Abweisung der Klage gegen BAMF-Bescheid: Zulässiger Zweitantrag nach §71a AsylG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert die Aufhebung des BAMF-Bescheids und hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Das Gericht hält den Asylantrag für einen Zweitantrag nach §71a AsylG, da der Kläger zuvor in Griechenland ein erfolgloses Asylverfahren geführt hat. Es liegen keine neuen, entscheidungserheblichen Umstände vor; Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5,7 AufenthG sind nicht gegeben. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen den Bescheid des BAMF wegen Ablehnung als Zweitantrag nach §71a AsylG abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Asylantrag, der nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat gestellt wird, ist gemäß §71a AsylG als Zweitantrag zu behandeln; ein weiteres Verfahren erfolgt nur, wenn Deutschland zuständig ist und die Voraussetzungen des §51 VwVfG vorliegen.
Ein Wiederaufgreifensgrund nach §71a Abs.1 i.V.m. §51 VwVfG erfordert substantiierten Vortrag neuer, entscheidungserheblicher Umstände, die im früheren Verfahren nicht vorgetragen wurden.
Vorgetragene Umstände, die bereits in einem sicheren Drittstaat vorgetragen wurden oder vortragsfähig gewesen wären, begründen regelmäßig kein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nach §71a AsylG.
Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 und Abs.7 Satz 1 AufenthG sind nur anzunehmen, wenn die dafür einschlägigen Voraussetzungen konkret und substantiiert dargelegt und nachgewiesen sind.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 4A206/20.A [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Die sinngemäß gestellte Klage des Klägers mit den Anträgen,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.02.2019 aufzuheben,
hilfsweise
festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen,
hat keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist in seiner Ziffer 1 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 14.02.2019 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab, § 77 Abs. 2 AsylG.
Das Bundesamt ist berechtigterweise von einem Zweitantrag nach § 71a AsylG ausgegangen. Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Der Antragsteller hat bereits in Griechenland und damit in einem sicheren Drittstaat gemäß § 26a AsylG ein Asylverfahren erfolglos betrieben. Dies hat der Staat Griechenland mit Schreiben vom 28.01.2019 dem Bundesamt mitgeteilt. Der am 21.06.2016 beim Bundesamt gestellte Asylantrag des Klägers ist daher ein Zweitantrag gemäß § 71a AsylG.
Der Antragsteller hat weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren Umstände vorgetragen, die einen Wiederaufgreifensgrund nach § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 VwVfG begründen könnten. Er hat bei der Anhörung beim Bundesamt vorgetragen, er habe Pakistan im Jahre 2011 verlassen, weil er als Schiit von Sunniten bedroht worden sein. Damit hat er jedoch Umstände vorgetragen, die er entweder bereits im griechischen Asylverfahren vorgetragen hat oder hätte vortragen können.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nichts vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.