Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·13 L 627/15.A·12.04.2015

Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Abschiebungsandrohung

Öffentliches RechtAsyl- und AusländerrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte festzustellen, dass seine Klage gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF vom 13.02.2015 aufschiebende Wirkung hat. Das Gericht wertete den Antrag auslegungsfähig und stellte fest, dass wegen Anwendbarkeit des § 38 Abs. 1 i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylVfG die Klage aufschiebende Wirkung besitzt. Die materielle Rechtmäßigkeit der Androhung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylVfG stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz hat grundsätzlich nur in den in § 75 Abs. 1 AsylVfG genannten Fällen aufschiebende Wirkung; hierzu zählt § 38 Abs. 1 AsylVfG.

2

Wird eine Abschiebungsandrohung unter Berufung auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG erlassen, kommt der Klage kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 vorliegen.

3

Bei unklarer oder missverständlicher Formularsprache ist der Antrag im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzziels des Antragstellers auszulegen; aus einer solchen Auslegung kann sich die begehrte Feststellung ergeben.

4

Die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ist im Eilverfahren nicht zu entscheiden, sondern bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 34a AsylVfG§ 38 Abs. 1 AsylVfG§ 75 Abs. 1 AsylVfG§ 154 Abs. 1 RVG§ 83b AsylVfG§ 30 Abs. 1 RVG

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klage 13 K 1509/15.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2015 aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der wörtlich formulierte Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien im Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2015 anzuordnen,

4

bedarf zunächst der Auslegung. Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin tatsächlich keine Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylVfG), sondern eine Abschiebungsandrohung auf der Grundlage der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG erlassen hat mit der Folge, dass der Klage bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt (§ 75 Abs. 1 AsylVfG), ausweislich der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung die Antragsgegnerin jedoch gleichwohl auf dem Standpunkt steht, dass die Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung hat, ist bei verständiger Würdigung des erkennbaren Rechtsschutzziels des Antragstellers davon auszugehen, dass er beantragt,

5

festzustellen, dass die Klage 13 K 1509/15.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2015 aufschiebende Wirkung hat.

6

In dieser Auslegung ist der Antrag zulässig und begründet. Wie bereits erwähnt, kommt der Klage aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylVfG hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz (nur) in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylVfG aufschiebende Wirkung. Hier liegt ein Fall des § 38 Abs. 1 AsylVfG vor, weil das Bundesamt dem Antragsteller, wie dort vorgesehen, eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens gesetzt hat.

7

Die Frage, ob in der hier gegebenen Fallkonstellation (Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen Zuerkennung internationalen Schutzes in Bulgarien) die Abschiebungsandrohung zu Recht ergangen ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Klärung; diese bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.