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Verwaltungsgericht Düsseldorf·13 L 482/16.A·03.04.2016

Eilrechtsschutz gegen Dublin-Abschiebungsanordnung nach Belgien bei Rückkehr in Herkunftsstaat

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach Belgien sowie gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Hinsichtlich der Befristungsentscheidung verneinte das Gericht mangels Rechtsschutzinteresses die Zulässigkeit. Im Übrigen ordnete es die aufschiebende Wirkung an, weil erhebliche Zweifel an der Zuständigkeit Belgiens nach der Dublin III-VO bestanden: Die Wiederaufnahmepflicht sei wegen eines mehr als dreimonatigen Aufenthalts außerhalb der EU erloschen, wobei sich die Behörde nicht auf fehlenden Nachweis berufen könne, wenn sie Informationspflichten im Wiederaufnahmegesuch verletzt. Prozesskostenhilfe wurde nur im erfolgreichen Umfang bewilligt.

Ausgang: Aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung nach Belgien angeordnet; im Übrigen (Befristung/PKH) abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, soweit er sich gegen einen lediglich begünstigenden Verwaltungsakt richtet und dem Antragsteller hierfür das Rechtsschutzinteresse fehlt.

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Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG setzt im Dublin-Verfahren voraus, dass der als Zielstaat benannte Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

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Die Wiederaufnahmepflicht nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO kann nach Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO erlöschen, wenn der Betroffene das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat; ein danach gestellter Antrag löst ein neues Zuständigkeitsbestimmungsverfahren aus.

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Verletzt der ersuchende Mitgliedstaat seine unionsrechtlichen Informationspflichten im Wiederaufnahmeverfahren und vereitelt dadurch den Nachweis nach Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO, kann dies einer Berufung auf die fehlende Nachweisführung des ersuchten Mitgliedstaats entgegenstehen.

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Beruht die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme auf unrichtigen oder unvollständigen Informationen des ersuchenden Staats, ist sie nicht geeignet, eine Zuständigkeit des ersuchten Staats zu begründen oder fortzuschreiben.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 123 VwGO§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 26a AufenthG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 1517/16.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2016 wird angeordnet, soweit sie sich gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2. des Bescheides richtet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller jeweils zu einem Sechstel und die Antragsgegnerin zu drei Sechsteln.

Den Antragstellern wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. H.       aus N.      bewilligt, soweit der Rechtsschutzantrag darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2. des Bescheides anzuordnen. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Gründe

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Der am 16. Februar 2016 bei Gericht gestellte Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 1517/16.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2. und bezüglich Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2016 anzuordnen,

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zu dessen Entscheidung gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter berufen ist, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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I. Der Antrag ist allerdings unzulässig, soweit er darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Befristungsentscheidung (Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides) anzuordnen. Insoweit fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil es sich bei der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) lediglich um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, die Antragsteller ohne vollziehbare Befristung also schlechter stünden als mit erfolgter Befristung. Das Gericht hat davon abgesehen, die Stellung eines - in derartigen Fällen allein sachgerechten - Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, gerichtet auf Verkürzung der Frist, anzuregen, weil auch ein solcher keinen Erfolg gehabt hätte. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung ist mit einer Abschiebung der Antragsteller nach Belgien bis auf Weiteres nicht zu rechnen, weshalb es an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund, das heißt an der Dringlichkeit der begehrten Regelung, fehlen würde.

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II. Im Übrigen ist der Rechtsschutzantrag zulässig und begründet.

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Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller fällt zu Gunsten der Antragsteller - einem aus Tschetschenien stammenden Ehepaar mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind - aus, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) die Abschiebungsanordnung erheblichen rechtlichen Bedenken begegnet.

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Als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Abschiebungsanordnung kommt lediglich § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Betracht. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

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Im vorliegenden Verfahren, in dem es - dem eigentlichen Asylverfahren vorgelagert - zunächst nur um die Bestimmung des für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller vom 3. September 2015 zuständigen Mitgliedstaats nach der Dublin III-VO geht, kann allenfalls auf § 27a AsylG als einschlägige Tatbestandsalternative zurückgegriffen werden. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hier hat das Bundesamt das Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin III-VO durchgeführt und als dessen Ergebnis unter Ablehnung der Asylanträge als unzulässig nach § 27a AsylG die Abschiebung in den ‑ seiner Ansicht nach - für die Durchführung der Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat Belgien angeordnet.

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Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass die Abschiebungsanordnung nach Belgien zu Unrecht ergangen ist, weil dieser Mitgliedstaat für die Durchführung der Asylverfahren nicht zuständig ist.

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1. Zwar war Belgien ursprünglich zuständig, weil die Antragsteller im Jahr 2010 dort Asyl beantragt hatten und Belgien daraufhin Asylverfahren durchgeführt hat. Die sich hieraus nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO ergebende Pflicht zur Wiederaufnahme der Antragsteller zu 2. und 3. dürfte jedoch gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO erloschen sein, weil die Antragsteller zu 2. und 3. nach dem negativen Abschluss ihrer Asylverfahren in Belgien im Jahr 2013 in den Herkunftsstaat Russland zurückgekehrt sind und sich dort ca. zwei Jahre aufgehalten haben, bevor sie Anfang April 2015 nach Deutschland gereist sind, wo sie dann die streitgegenständlichen Asylanträge gestellt haben.

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Gemäß Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-VO erlöschen die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) oder d), um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist - was hier offensichtlich nicht der Fall ist - im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Unterabsatz 2 der Vorschrift sieht vor, dass ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag als neuer Antrag gilt, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslöst.

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Bei summarischer Prüfung dürften die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO hier vorliegen.

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a) Es ist davon auszugehen, dass die Antragsteller zu 2. und 3. nach Beendigung ihrer Asylverfahren in Belgien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen haben. Bei ihren Befragungen durch das Bundesamt haben die Antragsteller erklärt, dass die Antragsteller zu 2. und 3. nach erfolglosem Abschluss der Asylverfahren in Belgien nach Tschetschenien zurückgekehrt sind, wo sie bis zur erneuten Ausreise im April 2015 wohnhaft waren. So antwortete die Antragstellerin zu 2. bei ihrer Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gemäß § 25 AsylG am 3. September 2015 auf die Frage, wann sie ihr Heimatland verlassen habe: „Anfang April 2015“ (Bl. 73 der Bundesamtsakte). Dies präzisierte sie in dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 3. September 2015 (siehe Bl. 77 der Bundesamtsakte); unter Ziffer 3.1. der betreffenden Niederschrift (Frage: „Wann haben Sie Ihr Herkunftsland erstmalig verlassen?“) heißt es:

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„Antwort: Anfang April 2015 (als in Belgien das Asylverfahren beendet wurde, bin ich für 2 Jahre nach Tschetschenien ausgereist mit 3 Kindern und habe dort gelebt, im Jahr 2015 bin ich erneut nach Europa eingereist), als Nachweis für den Aufenthalt nach Rußland dient der Inlandspass, der am 24.10.2013 im Kreis B.       -N1.      ausgestellt wurde.“

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Der von der Antragstellerin erwähnte russische Pass, ausgestellt am 24. Oktober 2013, wurde in Kopie zur Bundesamtsakte genommen (siehe dort Bl. 88 ff.). Weitere Überprüfungen hat die Antragsgegnerin nicht durchgeführt; der Richtigkeit der Angaben der Antragsteller und der Echtheit des von ihnen als Nachweis vorgelegten Dokuments ist sie ‑ auch auf den Hinweis des Gerichts vom 14. März 2016 - nicht entgegen getreten. Von daher ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin das Vorbringen für zutreffend hält. Auch dem Gericht drängen sich nach gegenwärtiger Aktenlage keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben zu dem Voraufenthalt in Tschetschenien auf, zumal die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren ihr Vorbringen bestätigt und vertieft sowie als weiteren Beleg unter anderem die Kopie eines Dokuments in russischer Sprache übersandt haben, bei dem es sich augenscheinlich um ein am 29. August 2014 ausgestelltes, den Antragsteller zu 3. betreffendes Schulzeugnis aus Tschetschenien handelt.

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b) Zwar können die belgischen Behörden nicht, wie von Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO weiter vorausgesetzt, nachweisen, dass die Antragsteller zu 2. und 3. das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen haben. Dies ist aber in der hier gegebenen Fallkonstellation ausnahmsweise unschädlich.

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Ausgehend von dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO („ … wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass … “) trifft den ersuchten Mitgliedstaat die Beweislast dafür, dass der Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Die Situation ist in der Regel jedoch dadurch geprägt, dass der ersuchte Staat kaum über Mittel und Wege verfügt, die Nachweispflicht zu erfüllen, weil der Asylbewerber - der sich im ersuchenden Staat aufhält - für ihn nicht greifbar ist und daher nicht ohne Weiteres zur Sachverhaltsermittlung herangezogen werden kann. Folglich ist der ersuchte Staat, um die Möglichkeit eines Nachweises im Sinne des Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO zu haben, darauf angewiesen, dass der ersuchende Staat ihm entsprechende Informationen, die dieser etwa im persönlichen Gespräch mit dem Asylbewerber (Art. 5 Dublin III-VO) gewonnen hat, zur Verfügung stellt. Derartige Informationspflichten sieht Art. 23 Abs. 4 Dublin III-VO für das Wiederaufnahmegesuch ausdrücklich vor. Ergänzend bestimmt Art. 34 Dublin III-VO als allgemeine Vorschrift über den Informationsaustausch, dass jeder Mitgliedstaat jedem anderen Mitgliedstaat, der dies beantragt, personenbezogene Daten über den Antragsteller, die sachdienlich und relevant sind und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen, für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, siehe Abs. 1 Buchst. a), und konkret auch über Aufenthaltsorte und Reisewege, siehe Abs. 2 Buchst. d), übermittelt. Leitet der ersuchende Staat etwaige ihm vorliegende Erkenntnisse über Voraufenthalte und Reisewege des Asylbewerbers nicht an den ersuchten Staat weiter, so vereitelt er diesem gegenüber die Möglichkeit, sich auf Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO zu berufen.

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So liegt der Fall hier. Die fehlende Nachweismöglichkeit Belgiens beruht ausschließlich auf dem Verhalten der Antragsgegnerin. Diese hat in ihrem an Belgien gerichteten Wiederaufnahmegesuch betreffend die Antragsteller zu 2. und 3. vom 29. September 2015 mitgeteilt, es lägen keine Hinweise darauf vor, dass die Ausländer das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen hätten (siehe Seite 107 der Bundesamtsakte). Dies ist evident unrichtig. Damit hat die Antragsgegnerin gegen die sie treffenden Informationspflichten gemäß Art. 23 Abs. 4 Dublin III-VO verstoßen, wonach das Wiederaufnahmegesuch Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Weder den auf Art. 34 Abs. 9 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gestützten Berichtigungsantrag der Antragsteller vom 2. März 2016 noch den Hinweis des Gerichts vom 14. März 2016 auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Wiederaufnahmegesuch hat die Antragsgegnerin, soweit ersichtlich, bislang zum Anlass genommen, die entsprechenden Daten zu korrigieren und die belgischen Behörden hiervon, wie von Art. 34 Abs. 9 Unterabsatz 3 Dublin III-VO gefordert, zu informieren. Durch das Verschweigen der vorhandenen Erkenntnisse zu dem zweijährigen Voraufenthalt der Antragsteller zu 2. und 3. in Tschetschenien hat die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen Art. 23 Abs. 4 Dublin III-VO den belgischen Behörden eine sachgerechte Prüfung der Zuständigkeit im Wiederaufnahmeverfahren ‑ und damit zugleich den nach Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO zu führenden Nachweis des Verlassens des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten - unmöglich gemacht. Mit Blick auf das allgemeine unionsrechtliche Gebot der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ist Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO in einem solchen Fall dahingehend auszulegen, dass es für das Erlöschen der Pflicht zur Wiederaufnahme genügt, dass - woran nach obigen Ausführungen hier kein durchgreifender Zweifel besteht - der ersuchte Staat das Verlassen des Hoheitsgebietes hätte nachweisen können, wenn der ersuchende Staat seine Informationspflichten ihm gegenüber ordnungsgemäß erfüllt hätte.

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2. Aus der fehlenden Zuständigkeit Belgiens für die Asylanträge der Antragsteller zu 2. und 3. (Mutter und Kind) folgt zugleich, dass dieser Mitgliedstaat auch für den Asylantrag des Antragstellers zu 1. (Ehemann bzw. Vater) nicht zuständig ist. In der - hier gegebenen ‑ Situation, dass mehrere Familienangehörige in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Asylantrag stellen, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können und die Anwendung der in der Dublin III-VO genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben könnte, sieht Art. 11 Buchst. a) Dublin III-VO vor, dass für die Prüfung der Asylanträge sämtlicher Familienangehöriger der Mitgliedstaat zuständig ist, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist. Dies ist, wie oben für die Antragsteller zu 2. und 3. im Einzelnen dargelegt, nicht Belgien.

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3. An der Unzuständigkeit Belgiens für die Asylanträge der Antragsteller ändert auch der Umstand nichts, dass Belgien sich mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 mit der Wiederaufnahme der Antragsteller einverstanden erklärt hat. Ungeachtet der Frage, ob eine positive Antwort des ersuchten Mitgliedstaats auf ein Wiederaufnahmegesuch für sich gesehen überhaupt geeignet ist, die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats zu begründen

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-  wofür allerdings sprechen könnte, dass im Rahmen der Fiktionsregelung des Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO das Schweigen des ersuchten Staates auf ein Wiederaufnahmegesuch nicht nur als Stattgabe gilt, sondern auch die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen, weshalb die Annahme nahe liegt, dass Letzteres im Fall des ausdrücklich erklärten Einverständnisses erst recht gilt -,

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oder ob das Einverständnis nicht vielmehr die - sich aus anderen Kriterien ergebende - Zuständigkeit voraussetzt, kann der Zustimmung Belgiens hier jedenfalls deshalb keine zuständigkeitsbegründende Wirkung zukommen, weil diese, wie oben dargelegt, auf der unrichtigen Information der Antragsgegnerin im Wiederaufnahmegesuch („There are no hints that the alien left the territory of the Member States“) beruht. Es spricht alles dafür, dass die Zustimmung nicht erfolgt wäre, wenn Belgien von dem zweijährigen Voraufenthalt der Antragsteller zu 2. und 3. in Tschetschenien in Kenntnis gesetzt worden wäre. Zumindest bei einer solchen Sachlage, wenn also die Entscheidung über das Wiederaufnahmegesuch aus Gründen, die allein in der Sphäre des ersuchenden Mitgliedstaats liegen, nicht - wie von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO vorausgesetzt - auf den erforderlichen Überprüfungen durch den ersuchten Mitgliedstaat beruht, ist dessen Zustimmungserklärung rechtlich nicht geeignet, einen Übergang der Zuständigkeit auf ihn herbeizuführen.

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4. Schließlich können sich die Antragsteller auch auf die Unzuständigkeit Belgiens berufen. Dies folgt mittelbar aus Art. 34 Abs. 9 Unterabsatz 2 Dublin III-VO, nach dessen Wortlaut der Asylbewerber, wenn er feststellt, dass die über seine Person erfassten Daten - zu denen gemäß Art. 34 Abs. 2 Buchst. d) Dublin III-VO auch die Aufenthaltsorte und Reisewege gehören - unvollständig oder unrichtig sind, das Recht auf deren Berichtigung oder Löschung hat. Hieran anknüpfend statuiert Art. 34 Abs. 9 Unterabsatz 3 Dublin III-VO die Pflicht der Behörde, die die Berichtigung oder Löschung der Daten vornimmt, hierüber den Mitgliedstaat zu informieren, der die Informationen erhalten hat. Art. 34 Abs. 9 Unterabsatz 4 Dublin III-VO gewährt dem Asylbewerber ausdrücklich die Klagebefugnis bei den Gerichten des Mitgliedstaates, wenn dieser die Datenberichtigung verweigert. Der somit jedenfalls auch den Schutz des Asylbewerbers bezweckende und eigenständig gerichtlich durchsetzbare Anspruch auf Berichtigung personenbezogener Daten hätte jedoch keine praktischen Auswirkungen auf das weitere Verfahren und wäre als Selbstzweck weitgehend wertlos, wenn der Asylbewerber ‑ wie hier die Antragsteller - nicht über die bloße Berichtigung hinaus auch verlangen könnte, dass der berichtigende Mitgliedstaat von den berichtigten Daten in der vorgesehenen Weise Gebrauch macht und die gebotenen rechtlichen Konsequenzen aus ihnen zieht, also den Asylbewerber zum Beispiel nicht - wie im vorliegenden Fall von der Antragsgegnerin beabsichtigt - auf der Grundlage unzutreffender Daten (kein zwischenzeitliches Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten) in einen anderen Mitgliedstaat abschiebt, obwohl auf der Grundlage der berichtigten Daten (zweijähriger Voraufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets) alles dafür spricht, dass dieser andere Mitgliedstaat ‑ hier Belgien - unzuständig ist.

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Die Antragsgegnerin wird daher gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 Dublin III-VO zu prüfen haben, ob nach den Kriterien der Dublin III-VO die Überstellung der Antragsteller in einen dritten Mitgliedstaat - zu denken wäre etwa an Polen - möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so würde sie nach letztgenannter Vorschrift selbst zum zuständigen Mitgliedstaat werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b AsylG und entspricht dem Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.

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Den Antragstellern war im tenorierten Umfang Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Im Übrigen lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor, weil die Rechtsverfolgung insoweit aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.