Einstweilige Anordnung: Einreisegewährung trotz Offensichtlichkeitsablehnung des BAMF
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Einreise in die Bundesrepublik zur Fortführung seines Asylverfahrens und die Anordnung aufschiebender Wirkung seiner Klage gegen die Offensichtlichkeitsablehnung des BAMF. Das VG ordnet die Einreisegewährung und die Aussetzung der Abschiebung an, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils bestehen. Das BAMF habe Widersprüche nicht hinreichend substantiiert und dem Antragsteller keine Erklärungsgelegenheit verschafft.
Ausgang: Einstweiliger Rechtsschutz stattgegeben: Einreisegewährung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Offensichtlichkeitsablehnung des BAMF angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 18a AsylVfG ist das Asylverfahren bei Flughafenasyl grundsätzlich vor einer endgültigen Entscheidung über die Einreise durchzuführen, soweit eine Unterbringung am Flughafen möglich ist.
Die Einreise darf nach § 18a Abs. 3 AsylVfG nur verweigert werden, wenn der Asylantrag offensichtlich unbegründet ist; im Eilverfahren genügt schon das Fehlen ernstlicher Zweifel an der Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht.
Nach § 30 Abs. 1 AsylVfG liegt offensichtliche Unbegründetheit nur vor, wenn vernünftige Zweifel an der Erfolglosigkeit des Asylantrags ausgeschlossen sind; bei bloßer Zweifelhaftigkeit ist im Eilverfahren der Einreisegewährung Vorrang zu geben.
Bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit muss die Behörde konkrete Widersprüche substantiiert darlegen und dem Betroffenen Gelegenheit zur Erläuterung geben; unterbleibt dies, können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Offensichtlichkeitsentscheidung begründet sein.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Antragsgegnerin zu 2) wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Durchführung seines Asylverfahrens zu gestatten.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers ‑ 13 K 1707/14.A - gegen Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2014 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der am 11. März 2014 bei Gericht anhängig gemachte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz war im Hinblick auf § 18a Abs. 4 und 5 Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) sinngemäß dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrt,
die Antragsgegnerin zu 2) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten sowie
die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 1707/14.A gegen Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2014 anzuordnen.
Der so auszulegende Antrag, über den gemäß § 76 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG die Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere rechtzeitig gestellt, und auch begründet.
Der Antragsteller hat im Sinne der §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm zur weiteren Durchführung seines Asylverfahrens die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten ist.
Gemäß § 18a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist bei Ausländern, die bei der Grenzbehörde auf einem Flughafen um Asyl nachsuchen und sich dabei - wie der Antragsteller, der bei seiner Ankunft am 6. März 2014 bei der Grenzschutzstelle am Flughafen E. einen verfälschten französischen Pass vorlegte - nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen, das Asylverfahren vor der Entscheidung über die Einreise durchzuführen, soweit – wie im vorliegenden Fall – die Unterbringung auf dem Flughafengelände während des Verfahrens möglich ist. Gemäß § 18a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ist diesen Ausländern die Einreise zu verweigern, wenn ihr Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird.
Das Bundesamt hat den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 10. März 2014, der dem Antragsteller noch am gleichen Tag zusammen mit der Entscheidung über die Einreiseverweigerung gegen Empfangsbestätigung zugestellt worden ist (§ 18a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG), als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Eine offensichtliche Unbegründetheit im Sinne von § 30 Abs. 1 AsylVfG liegt dann vor, wenn vernünftige Zweifel an der Erfolglosigkeit des Asylantrags ausgeschlossen sind. Dies hat zur Folge, dass der Eilantrag bereits dann Erfolg haben muss, wenn der Asylantrag nicht offensichtlich, sondern nur „schlicht“ unbegründet erscheint.
So liegt der Fall hier, denn das Gericht hat ernstliche Zweifel im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes. Die Einreiseverweigerung durch die Antragsgegnerin zu 2) begegnet daher ebenfalls ernstlichen Zweifeln.
Das Bundesamt geht in seinem Bescheid vom 10. März 2014 davon aus, das Vorbringen des Antragstellers werde dem Anspruch an einen glaubhaften Sachvortrag nicht gerecht. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe wiesen Ungereimtheiten und Widersprüche auf, die den tatsächlichen Lebensumständen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entsprechen könnten und somit nicht nachvollziehbar seien. Die Vielzahl der entstandenen Widersprüche lasse den Antrag scheitern.
Dieser Einschätzung kann so nicht gefolgt werden. Das Bundesamt hat zunächst keine Vielzahl an Widersprüchen aufgezeigt.
Soweit es darauf abstellt, der Antragsteller habe bei seiner Befragung durch die Bundespolizei am 6. März 2014 angegeben, es sei am 16. Dezember 2013 bei der Festnahme zu einer Schießerei gekommen, während er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen habe, die Schießerei habe schon einen Tag vorher, am 15. Dezember 2013 stattgefunden, liegt kein Widerspruch vor. Der Antragsteller hat in der Anhörung vielmehr angegeben, bereits einen Tag vor dem 16. Dezember 2013 habe es in der zweiten Residenz des Colonel in der Innenstadt einen weiteren Schusswechsel zwischen Leibwächtern und Soldaten gegeben (Bl. 5 und 6 der Niederschrift).
Soweit das Bundesamt darauf abstellt, der Antragsteller habe gegenüber der Bundespolizei angegeben, er habe mit seinen Eltern telefoniert um sie darüber zu informieren, dass er aus Angst das Land verlassen werde, während er vor dem Bundesamt vorgetragen habe, seine Eltern über seine Flucht in den Süden informiert zu haben, nachdem er von der Festnahme des Gärtners erfahren habe, liegt ebenfalls kein die Glaubhaftigkeit des Sachvortrags erschütternder Widerspruch vor. Beide Schilderungen schließen einander nicht zwingend aus. Sie betreffen auch keinen wesentlichen Punkt des Vorbringens des Antragstellers. Bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben hätte es im Übrigen des Versuchs einer weiteren Aufklärung bedurft, der jedoch ausweislich des Anhörungsprotokolls unterblieben ist. Insofern ist offen, ob der Antragsteller den Widerspruch nicht auch hätte auflösen können.
Soweit das Bundesamt darüber hinaus auf Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Vortrag des Antragstellers abstellt, rechtfertigen diese ebenfalls nicht das Urteil, der Antrag des Antragstellers sei offensichtlich unbegründet.
Im Hinblick auf die Angaben des Antragstellers zu Frage 19 einerseits und seine Angaben zur Finanzierung seiner Reise andererseits wäre es vielmehr erforderlich gewesen, den Antragsteller auf die Ungereimtheit im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Gärtner aufmerksam zu machen, und ihm Gelegenheit zu einer Erklärung zu geben. Eine Erklärung für diese Ungereimtheit erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen. Ausweislich des Anhörungsprotokolls ist ein entsprechender Hinweis an den Antragsteller aber nicht erfolgt, so dass offen ist, ob er die Ungereimtheit nicht auch hätte erklären können.
Das Gericht kann auch nicht die Einschätzung des Bundesamtes nachvollziehen, das persönliche Verhalten des Antragstellers am 16. Dezember 2013 stehe im Widerspruch zu den tatsächlichen Lebensumständen und sei in keiner Weise zu verstehen. Das Bundesamt setzt sich insoweit nicht hinreichend mit der vom Antragsteller in der Anhörung abgegebenen Erklärung auseinander.
Ob bzw. inwieweit schließlich der Antragsteller als Gärtner eines putschverdächtigen Militärangehörigen möglicherweise selbst in das Blickfeld der Verfolgerbehörden geraten sein kann, ist eine Frage, die gegebenenfalls der weiteren Aufklärung bedarf. Diese Aufklärung bleibt aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Bestehen somit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes, ist die Gestattung der Einreise des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland anzuordnen. Dies gilt gemäß § 18a Abs. 5 Satz 2 AsylVfG gleichzeitig als Aussetzung der Abschiebung, so dass auch die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 1707/14.A gegen Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 10. März 2014 anzuordnen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.