Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsanordnung nach Dublin III
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerinnen beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung des BAMF vom 27.02.2015. Streitpunkt war, ob die Abschiebung nach Italien derzeit durchführbar ist und ob die Dublin-III-Vorschriften ein subjektives Recht auf Selbsteintritt begründen. Das Gericht gab dem Antrag statt, weil erhebliche Zweifel an der Durchführbarkeit bestehen, insbesondere wegen systemischer Mängel im Asylverfahren und der Aufnahmebedingungen für Familien mit minderjährigen Kindern. Eine Überstellung sei nur nach individueller Zusicherung Italiens zulässig; die Behörden tragen die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG wegen erheblicher Durchführbarkeitszweifel stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesamt ordnet nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in den zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
Die Dublin-VO begründet grundsätzlich keine subjektiven Rechte der Asylbewerber gegenüber einem Mitgliedstaat auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts; die Regelungen dienen vornehmlich der Zuständigkeitsverteilung zwischen Mitgliedstaaten und nicht der Schaffung individueller Durchsetzungsansprüche.
Vermögende Zweifel daran, dass eine Überstellung durchführbar ist (etwa wegen systemischer Mängel im aufnehmenden Staat), verhindern das Feststehen der Durchführbarkeit im Sinne des § 34a Abs. 1 AsylVfG.
Bei Familien mit minderjährigen Kindern darf eine Überstellung erst erfolgen, wenn zuvor individuelle Zusicherungen der aufnehmenden Behörden hinsichtlich angemessener Betreuung und Wahrung der Einheit der Familie vorliegen (Aufgriff von Tarakhel).
Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zugunsten der Antragsteller anzuordnen, wenn die Abschiebungsanordnung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet und das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Aussetzungsinteresse überwiegt.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 1897/15.A gegen Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2015 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Der am 9. März 2015 bei Gericht gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 1897/15.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2015 anzuordnen,
hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere haben die Antragsteller die Wochenfrist zur Stellung des Antrags gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG eingehalten.
Der Antrag ist auch begründet.
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung des Interesses der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen fällt zu Gunsten der Antragstellerinnen aus, weil die Abschiebungsanordnung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
Nach § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 27a AsylVfG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Es bestehen erhebliche Zweifel, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall derzeit erfüllt sind.
Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (I.). In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG (II.).
Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Diese findet gemäß ihrem Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, also auch auf den Asylantrag der Antragstellerinnen vom 13. Mai 2014.
I. Nach den Vorschriften der Dublin III-VO ist Italien zwar aus den in dem angegriffenen Bescheid angegebenen Gründen der zuständige Staat für die Prüfung der durch die Antragstellerinnen gestellten Asylanträge.
Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der Zuständigkeit Italiens eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, von dem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, die Antragstellerinnen nach Italien abzuschieben.
Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die jeweiligen Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Art. 9 Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen - wie die der bisherigen Dublin II‑VO - zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin.
Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 -, juris, Rn. 60, 62 und Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris, Rz. 37; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris, Rz. 7.
II. Gegenwärtig steht indes nicht im Sinne von § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG fest, dass die Abschiebung der Antragstellerinnen nach Italien durchgeführt werden kann, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Familien mit minderjährigen Kindern in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen. Die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs,
EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, S. 413,
der Fall ist, liegen bei Familien mit minderjährigen Kindern vor.
Anders bei Asylbewerbern, die nicht dieser besonders schutzbedürftigen Personengruppe unterfallen: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. Mai 2015 – 13 K 1535/15.A –, S. 6 ff. des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen.
Das ergibt sich - angesichts des Alters der Antragstellerin zu 2. von derzeit vier Jahren - aus den tatsächlichen Feststellungen des EGMR in dessen Urteil vom 4. November 2014,
Nr. 29217/12 in der Rechtssache Tarakhel ./. Schweiz, juris (in englischer Sprache),
und deren Bewertung durch den EGMR, denen sich das Gericht anschließt.
Danach darf eine Überstellung der Antragstellerinnen erst erfolgen, wenn die Antragsgegnerin vorher eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden für eine dem Alter der Antragstellerin zu 2. angemessene Betreuung und die Wahrung der Einheit der Familie erhalten hat.
Eine solche individuelle Garantie der italienischen Behörden hat die Beklagte nach Lage der Akten nicht eingeholt. Überdies gibt Italien ausweislich der dem Gericht vorliegenden Auskunft der Liasonbeamtin des Bundesamtes in Rom vom 13. April 2014 keine individuellen Zusicherungen mehr ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).