Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung nach Ghana
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF nach Ghana wurde abgelehnt. Das Gericht sah keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids; Asylantrag und subsidiärer Schutz seien offensichtlich unbegründet. Die Darstellungen des Antragstellers zur Verfolgung wegen Homosexualität wurden als unglaubhaft beurteilt, und eine sichere innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit wurde bejaht.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Ghana wurde abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 36 Abs. 4 AsylVfG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts voraus; solche Zweifel bestehen nur bei erheblichen Gründen, die die Unwahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit nahelegen.
Eine Offensichtlichkeitsfeststellung, die Asylanträge als offensichtlich unbegründet einstuft, ist gerechtfertigt, wenn die vorgetragenen Verfolgungssachverhalte unglaubhaft sind und keine weiteren erheblichen Anhaltspunkte vorliegen.
Die bloße Existenz strafrechtlicher Vorschriften gegen einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen begründet allein noch keine Verfolgungsgefahr; erforderlich ist darzulegen, dass diese Vorschriften in der Praxis tatsächlich angewendet und verfolgt werden.
Bei der Prüfung des Schutzbedarfs ist die Möglichkeit eines innerstaatlichen Fluchtalternativortes zu berücksichtigen; das Fehlen substantiierter Darlegungen, warum ein solcher Ort nicht zumutbar ist, spricht gegen die Annahme einer Verfolgungsgefahr.
Credibility-Defizite des Antragstellers können die Annahme einer offensichtlichen Unbegründetheit des Asylbegehrens tragen, wenn lebensnahe Einzelheiten fehlen und medizinische/forensische Hinweise die Darstellung nicht stützen.
Leitsatz
Ghana; keine Verfolgungsgefahr wegen Homosexualität allein aufgrund Strafandrohung bzw. Ordnungswidrigkeit - keine Hinweis auf Anwendung dieser Regelungen
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der am 27. März 2013 sinngemäß bei Gericht anhängig gemachte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage (13 K 2149/14.A) gegen Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2014 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Es bestehen vorliegend keine Gründe, die es rechtfertigen, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung (§ 75 AsylVfG) aufschiebende Wirkung zu verleihen.
Nach § 36 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG darf eine Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes – hier der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Bescheid vom 17. März 2014 – bestehen.
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn „erhebliche Gründe“ dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält,
vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996, 678 (680).
Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist vorliegend zum einen die Frage, ob das Bundesamt den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie seinen Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, zum anderen die Frage, ob das Bundesamt zu Recht die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylVfG abgelehnt und das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG angenommen hat.
Die vom Bundesamt im Bescheid vom 17. März 2014 getroffene Offensichtlichkeitsfeststellung ist weder hinsichtlich der Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch hinsichtlich des Asylbegehrens (Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides) zu beanstanden. Das Gericht folgt nach dem Sach- und Erkenntnisstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG) der Auffassung des Bundesamtes, wonach dem Antragsteller im Falle der Ausreise nach Ghana, einem sicheren Herkunftsland, keine politische Verfolgung droht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird entsprechend § 77 Absatz 2 AsylVfG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 17. März 2014, insbesondere auf Seiten 5 und 6 verwiesen. Anhaltspunkte im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 Satz 2 i.V.m. § 29a Absatz 1 2. Halbsatz AsylVfG, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass dem Antragsteller, der nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Republik Ghana ist, entgegen der gesetzlichen Vermutung bei einer Ausreise nach Ghana politische Verfolgung droht, hat dieser weder im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, noch sind solche Gründe sonst ersichtlich. Das Gericht folgt insbesondere der Einschätzung, dass die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände, dass er in den Verdacht geraten sei, homosexuell zu sein, und dass er von Angehörigen einer Gruppe namens B. M. angegriffen worden sei, die versucht hätten, ihn umzubringen und seinen Freund getötet hätten, unglaubhaft sind. Der Antragsteller hat es bei der Schilderung des angeblichen Überfalls an jeglichen lebensnahen Einzelheiten fehlen lassen, die den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermitteln könnten. Auch erscheint nicht im Ansatz nachvollziehbar, warum die Angreifer den Antragsteller und dessen Freund – wenn sie sie töten wollten – zunächst noch fotografiert haben sollten. Soweit der Antragsteller zum Nachweis des körperlichen Übergriffs auf eine kahle Stelle auf seiner Kopfhaut verweist, ist dies zur Darlegung des angeblich erlittenen Übergriffs schon deshalb ungeeignet, weil das Vorhandensein einer Narbe hinsichtlich der Ursache der Verletzung unergiebig ist. Dem ist der Antragsteller im vorliegenden gerichtlichen Verfahren bislang nicht substantiiert entgegen getreten.
Darüber hinaus ist in jedem Fall davon auszugehen, dass der Antragsteller sich an einem anderen Ort in Ghana ohne begründete Furcht vor Verfolgung aufhalten kann, § 3e Absatz 1 AsylVfG. Es ist nichts Substantiiertes dafür dargelegt, dass der Antragsteller sich nicht auch außerhalb von Asuoyeboa niederlassen könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller angesichts der angeblichen Morddrohung keinen Schutz von staatlichen Stellen erhalten könnte. Hierzu fehlen schon substantiierte Angaben des Antragstellers, die sein Bemühen um einen solchen Schutz erkennen ließen. Da er in Asuoyeboa nur noch die Frau seines verstorbenen (Zieh-)Vaters kennt, die ihn aber nach eigenen Angaben von dessen Erbe ausgeschlossen und aus dem Haus geworfen hat, gibt es auch keinen nachvollziehbaren Grund dafür, warum er seinen Aufenthalt gerade in Asuoyeboa nehmen müsste.
Schließlich ist, selbst unterstellt der Antragsteller - der allerdings selbst angibt, nicht homosexuell zu sein - würde in den Augen potentieller Verfolger wegen des Kontakts zu einer homosexuellen Person selbst als homosexuell gelten, hieraus nicht abzuleiten, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Republik Ghana mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter Verfolgung leiden würde.
Davon ist allein aufgrund der im ghanaischen Strafgesetzbuch (Section 104) enthaltenen Strafandrohung für nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen Personen des gleichen Geschlechts sowie der Einstufung als Ordnungswidrigkeit bzw. Vergehen im Falle der Einvernehmlichkeit nicht auszugehen. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylVfG solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Hierzu gehört gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG auch die diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung.
Von der demnach für die Annahme einer Verfolgungshandlung erforderlichen bestimmten Schwere einer Grundrechtsverletzung ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aber nicht schon bei jeder Verletzung der Grundrechte eines homosexuellen Asylbewerbers auszugehen.
EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 -, juris Rn. 53.
Namentlich genügt danach nicht das bloße Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind. Vielmehr ist es insoweit erforderlich, dass diese Strafe auch tatsächlich in der Praxis verhängt wird.
EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 -, juris Rn. 56 ff.
Solche positiven Feststellungen können indes nicht getroffen werden. Ausweislich des aktuellen Lageberichts sind dem Auswärtigen Amt in den letzten Jahren weder Verurteilungen aufgrund dieser Vorschriften bekannt geworden, noch gab es entsprechende Hinweise durch Menschenrechtsorganisationen,
vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana vom 17. Januar 2014, S. 10.
Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Feststellung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG nicht vorliegen (Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides) und damit auch nicht hinsichtlich der Abschiebungsdrohung in das Herkunftsland Ghana (Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides).
Soweit die Feststellung die Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 AufenthG betrifft, hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren keine relevanten Umstände vorgetragen, die für die Annahme eines Abschiebungsverbotes sprechen, noch sind solche sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.