Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §34a AsylVfG bei Dublin-Überstellung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Ziffer 2 des BAMF-Bescheids (Abschiebungsandrohung). Das VG Düsseldorf lehnte den Eilantrag ab, da Belgien nach der Dublin-III-VO als zuständig anzusehen ist und die Klage in der summarischen Prüfung keine durchgreifenden Erfolgsaussichten zeigt. Angaben zur Minderjährigkeit erschienen unglaubhaft. Ein Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin III war nicht angezeigt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Abschiebungsandrohung nach §34a AsylVfG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 34a Abs. 2 AsylVfG ist statthaft; über sie ist durch summarische Interessenabwägung zu entscheiden, wobei die Erfolgsaussichten der Hauptsache maßgeblich zu berücksichtigen sind.
Bei Dublin-Fällen bestimmt die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) den zuständigen Mitgliedstaat; die Annahme eines Aufnahmeersuchens durch diesen Staat spricht gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Zur Glaubhaftmachung einer behaupteten Minderjährigkeit sind tragfähige Nachweise erforderlich; widersprüchliche Altersangaben und äußere Anhaltspunkte können die Minderjährigkeitsbehauptung entkräften.
Das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III ist nur bei Vorliegen besonderer, sachlicher Gründe auszuüben; das Fehlen solcher Gründe rechtfertigt keinen Selbsteintritt und spricht gegen eine Aussetzung der Überstellung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der am 14. November 2014 sinngemäß bei Gericht anhängig gemachte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 7556/14.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2014 anzuordnen,
zu dessen Entscheidung der Einzelrichter gemäß § 76 Absatz 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) berufen ist, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber in der Sache erfolglos.
Der hier gestellte Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft, da nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in seiner durch Artikel 1 Nr. 27 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474, geänderten und nach § 77 Absatz 1 Satz AsylVfG hier auch zu beachtenden Fassung solche Eilanträge gegen die Abschiebungsandrohung nunmehr zugelassen sind und der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Absatz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Gericht folgt der bislang zu § 34a Absatz 2 AsylVfG n.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unzulässig oder unbegründet gemäß § 36 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Absatz 2 AsylVfG gerade nicht geregelt. Eine solche Gesetzesauslegung entspräche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, denn eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Absatz 2 AsylVfG n.F. fand im Bundesrat keine Mehrheit;
vgl. hierzu bereits mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18. September 2013 – 5 L 1234/13.TR –, juris Rn 5 ff. m.w.N.; Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 2 B 844/13 –, juris Rn 3 f.; siehe auch bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Januar 2014 – 13 L 2168/13.A – und 24. Februar 2014 – 13 L 2685/13.A –, juris.
Die danach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich –nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesen Maßstäben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt und geht von der Zuständigkeit Belgiens für dessen Prüfung aus. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG).
Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), welche gemäß ihres Artikel 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung findet, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden. Nach den Vorschriften der Dublin III-VO ist Belgien der zuständige Staat für die Prüfung des durch den Antragsteller gestellten Asylantrags.
Die Pflicht Belgiens, den Antragsteller aufzunehmen, folgt aus Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d) Dublin III-VO, wonach der nach der Dublin III-VO zur Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedsstaat gehalten ist, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Der Antragsteller hat seinen Asylantrag am 18. August 2014 beim Bundesamt gestellt. Das an das Königreich Belgien gerichtete Aufnahmegesuch datiert vom 13. Oktober 2014. Belgien hat seinerseits das Aufnahmegesuch ausdrücklich am 14. Oktober 2014 und damit noch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs angenommen (vgl. Artikel 22 Absatz 1 Dublin III-VO). Belgien ist daher grundsätzlich verpflichtet, den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Aufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, aufzunehmen (Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO). Diese Frist ist noch nicht abgelaufen; sie endet erst am 17. Dezember 2014.
Der Zuständigkeit Belgiens steht auch nicht die grundsätzlich vorrangig zu beachtende (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO) Vorschrift des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO entgegen. Danach ist der Mitgliedstaat der Antragstellung unabhängig von der Frage, ob andernorts zuvor bereits ein entsprechender Antrag gestellt wurde, zuständig für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz, wenn dieser Antrag von einem unbegleiteten Minderjährigen gestellt wurde und keine Familienangehörige anwesend sind. Im Rahmen der summarischen Prüfung des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht minderjährig ist. Er hat zwar selbst gegenüber dem Bundesamt angegeben, am 10. Oktober 1997 geboren zu sein. Dies konnte er jedoch nicht durch die Vorlage von Dokumenten untermauern. Es kommen zwei weitere Umstände hinzu, die die Angabe seines Geburtsdatums als interessengeleitet, aber nicht der Wahrheit entsprechend erscheinen lassen. Zunächst hat die bremische Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen unter dem 29. Juli 2014 aufgrund einer Inaugenscheinnahme des Antragstellers festgestellt, dass nach seinem Erscheinungsbild und seinem Auftreten davon auszugehen sei, dass er volljährig sei. Auch wenn es sich hierbei nicht um ein medizinisches Gutachten handelt, ist jedoch anzunehmen, dass der genannten Behörde grundsätzlich die gebotene Sachkompetenz zukommt, entsprechende Feststellungen zu treffen. Darüber hinaus ist die Angabe des Geburtsdatums durch den Antragsteller auch aus einem anderen Grund nicht glaubhaft. Denn bei seiner Antragstellung in Belgien hat er ausweislich der Auskunft der belgischen Behörden vom 14. Oktober 2014 (Blatt 52 des Verwaltungsvorgangs) noch den 10. Juli 1992 als Geburtsdatum angegeben. Die nunmehr aufgestellte Behauptung, er sei noch minderjährig, erscheint vor diesem Hintergrund beliebig.
Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der genannten Zuständigkeit Belgiens eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, den Antragsteller nach Belgien abzuschieben. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2014, denen unverändert Aktualität zuzumessen ist.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2014 – 13 L 2685/13.A –, juris und www.nrwe.de.
Gegen die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG bestehen ebenfalls keine Bedenken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.