Klage gegen Fahrtenbuchauflage nach §31a StVZO abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Halterin eines Pkw, wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage nach §31a StVZO, nachdem eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht aufgeklärt werden konnte. Sie rügt Ermittlungsdefizite und beruft sich auf Zeugnisverweigerungsrechte. Das Gericht hält die Voraussetzungen des §31a StVZO für erfüllt und weist die Klage als unbegründet ab, da die Halterin den Fahrzeugführer nicht benannt hat und kein Ermittlungsdefizit vorliegt.
Ausgang: Klage gegen die Fahrtenbuchauflage nach §31a StVZO als unbegründet abgewiesen; Ordnungsverfügung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
§ 31a Abs. 1 StVZO berechtigt die Behörde, dem Fahrzeughalter ein Fahrtenbuch aufzuerlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung nicht möglich war.
Die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers ist gegeben, wenn der Halter trotz Aufforderung und Gelegenheit den Fahrzeugführer nicht benennt; dies kann die Anordnung eines Fahrtenbuchs rechtfertigen.
Ein Ermittlungsdefizit der Behörde liegt nicht vor, wenn die zuständige Behörde die ihr obliegenden, angemessenen Ermittlungen durchgeführt hat; weitergehende, überobligatorische Nachforschungen sind nicht erforderlich.
Die Berufung des Halters auf ein Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten Dritter hindert die Anordnung eines Fahrtenbuchs nicht, sofern die Identität des Fahrers anderweitig nicht festgestellt werden kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.
Die Klägerin ist Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00. Mit diesem Fahrzeug wurde am 22.03.2013 um 16:42 Uhr in M. innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Straße Auf dem T. in Fahrtrichtung U. -I. -Straße in Höhe des Friedhofes die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 32 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten.
Unter dem 15.04.2013 übersandte die Bußgeldstelle des Beklagten der Klägerin einen Zeugenfragebogen nebst Radarfoto mit der Aufforderung, den unbekannten Fahrzeugführer zu benennen. Daraufhin bestellten sich mit Schriftsatz vom 30.04.2013 unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Zeugenbeistand und beantragten zunächst die Gewährung von Akteneinsicht. Es wurde mitgeteilt, dass die Klägerin den Zeugenfragebogen vom 15.04.2013 erhalten habe, sich aber ohne Einsicht in die Bußgeldakte nicht zu einer verbindlichen Aussage in der Lage sehe. Mit Schreiben vom 07.05.2013 übersandte die Bußgeldstelle des Beklagten den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Bußgeldakte zur Einsichtnahme. Unter dem 07.05.2013 übersandte die Bußgeldstelle des Beklagten der Klägerin erneut einen Zeugenfragebogen nebst Radarfoto mit der Aufforderung, den weiterhin unbekannten Fahrzeugführer zu benennen. Daraufhin teilten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 15.05.2013 mit, man werde unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen. Angaben zum Fahrzeugführer wurden in der Folgezeit nicht gemacht.
Ebenfalls am 07.05.2013 ersuchte die Bußgeldstelle des Beklagten die Stadt N. um Übersendung der Ausweisfotos eines etwaig im Haushalt der Klägerin lebenden Bruders oder Ehemannes. Die Stadt N. übermittelte sodann unter dem 17.05.2013 ein Ausweisfoto des Ehemannes der Klägerin, S. M1. . Daraufhin leitete die Bußgeldstelle des Beklagten ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Ehemann, S. M1. , ein und hörte diesen mit Anhörungsbogen vom 17.06.2013 zu der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung an. Daraufhin bestellten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht mit Schriftsatz vom 28.06.2013 auch für den Ehemann der Klägerin als Bevollmächtigte und beantragten erneut die Gewährung von Akteneinsicht. Die Bußgeldakte wurde mit Schreiben vom 15.07.2013 zur Einsichtnahme übersandt. Nachdem die Prozessbevollmächtigten des Ehemannes mit Schriftsatz vom 19.08.2013 darauf hingewiesen hatten, dass der Ehemann bei einem Abgleich mit dem Radarfoto offensichtlich nicht als Fahrzeugführer in Betracht komme, wurde das eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen S. M1. am 19.08.2013 mit der Begründung eingestellt, dass dieser nicht der Täter sei.
Mit Schreiben vom 15.01.2014 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuches an. Mit Schriftsatz vom 21.01.2014 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Gewährung von Akteneinsicht. Nach erfolgter Akteneinsicht wurde mit Schriftsatz vom 06.02.2014 zur beabsichtigten Auferlegung des Fahrtenbuches Stellung genommen und im Wesentlichen ausgeführt, die Ermittlung des Fahrzeugführers sei wegen eines Ermittlungsdefizits des Beklagten nicht im Sinne von § 31a StVZO unmöglich gewesen.
Mit Ordnungsverfügung vom 13.02.2014, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 14.02.2014, verpflichtete der Beklagte die Klägerin, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XX für den Zeitraum vom 03.03.2014 bis zum 02.03.2015 ein Fahrtenbuch zu führen und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, mit dem Fahrzeug der Klägerin sei ein schwerer Verkehrsverstoß begangen worden. Der begangene Geschwindigkeitsverstoß wäre bei rechtzeitiger Ermittlung des Fahrzeugführers mit drei Punkten im Verkehrszentralregister und einem einmonatigen Fahrverbot geahndet worden. Der Fahrer des Fahrzeugs habe indes nicht festgestellt werden können.
Die Klägerin hat am 21.02.2014 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
Zur Begründung ihrer Klage führt sie im Wesentlichen aus, die angeordnete Fahrtenbuchauflage sei rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a StVZO seien nicht erfüllt. Die Ermittlung des Fahrzeugführers sei nicht unmöglich gewesen, weil der Beklagte nicht alle angemessenen und zumutbaren Nachforschungen betrieben habe. Sie habe sich zulässigerweise auf das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht berufen dürfen, weil es sich bei dem Fahrzeugführer um ihren Sohn gehandelt habe. Sie sei daher nicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes verpflichtet gewesen. Nachdem im Übrigen ihr Ehemann als Tatverdächtiger der begangenen Ordnungswidrigkeit angehört worden sei, habe aus ihrer Sicht keine Veranlassung mehr bestanden, an der Aufklärung der Identität des Fahrzeugführers mitzuwirken. Der Beklagte habe den Sachverhalt aus ihrer Sicht vielmehr bereits durch eigene Ermittlungen aufgeklärt. Die Berufung auf ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht führe im Umkehrschluss nicht automatisch dazu, dass die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers im Sinne von § 31a StVZO unmöglich sei. Der Umstand, dass sich der Fahrzeugführer innerhalb der Verjährungsfrist nicht habe ermitteln lassen, sei dem Beklagten zuzurechnen. Dieser hätte das Ermittlungsersuchen an die Stadt N. nicht auf die Übersendung von Ausweisfotos eines potentiellen Ehemannes oder Bruders beschränken dürfen. Es habe vielmehr nahe gelegen, das Ermittlungsersuchen auch auf mögliche, in ihrem Haushalt lebende volljährige Kinder zu erstrecken. In diesem Fall wäre der Fahrzeugführer, weil es sich um ihren Sohn gehandelt habe, rechtzeitig ermittelt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Beklagte seine Ermittlungen nicht auch auf mögliche Kinder erstreckt habe. Ein derartiger Ermittlungsansatz wäre erfolgversprechend und sei für den Beklagten auch zumutbar gewesen. Eine Erstreckung des Ermittlungsansatzes auf den Sohn der Klägerin, wäre weder wahllos zeitraubend gewesen, noch hätte es eine kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlung dargestellt.
Das erkennende Gericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 10.03.2014 – 14 L 426/14 – abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 12.05.2014 – 8 B 369/14 – zurückgewiesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13.02.2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a StVZO seien erfüllt. Eine Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen, weil die Klägerin auf die übersandten Zeugenfragebögen nicht reagiert und den Fahrzeugführer nicht benannt habe. Es liege auch kein Ermittlungsdefizit des Beklagten vor, denn die Klägerin sei ihren Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Benennung des Fahrzeugführers nicht nachgekommen. Von einer fehlenden Mitwirkung sei bereits dann auszugehen, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksende bzw. keine Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugnutzer mache. So liege der Fall hier. Dass der Beklagte trotz der fehlenden Mitwirkung der Klägerin überobligatorische, weitere Ermittlungen angestellt habe, zu denen er nicht verpflichtet gewesen sei, sei unerheblich und führe nicht zu einem Ermittlungsdefizit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13.02.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO sind hier erfüllt. Zur Begründung wird insoweit zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen auf den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen, ausführlich begründeten Beschluss des erkennenden Gerichts vom 10.03.2014 – 14 L 426/14 – sowie den zurückweisenden Beschluss des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.05.2014 – 8 B 369/14 – Bezug genommen. Sämtliche von der Klägerin angeführten Argumente sind in diesen Beschlüssen bereits eingehend gewürdigt worden. Weitere, über das bisherige Vorbringen hinausgehende Argumente hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).