Einstweiliger Rechtsschutz: Ablehnung des Antrags auf Hinausschieben des Ruhestands
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte nach §123 VwGO, seinen regulären Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre hinauszuschieben und Maßnahmen zu untersagen, die seine Weiterverwendung erschweren. Das VG Düsseldorf erklärte den Antrag für zulässig, aber unbegründet. Es sah keine besondere Eilbedürftigkeit, da die verbleibende Zeit zur Klärung im Hauptsacheverfahren ausreiche und die Ausschreibung der Planstelle keine konkrete Gefährdung darstelle. Kosten- und Streitwertfestsetzung folgten der VwGO/GKG-Regelung.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Hinausschiebung des Ruhestands als unbegründet abgewiesen; es besteht keine besondere Eilbedürftigkeit.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach §123 VwGO setzt das glaubhaft gemachte Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und insbesondere der besonderen Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) voraus.
Fehlt die erforderliche Eilbedürftigkeit, ist eine einstweilige Anordnung abzulehnen, wenn die verbleibende Zeit zur Entscheidung der streitigen Fragen im Hauptsacheverfahren ausreicht.
Die bloße Einleitung eines Besetzungsverfahrens oder die Ausschreibung einer Planstelle begründet allein keinen Anordnungsgrund, sofern die Verwaltungsbehörde darlegt, dass die Stelle bis zum Streitentscheid nicht vorzeitig besetzt werden kann.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.1 VwGO; bei vorläufigen Anordnungen kann der Streitwert nach den Vorschriften des GKG herabgesetzt bzw. aufgrund der Vorläufigkeit gemindert werden.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 19.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 16. Dezember 2014 bei Gericht eingegangene Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, dem Antrag des Antragstellers, seinen Ruhestand um drei Jahre hinauszuschieben vorläufig zu entsprechen, bis die Angelegenheit im Hauptsacheverfahren endgültig geklärt ist, und dementsprechend keine Maßnahmen durchzuführen, die geeignet sind, eine Weiterverwendung des Antragstellers auf seinem Posten zu erschweren oder zu vereiteln,
hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Es besteht kein Anordnungsgrund. Der geltend gemachte Anspruch des Antragstellers, seinen Eintritt in den Ruhestand, welcher sich regulär mit Ablauf des 31. März 2016 vollzieht, hinauszuschieben, bedarf zu seiner effektiven Sicherung keiner einstweiligen Anordnung. Die verbleibende Zeit von auch jetzt noch über zehn Monaten genügt, die streitigen Rechts- und Tatsachenfragen im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren (13 K 8446/14) zu klären.
Ein Anordnungsgrund lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass der Antragsgegner bereits ein Berufungsverfahren für die – nach seiner Ansicht zum 1. April 2016 freiwerdende – Stelle eingeleitet hat. Denn hierdurch werden keine Rechte des Antragstellers gefährdet. Sollte er im Hauptsacheverfahren obsiegen, kann seine Stelle nicht mit einem anderen Beamten besetzt werden, weil diese Planstelle dann noch durch den Antragsteller belegt ist. So sieht es auch der Antragsgegner, der mit Schriftsatz vom 2. Februar 2015 klargestellt hat, dass die Planstelle des Antragstellers zwar ausgeschrieben sei, sie aber bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand nicht besetzt werden könne.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4; 40 und 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der sich ergebende Betrag wegen der Vorläufigkeit der erstrebten einstweiligen Anordnung halbiert worden ist.