffene Aussage der so genannten Emmott'schen Fristenhemmung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar und berührt nicht den Lauf der Widerspruchsfrist, wenn eine gemeinschaftsrechtliche Richtlinie über die Bemessung von Gebühren für Hygieneuntersuchungen und von Fleisch bereits vor Erlass des angefochtenen Gebührenbescheides durch Bundesrecht zum Maßstab der landesrechtlichen Regelung der Gebühren gemacht worden ist, das Landesrecht aber eine entsprechende Umsetzung vermissen lässt, sodass jedenfalls eine ausreichende Anstoßwirkung besteht, wegen dieser Gesichtspunkte ggf. Rechtsmittel einzulegen.

623

- so BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1999 - BVerwG 1 B 55.99 - mit weiteren Nachweisen.

625

So liegt der Fall aber auch hier. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin gerügte verspätete Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in innerstaatliches Recht sie daran gehindert haben könnte, diesen Gesichtspunkt bis zum Ablauf der Widerspruchsfristen geltend zu machen

627

- vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2000 - BVerwG 1 B 78.99 -.

629

Denn zum damaligen Zeitpunkt verwies § 24 FlHG schon in der Fassung vom 24. Februar 1987 auf das Gemeinschaftsrecht als Maßstab der Gebührenerhebung und setzte damit insoweit das Gemeinschaftsrecht um. Die Klägerin war unter diesen Umständen nicht gehindert, gegen die Gebührenbescheide Widerspruch einzulegen und sich auf einen Verstoß des Landesrechts gegen Bundes- oder Gemeinschaftsrecht zu berufen

631

- vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1999 und vom 28. Februar 2000, a.a.O. sowie OVG Greifswald, Urteil vom 28. Mai 1999 - 1 L 111/98 - mit weiteren Nachweisen.

633

Schließlich ergibt sich eine andere Beurteilung entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus den Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache ?Ciola" (C 224/1997 - Slg I 1999, 2517) aufgestellt hat. Sie betreffen einen grundsätzlich anders gelagerten Fall. Denn wie in Randziffer 25 dieser Entscheidung ausdrücklich festgestellt wird, betrifft jener Rechtsstreit nicht das rechtliche Schicksal eines bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes, sondern die Frage, ob ein solcher Verwaltungsakt im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Sanktion, die wegen der Nichtbeachtung einer sich aus ihm ergebenden Verpflichtung verhängt wurde, deshalb unangewendet bleiben muss, weil er gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Im hier vorliegenden Falle steht aber nicht das Schicksal einer neuen Maßnahme, sondern der bestandskräftigen Verwaltungsakte selbst sowie deren Folgenbeseitigung in Frage, über die in jener Entscheidung keine Aussage getroffen wird. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeregte Vorlage an den EuGH kommt hiernach nicht in Betracht.

635

Die mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Änderungsbescheide des Beklagten vom 7. Februar 2003 bleibt ebenfalls erfolglos.

637

Zwar ist diese Anfechtungsklage zulässig.

639

Es bedurfte keiner prozessbeendenden Erklärung in Gestalt von Klagerücknahme oder Hauptsachenerledigung, soweit der Beklagte zu 1. die ursprünglich angefochtenen Gebührenbescheide in den ersten Änderungsbescheiden vom 3. bzw. 6. November 2000 und in den nachfolgenden zweiten Änderungsbescheiden vom 7. Februar 2003 geändert und in Gestalt der jeweiligen Neufestsetzungen gemindert hat, weil die Klägerin daraufhin ihre Klage gemäß § 91 Abs. 1 VwGO geändert hat

641

- vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 15. Januar 1992 - 7 A 81/89 - NVwZ 1993, Seite 493 -

643

und nunmehr allein gegen die zweiten Änderungsbescheide vom 7. Februar 2003 und nicht mehr gegen die ursprünglich angefochtenen Bescheide und auch nicht gegen die ersten Änderungsbescheide richtet. Eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Streitgegenstand geändert wird und namentlich der neue Klagegegenstand und der Klagegrund ihrem Wesen nach anders sind

645

- vgl. Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 91 Rdnr. 2 f. mit weiteren Nachweisen.

647

So verhält es sich hier. Die nunmehr allein angefochtenen zweiten Änderungsbescheide vom 7. Februar 2003 stellen im Verhältnis zu den Ursprungsbescheiden ein ?aliud" und kein wesensgleiches ?minus" dar, weil sie gänzlich andere Gebührenberechnungen auf Grund des geänderten Satzungsrechtes enthalten, das insbesondere durch die Umlage der Kosten für Trichinenuntersuchungen neue und wesentlich andere Kostenfaktoren in die Kalkulation der aktuellen Schlachttier- und Fleischgebühren einbringt als bei den Kostenansätzen der Ursprungssatzung, wie sie Grundlage der Ausgangsbescheide waren.

649

Die Klageänderung ist auch gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil die Beklagten ausdrücklich darin eingewilligt haben und die Änderung außerdem auch ohne Vorverfahren sachdienlich ist

651

- vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 15. Januar 1992 - a.a.O..

653

Die gegen die Änderungsbescheide vom 7. Februar 2003 gerichtete Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet, weil diese Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

655

Unmittelbare Rechtsgrundlage dieser Änderungsbescheide ist die auf den gesamten relevanten Gebührenerhebungszeitraum rückwirkende Satzung in der Fassung vom 12. Dezember 2002. Dieses Regelwerk ist formell und materiell gültiges Satzungsrecht.

657

Gesetzliche Grundlage der Gebührensatzung ist das Fleisch- und das Geflügelfleischhygienekostengesetz NW vom 16. Dezember 1998 (FlGFlHKostG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1998 (GV NW Seite 775) sowie der Berichtigungsfassung vom 31. März 1999 (GV NW Seite 62). Dieses Gesetz steht mit höherrangigem Gemeinschafts- und Bundesrecht in Einklang und verstößt auch mit seinem rückwirkenden Inkrafttreten zum 1. Januar 1991 nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG

659

- vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2002 - 3 BN 5.01 -, Urteil vom 18. Oktober 2001 - 3 C 1.01 -, Beschlüsse vom 27. April 2000 - 1 C 8.99 und 1 C 12.99 - sowie OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 -.

661

Das Rechtsgebiet der Fleischhygiene fällt in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG. In diesem Bereich haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Diese Gesetzgebungszuständigkeit hat der Bundesgesetzgeber durch § 24 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) vom 24. Februar 1987 (BGBl. I Seite 649) und nachfolgend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I Seite 1189) in der Weise in Anspruch genommen, dass gemäß § 24 Abs. 1 FlHG die Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen vorgeschrieben wird und gemäß § 24 Abs. 2 FlHG sowohl die Bestimmung der kostenpflichtigen Tatbestände als auch die Gebührenbemessung dem Landesgesetzgeber überlassen bleibt. Zu dieser dem Landesrecht durch § 24 Abs. 2 FHG überlassenen Gebührenfestsetzung gehört auch die durch Rechtssatz zu treffende Entscheidung, unter den gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen von den EG-Pauschalgebühren abzuweichen

663

- vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 3 C 7.95 -, Beschluss vom 21. April 1999 - 1 B 26.99 - und Urteil vom 27. April 2000 - 1 C 7.99 -.

665

Das Gemeinschaftsrecht steht einer solchen Verteilung der Zuständigkeit zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht auf innerstaatlicher Ebene nicht entgegen.

667

- vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - Rsc 374/97 - und Urteil vom 10. November 1992 - Rsc 156/91 -, BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2002 - 3 BN 5.01 - sowie OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 - mit weiteren Nachweisen

669

Von dieser bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage hat der Landesgesetzgeber mit Inkraftsetzen des FlGFlHKostG NW einschließlich der nach § 2 FlGFlHKostG NW vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (FlGFlHKostG - VO - NRW) vom 6. Mai 1999 (GVBl. Seite 156) in Gestalt der zweiten Änderung vom 19. April 2001 (GVBl. Seite 191) und der dritten Änderung vom 18. September 2002 (GVBl. Seite 450) Gebrauch gemacht. Hiernach können, soweit die in § 3 FlGFlHKostG NW genannten EG-rechtlichen Bestimmungen dies zulassen, für Amtshandlungen nach § 2 FlGFlHKostG NW Gebühren mit einer von den EG- rechtlich vorgesehenen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren abweichenden Höhe betriebsbezogen erhoben werden, wenn dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend ist, und dies die in § 3 Abs. 2 FlGFlHKostG NW genannten EG-rechtlichen Regelungen zulassen, § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NW. Auf die Abweichungen von den EG-rechtlich vorgegebenen Pauschalbeträgen ist in den Satzungen gesondert hinzuweisen, § 4 Abs. 2 Satz 2 FlGFlHKostG NW. Die Regelung bezüglich der insoweit zu berücksichtigenden Kostenfaktoren ergibt sich aus § 4 Abs. 3 FlGFlHKostG NW. Damit hat der Landesgesetzgeber ausdrücklich von der ihm durch § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, nach Maßgabe des EG-Rechts von den Pauschalbeträgen des EG-Rechts abweichende kostendeckende Gebühren zu erheben, und diese Befugnis gemäß §§ 1, 2 FlGFlHKostG NW auf die Kreise und kreisfreien Städte unter Bindung an die Vorgaben des § 4 Abs. 2 und 3 FlGFlHKostG NW übertragen.

671

Diese landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage entspricht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot

673

- zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 3 C 7.95 - .

675

Denn nach §§ 4 Abs. 3, 3 FlGFlHKostG NW ist rechtssatzmäßig festgelegt, dass von den EG-Pauschalgebühren abgewichen werden darf, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Abweichung erfolgen kann und wie die abweichenden Gebühren zu berechnen sind. Die Einhaltung der beiden letztgenannten Voraussetzungen folgt daraus, dass die Erhebung abweichender Gebühren unter den Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit gestellt wird, die Abweichung in Bezug auf die Deckung der tatsächlichen Kosten begrenzt wird und die Kostenfaktoren für die Berechnung der Höhe kostendeckender Gebühren benannt werden

677

- vgl. im Rahmen summarischer Überprüfung OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 9 B 213/01.

679

Weiter gehende Anforderungen sind insoweit nicht zu stellen. Wie die der Kammer vorliegenden Satzungstexte zeigen, sind diese Vorschriften eine hinreichend konkretisierte und praktikable Gesetzesgrundlage, die es den Satzungsgebern ermöglicht, bei der Gebührenbemessung allgemein gültige Tarife in Gestalt von an Bundes- und Landesrecht und die in Bezug genommenen EG- rechtlichen Bestimmungen gebundenen Kostenfestsetzungen differenziert nach den jeweiligen Erhebungszeiträumen und Tierarten unter Beachtung der relevanten Kostenfaktoren zu treffen.

681

Das gilt auch für das Tatbestandsmerkmal der Betriebsbezogenheit in § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NW. Es genügt dem Gesichtspunkt hinreichender Normenklarheit. Denn es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von seinem Sinngehalt her auslegungsfähig und dergestalt gemeinschaftsrechtlich konform auszulegen ist

683

- vgl. zum bisherigen Erkenntnisstand dieser Auslegung OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 9 B 213/01 - sowie VG Arnsberg, Urteil vom 26. November 2002 - 11 K 896/99 -, Verwaltungsgericht Minden, Urteile vom 31. Oktober 2002 zu Aktenzeichen: - 9 K 2179/99 -, - 9 K 2344/99 - und - 9 K 2345/99 -, VG Münster, Urteil vom 18. Februar 2000 - 7 K 109/96 - und VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2001 - 7 L 3087/00 - jeweils mit weiteren Nachweisen.

685

Weiter ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesgesetz gemäß § 6 Abs. 1 FlGFlHKostG NW als Gesetzesgrundlage für die Satzungen ebenso wie die FlGFlHKostG - VO - NRW vom 6. Mai 1999 in der dritten Änderungsfassung vom 18. September 2002 jeweils rückwirkend zum 1. Januar 1991 in Kraft treten sollen. Soweit diese Regelungen den Kreisen und kreisfreien Städten rückwirkend erlauben, für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz Gebührensatzungen zu erlassen und Gebühren bis zur Höhe der EG-Pauschalbeträge und kostendeckende Gebühren für nicht von der EG-Regelung erfasste Untersuchungshandlungen zu erheben, hat der Gesetzgeber lediglich klargestellt und wiederholt, was der bisherigen Rechtslage unter Anwendung des früheren Fleischbeschaukostengesetzes NW entsprach. Auch die Rückwirkung der einschlägigen FlGFlHKostG - VO - NRW in der jeweiligen Fassung nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung ist nicht zu beanstanden, weil sie keine weitergehenden Tatbestände schafft, als sie bereits in den einschlägigen Kreis- und kommunalen Satzungen festgelegt waren. Aber auch soweit sich die Rückwirkungsanordnung auf die Regelung des § 4 Abs. 2 und 3 FlGFlHKostG NW und damit auf die nachträgliche Bemessung der Gebühren selbst bezieht, ist sie im Ergebnis unbedenklich, weil dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hinreichend dadurch Rechnung getragen wird, dass nach § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW die rückwirkende Anwendung des Gesetzes bei der Kostenfestsetzung im Einzelfall nicht zu höheren Festsetzungen führen darf, als dies nach der bisherigen Rechtslage - seine Gültigkeit unterstellt - zulässig gewesen wäre

687

- vgl. zu allem Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 -, a.a.O..

689

Weder das Gemeinschaftsrecht noch das innerstaatliche Verfassungsrecht geben insoweit zu Zweifeln Anlass

691

- vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 3 C 1.01 - sowie Beschluss vom 24. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 5.01 -.

693

Das gilt entgegen der Rechtsansicht der Klägerin auch, soweit hier Rückwirkungszeiträume von zehn Jahren in Rede stehen. Denn die Adressaten der Gebührenbescheide konnten für die gesamte Zeit der Rückwirkungsdauer nie darauf vertrauen, dass fehlerhafte Rechtsgrundlagen für den Bereich der Fleischhygiene im Landesrecht nicht rückwirkend zu Gunsten der kommunalen Satzungsgeber bereinigt werden würden

695

- vgl. dazu die Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung vom 15. Juni 1998, Landtagsdrucksache 12/3154, Seite 1/15.

697

Ein weiter gehendes Vertrauen darauf, für in Anspruch genommene kostenpflichtige Amtshandlungen deswegen, weil die früheren Rechtsgrundlagen vorrangigem Recht nicht entsprochen haben mögen, keine Gebühren entrichten zu müssen, ist nicht schutzwürdig

699

- BVerwG, Beschluss vom 27. April 2000 - BVerwG 1 C 8.99 -.

701

Wie die der Kammer zur Entscheidung vorliegenden Streitfälle zeigen, haben die von den Bescheiden betroffenen Gebührenschuldner ein solches Vertrauen auch weder entwickelt noch in die Tat umgesetzt, sodass es von daher sowohl an einer relevanten Vertrauenslage als auch an einem entsprechenden Vertrauenstatbestand fehlt.

703

Liegt ein in diesem Sinne schutzwürdiges Vertrauen nicht vor, kann es entgegen der von der Klägerin hervorgehobenen Rechtsansicht für die Unbedenklichkeit der Rückwirkung nicht darauf ankommen, ob das Gemeinschaftsrecht und namentlich die Ausnahmebestimmungen der umsetzungsbedürftigen Gemeinschaftsrechtsakte nicht innerhalb der Umsetzungsfrist ordnungsgemäß und vollständig in das nationale Recht des gesamten Mitgliedsstaates transponiert wurden. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, welcher Klärungsbedarf sich aus der Rückwirkungsfrage einerseits und dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts andererseits ergeben soll. Da das Gemeinschaftsrecht unzweifelhaft den Mitgliedsstaaten die Befugnis eingeräumt hat, von den EG-Pauschalgebühren abzuweichen, kann eine Regelung, die die dafür gegebenen Voraussetzungen beachtet, den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts nicht tangieren

705

- vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 5.01 -.

707

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage einer unzulässigen rückwirkenden Inkraftsetzung ausgelaufenen Gemeinschaftsrechtes ist in diesem Zusammenhang irrelevant

709

- im Übrigen zur Fortgeltung der Bestimmungen für die zurückliegenden Zeiträume BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2001 - 3 C 1.01 -.

711

Schließlich war der Landesgesetzgeber entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist der EG-Richtlinie nicht gehindert, gemäß §§ 1, 2 FlGFlHKostG NW die Kreise und kreisfreien Städte zur Regelung der Gebühren durch Satzung und damit auch zur Erhebung von Gebühren, die von den Gemeinschaftsgebühren abweichen, zu ermächtigen. Es kann inzwischen keinem ernsthaften rechtlichen Zweifel mehr unterliegen, dass der Landesgesetzgeber auch den Kreisen und kreisfreien Städten die Befugnis übertragen durfte, durch Satzung die Erhebung solcher Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz zu regeln, und im Weiteren, dass die Frage der Kostendeckung dabei nicht notwendigerweise auf das Gebiet des Mitgliedsstaates bezogen sein muss, sondern dass ein Mitgliedsstaat, wenn er die Befugnis zur Erhebung der Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch den kommunalen Behörden übertragen hat, höhere Gebühren bis zur Höhe der der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten erheben darf.

713

- vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - C 374/97 -, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 5.01.

715

Darauf hat der Umstand, dass das Gemeinschaftsrecht bei Inkrafttreten dieser Vorschriften noch nicht bundesweit umgesetzt war, keinen Einfluss

717

- vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - C 374/97 - wie vor.

719

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Einzelne nach Ablauf der Umsetzungsfrist bis zur endgültigen Umsetzung der Richtlinie das Recht hätte, sich der Erhebung von höheren Gebühren als den Pauschalgebühren zu widersetzen. Das ist indes nicht der Fall. Vielmehr ist der Rechtsschutz des Einzelnen in der Weise beschränkt, dass er sich der Erhebung von höheren Gebühren als den festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen kann, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten

721

- vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - C 374/97 - wie vor.

723

Hiernach scheidet die von der Klägerin angeregte Vorlage an den EuGH auch in diesem Zusammenhang aus.

725

Die aktuelle Satzung in der Fassung vom 12. Dezember 2002 entspricht als Ermächtigungsgrundlage der angefochtenen Gebührenfestsetzungen den Vorgaben der landesrechtlichen Gesetzesgrundlagen.

727

Soweit die Satzung Gebühren in einer von den EG-rechtlich vorgesehenen Pauschalbeträgen und Gemeinschaftsgebühren abweichenden Höhe vorsieht, genügt sie der Hinweispflicht des § 4 Abs. 2 Satz 2 FlGFlHKostG NW.

729

Die Gebührensätze für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen werden entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NW betriebsbezogen erhoben. Betriebsbezogen in diesem Sinne sind die Gebührenerhebungen dann, wenn sie entweder nach verschiedenen Betriebstypen unterscheiden oder an bestimmte Betriebsabläufe anknüpfen, die für die Höhe der Untersuchungskosten bedeutsam sind

731

- insoweit übereinstimmend mit VG Münster, Urteil vom 18. Februar 2000 - 7 K 109/96 -.

733

Für diese Auslegung streitet der Sinngehalt des Begriffes der Betriebsbezogenheit, der durch seine Bezugnahme auf betriebliche Belange sowohl Betriebsformen als auch Betriebsvorgänge erfasst. Wie sich aus der Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 15. Juni 1998

735

- vgl. Landtagsdrucksache 12/3154 Seite 2

737

sowie aus der allgemeinen Begründung der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 10. Dezember 1998

739

- vgl. Landtagsdrucksache 12/3526 Seite 11

741

ergibt, sollten durch die gesetzliche Neuregelung alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gebühren nach Maßgabe des zu beachtenden EG- Rechts auf den Stand der tatsächlichen Kosten festzulegen. Einschränkende Hinweise darauf, dass eine Abweichung von den EG-Pauschalgebühren nur für einzelne bestimmte Betriebe oder Gruppen gleichartig strukturierter Betriebe zulässig sei, enthalten diese Gesetzesmaterialien nicht. Im Übrigen sprechen auch der generelle Regelungscharakter von Satzungsnormen sowie der Gesichtspunkt einer Vermeidung unzulässiger Einzelfallregelungen gegen eine solche einschränkende Betrachtungsweise. Schließlich wird dieses Auslegungsergebnis auch durch eine EG-rechtlich konforme Auslegung bestätigt. Nach Nr. 4 Buchstabe a) des Anhangs Kapitel I der Richtlinien 93/118/EG bzw. 96/43/EG können die Mitgliedsstaaten zur Deckung höherer Kosten die vorgesehenen Pauschalbeträge für ?bestimmte Betriebe" anheben. Dieser Begriff ist auch im gemeinschaftsrechtlichen Sinne nicht dahin zu verstehen, dass die Gebühren jeweils nur für bestimmte Einzelbetriebe festgelegt werden dürfen. Vielmehr können auch Gruppen von Betrieben gleichartiger Struktur zusammengefasst werden

743

- vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 21. März 2002 - Rsc-284/00 und C-288/00 - Rdnr. 75; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 25. Juni 1992 - Rsc 156/91 - Rdnr. 30.

745

Dass darüber hinaus aber auch bestimmte Betriebsabläufe höhere Gebühren rechtfertigen können, ergibt sich aus der nachfolgenden Aufzählung kostensteigernder innerbetrieblicher Gegebenheiten sowie aus dem ausdrücklichen Verweis auf Nummer 5 Buchstabe a) dieses Anhanges, wonach eine Abweichung von den Pauschalgebühren für bestimmte Betriebe auch und gerade in Abhängigkeit von der durchschnittlichen Zahl der täglichen Schlachtungen, dem effizienten Einsatz des Untersuchungspersonals und dem Gewicht sowie Gesundheitszustand der Schlachttiere und weiterer betriebsbezogener Kriterien zulässig ist.

747

Die einschlägige Satzung ist in diesem Sinne betriebsbezogen. Sie unterscheidet bei der Gebührenbemessung sowohl nach Betriebstypen als auch nach Betriebsabläufen. Namentlich differenziert sie zwischen Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen nach gewerblichen Schlachtungen und Hausschlachtungen sowie im Rahmen der gewerblichen Schlachtungen nochmals nach der täglichen Schlachtzahl. Außerdem unterscheiden die Kostentarife bei Rindern nach Alter und bei Schweinen und anderen Schlachttieren nach Schlachtgewicht und knüpfen damit an personalkostenrelevante Differenzierungen in den einschlägigen Tarifverträgen über die Regelungen der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure und mithin an betriebsbezogene Kriterien im vorgenannten Sinne an

749

- offen gelassen im Rahmen summarischer Prüfung OVG NW, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 9 B 213/01 im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2001 - 7 L 308/00 -

751

Die Satzungen entsprechen mit diesen Berechnungskriterien auch §§ 4 Abs. 3 und 5 Abs. 1 FlGFlHKostG NW. Ihnen liegen als Kostenfaktoren einmal die Löhne, Gehälter und Sozialabgaben des Untersuchungspersonals zu Grunde, die insbesondere durch die vorerwähnten Tarifverträge bestimmt werden, und zum anderen die Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehen. Dabei sind die betrieblichen Differenzierungen und Gebührenstaffelungen in den Satzungen sachgerecht, weil sie sich an den Tarifverträgen orientieren und sich je nach den in Rede stehenden betrieblichen Gegebenheiten wie etwa bei höheren Schlachtzahlen zwangsläufig Rationalisierungseffekte einstellen, während sich der zeitliche Aufwand pro Tier bei geringerer Schlachtzahl beispielsweise durch den Anteil für Wege- und Wartezeiten oder sonstige Nachteile erhöht.

753

Die Satzungen verstoßen auch nicht gegen das Kostendeckungsprinzip. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gebühren die tatsächlichen Kosten überschreiten oder der Beklagte zu 2. die tatsächlichen Kosten überschritten hat oder andere als nach § 4 Abs. 3 FlGFlHKostG NW zulässige Faktoren in die Gebührenkalkulationen eingestellt wurden. Im Gegenteil haben die Beklagten vorgetragen, das Kostendeckungsprinzip durchweg eingehalten und allenfalls aus dem Haushalt zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Amtshandlungen aufgebracht zu haben. Die Klägerin ist diesen Angaben nicht substantiiert entgegengetreten, sodass für die Kammer kein Anlass besteht, gleichsam ungefragt auf Fehlersuche zu gehen

755

- vgl. zur gerichtlichen Überprüfungspflicht einer Gebührenkalkulation BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -.

757

Die Satzung wird entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht dadurch rechtswidrig, dass der Kostenaufwand für die Trichinenuntersuchungen in dem zuvor dargelegten Umfang den für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen vorgesehenen Gebührentarifen zugeschlagen wurde. Zwar lässt das Gemeinschaftsrecht die Erhebung einer besonderen Gebühr für Trichinenuntersuchungen und für bakteriologische Untersuchungen von frischem Fleisch nicht zu. Vielmehr muss jede von einem Mitgliedsstaat beschlossene Erhöhung der Gebühr für die Untersuchung von frischem Fleisch den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen. Das schließt eine selbstständige Gebühr für bakteriologische Untersuchungen und für Trichinenuntersuchungen aus

759

- vgl. EuGH vom 30. Mai 2002 - Rsc-284/00 und C-288/00 zum nachfolgend BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2002 - BVerwG 3 C 16.02 -.

761

Eine solche sieht die Satzung vom 12. Dezember 2002 auch nicht vor. Im Gegenteil werden in dieser Satzung die selbstständigen Gebührentatbestände für Trichinenuntersuchungen und bakteriologische Untersuchungen im Rahmen von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen mit Rücksicht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgehoben und die Kosten für Trichinenuntersuchungen stattdessen auf die Gemeinschaftsgebühren umgelegt und dergestalt auch in Bezug auf die Trichinenuntersuchungen nunmehr eine durch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben intendierte einheitliche Gebühr erhoben. Das entspricht den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, weil die Kosten dieses Untersuchungsaufwandes nunmehr Teil des - angehobenen - Pauschalbetrages und damit Bestandteil der Gemeinschaftsgebühr selbst wird. Anders als nach der Auffassung der Klägerin liegt in diesem Vorgehen auch keine verdeckte Erhebung einer besonderen Gebühr etwa im Sinne eines ?Sonderuntersuchungszuschlages". Der entscheidungserhebliche Unterschied zwischen einer unzulässigen verdeckten Gebührenerhebung für Trichinenuntersuchungen und bakteriologischen Untersuchungen durch Zuschläge und einer gemeinschaftsrechtlich zulässigen Umverteilung des Aufwandes für Trichinenuntersuchungen und bakteriologischen Untersuchungen auf die sonstigen Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen liegt darin, dass die Kalkulation einer einheitlichen Gebühr unter Berücksichtigung und Einschluss aller Sonderuntersuchungen stattfindet, soweit sie sich auf Amtshandlungen beziehen, die von der Gemeinschaftsgebühr erfasst werden. Damit scheiden alle Zuschläge aus, die erhoben werden, falls und soweit zusätzliche Untersuchungen im Einzelfall stattfinden. Das ist hier der Fall, denn die Kosten für die Trichinenuntersuchungen werden generell auf die obligatorischen Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren unabhängig davon umgelegt, ob die Trichinenuntersuchung im Einzelfall stattfindet oder nicht. Gemeinschaftsrechtlich ist eine spezifische Gebühr zusätzlich zu der Gemeinschaftsgebühr aber nur ausgeschlossen, wenn sie im Einzelfall erhoben wird, um bestimmte Kosten für Untersuchungen und Kontrollen abzudecken, die nicht in allen Fällen stattfinden

763

- vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 - Rsc-284/00 und C-288/00 -, a.a.O.

765

Bei Anwendung dieser Kriterien ist die streitige Gebührenregelung rechtmäßig, weil keine spezifische Gebühr erhoben wird und die Gebührenanhebung bezogen auf die betroffene Tierart Schweine in allen Fällen und unabhängig von der Durchführung der Trichinenuntersuchungen im Einzelfall erfolgt.

767

Schließlich liegt kein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW vor. Nach dieser Vorschrift darf die rückwirkende Anwendung des Gesetzes auf Tatbestände nach dem Fleischhygienegesetz nicht zu höheren Kostenfestsetzungen führen, als dies nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden kommunalen Satzungen zulässig war. Dabei sind Kostenfestsetzungen in diesem Sinne die Summe aller gemeinschaftsrechtlich relevanten Gebühren, die auf der Grundlage der bisherigen Satzungen festgesetzt wurden oder festgesetzt werden dürften. Denn Sinn und Zweck des Gesetzes lag aus den bereits dargelegten Gründen gerade darin, nachträglich eine einwandfreie rechtliche Grundlage für die bereits beschlossenen kostendeckenden Gebührenerhebungen zu schaffen. Demgegenüber ist weder aus gemeinschaftsrechtlichen Überlegungen noch aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der betroffenen Gebührenschuldner eine einschränkende Auslegung durch Beibehaltung der früheren Gebührensätze im Sinne einer Festschreibung der jeweiligen Tarifstellen in den einzelnen Gebührentatbeständen geboten, weil die Gebührenschuldner aus den bereits dargelegten Gründen von Anfang an damit rechnen mussten, dass die Gebührensatzungen nachgebessert werden, um eine tragfähige Grundlage für die Gebührenbescheide zu sein. Soweit noch keine Gebührenbescheide ergangen sind, gewähren die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung gemäß §§ 3 Abs. 3 Satz 2 FlGFlHKostG NW, 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG NW in Verbindung mit §§ 169 f. AO einen zusätzlichen und ausreichenden Vertrauensschutz. Dass § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW inhaltlich nicht in die Satzung übernommen wurde, ist unschädlich, weil diese Vorschrift die einschlägige Satzung als bei der Gebührenfestsetzung im Einzelfall unmittelbar geltendes Recht ergänzt.

769

Nach alledem bestehen auch gegen die Erhebung von Gebühren für stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen gemäß Artikel III §§ 6 Abs. 1 und 11 der Satzung auf der Grundlage von § 24 Abs. 2 FlHG, §§ 1, 2, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2 und 3 FlGFlHGKostG NW in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Buchstabe d) der Ausführungsverordnung in der dritten Änderungsfassung vom 18. September 2002 dem Grunde nach keine rechtlichen Bedenken

771

- vgl. im Ergebnis im Rahmen summarischer Prüfung OVG NW, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 9 B 213/01 - im Anschluss an Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2001 - 7 L 3087/00 - .

773

Der Höhe nach sind die Gebührenfestsetzungen der Änderungsbescheide vom 7. Februar 2003 durch die Gebührentarife der einschlägigen Satzung und § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW gedeckt und mithin rechtmäßig. Das gilt auch, soweit sich die Änderungsbescheide auf die an sich bestandskräftig gewordenen Ursprungsbescheide vom 12. und 24. Juni 1996 beziehen. Zwar treten die einschlägigen Gebührenregelungen der Änderungssatzung vom 12. Dezember 2002 gemäß Artikel V der Satzung rückwirkend nur in Kraft, soweit für die in Rede stehenden Erhebungszeiträume noch keine bestands- oder rechtskräftigen Bescheide vorliegen. Die Bestandskraft dieser Gebührenbescheide ist jedoch entfallen, nachdem sie der Beklagte zu 1. zum Gegenstand seiner Änderungsbescheide gemacht und durch diese ersetzt hat, sodass auch auf sie das neue Satzungsrecht Anwendung findet.

775

Nach alledem muss auch der mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachten und in Verbindung mit der Feststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 4 VwGO und den Anfechtungsklagen gemäß § 113 Abs. 4 VwGO zulässigen Leistungsklage der Erfolg versagt bleiben, weil dieses Klagebegehren zwangsläufig das rechtliche Schicksal der vorgehenden Klageanträge teilt. Soweit sich aus den ersten Änderungsbescheiden vom 3. bzw. 6. November 2000 Guthabenbeträge für die Klägerin in Höhe von insgesamt 23.028,72 DM ergaben, ist die Leistungsklage deshalb unbegründet, weil die Beklagten insoweit die Aufrechnung mit offen stehenden Gebührenforderungen erklärt und entsprechende Verrechnungen vorgenommen haben.

777

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 3, 154 Abs. 1, 167 VwGO, 709 ZPO.

779

Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO zuzulassen. Insbesondere hat die Sache aus den Gründen der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung

781

- vgl. zu den im Rahmen summarischer Prüfung nicht abschließend geklärter Rechtsfragen OVG NW, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 9 B 213/01-.