Asylklage Roma-Familie: Kein Abschiebungshindernis für behinderte Tochter
KI-Zusammenfassung
Die Kläger, Angehörige der Roma aus Jugoslawien, beantragten erneut Asyl; das Bundesamt lehnte offensichtlich unbegründet ab. Zentrale Frage war, ob nach § 53 Abs. 6 AuslG Abschiebungshindernisse wegen der schweren Behinderung der Tochter bestehen. Das Gericht verneinte dies, weil keine medizinische Behandlung erforderlich sei und erforderliche Fördermaßnahmen auch durch die Familie erbracht werden könnten. Teile der Klage wurden zurückgenommen und eingestellt; die restliche Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Die Klage wird insoweit abgewiesen; teilweise zurückgenommene Anträge werden eingestellt, da kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG liegt nur vor, wenn im Zielland für den Ausländer eine erhebliche, konkret-individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Die bloße Notwendigkeit spezieller schulischer oder förderpädagogischer Maßnahmen ohne medizinischen Behandlungsbedarf begründet regelmäßig kein Abschiebungshindernis, sofern eine angemessene Betreuung etwa durch die Familie möglich ist.
Eine Verschlimmerung einer Erkrankung aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat kann ein Abschiebungshindernis darstellen, setzt aber den Nachweis voraus, dass in der Aufnahmerepublik eine medizinisch notwendige Behandlung erfolgt und im Heimatstaat diese Behandlung fehlt oder unzureichend ist.
Bei teilweiser Zurücknahme der Klage ist der zurückgenommene Teil nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; über den verbleibenden Klägerantrag entscheidet das Gericht nach materieller Prüfung.
Das Verwaltungsgericht kann, wenn es der Begründung der Verwaltungsbehörde folgt, weitergehende Ausführungen nach § 77 Abs. 2 AsylVfG unterlassen, soweit die maßgeblichen Gesichtspunkte bereits verwaltungsbehördlich dargelegt sind.
Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand: Die Kläger sind Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien der Volkszugehörigkeit Roma. Sie betrieben bereits ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland, das seit dem 02.03.1993 bestandskräftig abgelehnt ist. Am 12.08.2002 reisten sie erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 15.08.2002 die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gaben die Kläger im Wesentlichen folgende Begründung für seinen Asylantrag: Die wirtschaftliche Situation sei für sie als Roma schlecht gewesen. Er, der Kläger zu 1), sei von seiner Arbeit entlassen worden. Sie hätten unter den Serben zu leiden. Das Bundesamt führte ein weiteres Asylverfahren durch. Mit Bescheiden vom 19.02.2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG offensichtlich nicht vorliegen sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen. Außerdem forderte es die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist kündigte das Bundesamt die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien bzw. den Staat an, in den die Kläger einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Der Bescheid wurde den Klägern am 23.02.2002 zugestellt. Die Kläger haben am 04.03.2002 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 26.03.2002 (15 L 728/02.A) hat das Gericht den vorläufigen Rechtsschutzantrag abgelehnt. Die Klägerin zu 4) trägt vor, dass sie schwer mehrfachbehindert sei. Sie legt diesbezüglich ein Schulärztliches Gutachten" der Schulärztin Dr. T vom 19.11.2001 vor, nach dem eine beinbetonte und linksbetonte Tetraspastik nach Frühgeburtlichkeit mit frühkindlicher Hirnschädigung" und mentale Retardierung mit Verdacht auf Lernbehinderung" festgestellt wird. Weiter legt sie eine Erklärung der Klassenlehrerin E5 vom 24.04.2002 vor, in der ausgeführt wird, dass die Klägerin zu 4) seit Ende Dezember 2001 die Klasse 3 a der Rheinischen Schule für Körperbehinderte in X besuche und bis dahin weder Kindergarten noch Schule besucht habe. Sie sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht speziell gefördert worden. Nach anfänglichen Schwierigkeiten habe sich nun gezeigt, dass sie neue Lerninhalte auf Grund eines speziellen Förderplans schnell verstehe und umsetze. Es sei gerade jetzt wichtig, dass sie kontinuierlich gefördert werde, da ihr sonst alle Möglichkeiten einer positiven geistigen und körperlichen Entwicklung genommen würden. Die Klägerin zu 4) legt darüber hinaus eine Erklärung der Sonderschullehrerin L vom 11.11.2002 vor, nach der sich die Klägerin zu 4) mittlerweile in der Klasse 4 a befinde. Sie habe in der Zeit auf der Schule neben dem guten allgemeinen Lernzuwachs sehr große Entwicklungsschritte im sozialen Bereich sowie in ihrer psychischen Stabilität und Gesamtpersönlichkeit gemacht. Es sei auf Grund ihrer Körperbehinderung verstärkt von großer Bedeutung, dass sie durch weiter gezielte Förderung ihrer Persönlichkeit lerne, sich selbst zu helfen und mit fremden Menschen, Räumen und Situationen zu recht zu kommen. Auch eine bemühte Familie könne ihr nicht den kompetenten Rahmen für diese gezielte Persönlichkeitsentwicklung geben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärten die Kläger zu 1) und 2), dass die Klägerin zu 4) gelähmt sei und nur mit Gehwagen etwas laufen könne. Normalerweise sitze sie im Rollstuhl. In ihrer Heimat hätten sie sich mehreren Therapien unterziehen müssen, die alle nicht geholfen hätten. Hier in Deutschland gehe es ihr besser. In Jugoslawien werde sie nicht gefördert und falle wieder in den Zustand völliger Behinderung zurück. Sie könne in Jugoslawien nicht eigenständig leben und überleben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung nahm die Prozessbevollmächtigte der Kläger die Klage bezüglich Art. 16 a GG und § 51 AuslG zurück. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 19.02.2002 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass bezüglich der Klägerin zu 4) ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht festgestellt werden könne, da eine medizinische Behandlung nicht angezeigt sei. Die Kenntnisse, die ihr in der Schule vermittelt würden, könnten ihr auch durch die Familie vermittelt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der Kläger hingewiesen worden ist. Entscheidungsgründe: Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. Im Übrigen ist die Klage in der noch anhängigen Form unbegründet. Die Bescheide des Bundesamtes vom 19.02.2002 in ihrer noch zu überprüfenden Form sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht vor. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne dieser Vorschrift sind nicht zu erkennen. Allerdings kann die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers in seinen Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis iSd. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG darstellen. BVerwG, Urteil vom 25.4.1997 - 9 C 58.96 - Den Klägern zu 1) bis 3) konkret-individuell drohende Gefahren in diesem Sinne sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Diesbezüglich sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG ab, da es der Begründung in den Bescheiden des Bundesamtes folgt. Auch der Klägerin zu 4) konkret-individuell drohende Gefahren in diesem Sinne liegen nicht vor. Das Gericht verkennt dabei zwar nicht, dass die Behinderung der Klägerin zu 4) ihr Leben in erheblichem Maße beeinflusst und beeinträchtigt. Allerdings ist vorliegend die Voraussetzung, dass sich ein Erkrankung in dem Heimatstaat derart verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, nicht gegeben. Hier liegt der Fall so, dass die Klägerin zu 4) schon in der Bundesrepublik Deutschland gar keiner medizinischen Behandlung sondern nur" einer speziellen Förderung auf Grund ihrer Behinderung bedarf. Wenn schon in der Bundesrepublik Deutschland keine medizinische Behandlung angezeigt ist, so ist es auch nicht ersichtlich, dass sich eine etwaige Erkrankung der Klägerin zu 4) in ihrem Heimatstaat - unabhängig von der Frage, ob eine Behandlung dort möglich ist oder nicht - verschlimmern könnte. Die behindertengerechte Förderung kann ihr auch in ihrem Heimatland, insbesondere durch ihre Familie, zu Teil werden. Da die Klägerin zu 4) bisher schon auf Grund der Förderung erhebliche Fortschritte gemacht hat, ist es auch zu erwarten, dass sie diese auch bei adäquater Betreuung und Förderung durch die Familie weiterhin machen wird. Ausgehend von diesen Erwägungen besteht für die Klägerin zu 4) kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.