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Verwaltungsgericht Düsseldorf·14 K 1960/14·27.04.2014

Verwaltungsrechtsweg unzulässig – Verweisung von Bußgeldvollstreit an Amtsgericht Aachen

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KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Vollstreckung von Forderungen aus zwei Bußgeldbescheiden und erhob materiell-rechtliche Einwendungen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärte den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies die Sache an das zuständige Amtsgericht Aachen. Begründet wurde dies mit der ausschließlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte für Vollstreckungs- und materiell-rechtliche Einwendungen nach dem OWiG. Die Kostenentscheidung blieb der Endentscheidung vorbehalten.

Ausgang: Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und streitige Rechtsangelegenheit an das Amtsgericht Aachen verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren, in dem Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung von Bußgeldforderungen geltend gemacht werden, fällt nicht in den Verwaltungsrechtsweg, sondern in die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte (§§ 103 Abs.1 Nr.1, 104 Abs.1 Nr.1 OWiG i.V.m. § 68 Abs.1 OWiG).

2

Materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit von Bußgeldbescheiden sind Sache der Amtsgerichte; dies gilt auch für bereits rechtskräftige Bescheide nach § 85 Abs.4 S.1 OWiG i.V.m. § 68 Abs.1 OWiG.

3

Ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig, hat das Verwaltungsgericht nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht zu verweisen (§ 17a Abs.2 S.1 GVG).

4

Die Entscheidung über die Kosten kann der abschließenden Entscheidung des an das Verfahren verwiesenen Gerichts vorbehalten werden (§ 17b Abs.2 GVG).

Relevante Normen
§ 103 Abs. 1 Nr. 1 OWiG i.V.m. § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 68 Abs. 1 OWiG§ 85 Abs. 4 Satz 1 OWiG i.V.m. § 68 Abs. 1 OWiG§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 17b Abs. 2 GVG

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg wird für unzulässig erklärt.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Aachen verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

2

Für das geltend gemachte Rechtsschutzbegehren ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.

3

Das Gericht legt das Klagebegehren dahingehend aus, dass sich der Kläger gegen die Vollstreckung von Forderungen aus zwei Bußgeldbescheiden vom 16.01.2012 und 16.03.2012 wendet. Ferner erhebt der Kläger materiell-rechtliche Einwendungen gegen die der Vollstreckung zugrunde liegenden Bußgeldbescheide. Die Entscheidung über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung von verwaltungsbehördlichen Bußgeldbescheiden sowie für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit einer (rechtskräftigen) Bußgeldentscheidung fällt jedoch in die ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte. Dies folgt für Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung aus § 103 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.V.m. § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 68 Abs. 1 OWiG und für materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit von Bußgeldbescheiden aus § 68 Abs. 1 OWiG, bzw. soweit der Bußgeldbescheid bereits rechtskräftig geworden ist, aus § 85 Abs. 4 Satz 1 OWiG i.V.m. § 68 Abs. 1 OWiG.

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Vgl. VGH Bayern, Urteil vom 09.05.1985 – 26 B 85 A.505 –, BayVBl. 1986, 244 f.; VG Braunschweig, Beschluss vom 28.08.2006 – 6 A 228/06 –, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 02.01.2013– Au 3 K 12.1545 –, juris.

5

Daher war der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Aachen (vgl. § 68 Abs. 1 OWiG) zu verweisen.

6

Die Kostenentscheidung war gemäß § 17b Abs. 2 GVG der abschließenden Entscheidung des Gerichts vorzubehalten, an welches das Verfahren verwiesen wurde.