Dublin-Überstellung nach Italien: Eilantrag abgelehnt, Zusicherung zu Familienunterkunft
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach Italien (Dublin-Verfahren). Das Gericht hielt die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig wegen Zuständigkeit Italiens (Eurodac-Treffer, Geburt des Kindes in Italien) für rechtmäßig. Systemische Mängel des Asyl- und Aufnahmesystems in Italien seien nicht ersichtlich; gleichwohl sei bei einer Familie mit Kleinkind eine individuelle Garantie zur altersgerechten Unterbringung und Wahrung der Familieneinheit einzuholen. Der Eilantrag und die Prozesskostenhilfe wurden daher abgelehnt, jedoch mit der Maßgabe einer entsprechenden Zusicherung Italiens.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Prozesskostenhilfe abgelehnt; Überstellung nach Italien nur nach Einholung einer Unterkunfts- und Familieneinheitszusicherung.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Asylantrag ist nach § 27a AsylVfG unzulässig, wenn nach der Dublin-III-Verordnung ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist; in diesem Fall ist regelmäßig eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG zu erlassen.
Die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats gilt nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO als angenommen, wenn dieser auf ein fristgerechtes Wiederaufnahmeersuchen bei Eurodac-Treffer nicht innerhalb der vorgesehenen Frist reagiert.
Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO steht einer Überstellung nur entgegen, wenn im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen vorliegen, die eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta begründen.
Bei der Prüfung einer Unzulässigkeit nach Dublin ist vorrangig auf die tatsächliche Situation von Dublin-Rückkehrern abzustellen; Defizite einzelner Bereiche begründen für sich genommen noch keine systemischen Mängel.
Bei der Überstellung einer Familie mit minderjährigen Kindern kann zur Wahrung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta eine vorherige individuelle Zusicherung des zuständigen Mitgliedstaats erforderlich sein, dass eine altersgerechte Unterkunft bereitsteht und die Familieneinheit gewahrt wird.
Leitsatz
1. Anhaltspunkte im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 Satz 2 i.V.m. § 29a Absatz 1 2. Halbsatz AsylVfG, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass dem Antragsteller, entgegen der gesetzlichen Vermutung bei einer Ausreise nach Ghana politische Verfolgung droht, hat dieser weder im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, noch sind solche Gründe sonst ersichtlich.
2. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin im Falle ihrer Rückkehr in die Republik Ghana nicht in der Lage sein wird, allein für ihren Lebensunterhalt und den ihres derzeit zweijährigen Sohnes aufzukommen. Zwar besteht in Ghana anders als in Deutschland kein umfassendes Netz der sozialen Sicherheit. Indes wird in Ghana die traditionelle Großfamilie, die alte Menschen, Kranke und Kinder mit betreut, einem sozialen Sicherungssystem gleichgestellt.
Tenor
Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt mit der Maßgabe, dass die Antragsgegnerin vor einer Abschiebung der Antragsteller nach Italien eine Zusicherung der italienischen Behörden einzuholen hat, aus der hervorgeht, dass den Antragstellern unmittelbar bei der Ankunft in Italien eine gesicherte und dem Alter der Antragstellerin zu 3. entsprechende Unterkunft zur Verfügung steht, in der die Familieneinheit gewahrt bleiben kann.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 7546/14.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2014 anzuordnen,
ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller fällt zu Lasten der Antragsteller aus, weil der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit der aus dem Tenor ersichtlichen verpflichtenden Maßgabe keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
Das Bundesamt hat die Asylanträge der Antragsteller zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil Italien für deren Prüfung zuständig ist. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Diese findet gemäß ihrem Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, also auch auf die Asylanträge der Antragsteller vom 3. Juni 2014.
Nach den Vorschriften der Dublin III-VO ist Italien der zuständige Staat für die Prüfung dieser Asylanträge.
Nach den Angaben der Antragsteller zu 1. und 2. in den Befragungen durch das Bundesamt am 3. Juni 2014 haben sie sich vor ihrer Einreise nach Deutschland mehrere Monate in Italien aufgehalten und dort Asyl beantragt. Dies findet seine Bestätigung in dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das Bundesamt am 11. und 14. Juli 2014 (Treffer-Nr.: IT1TP00QVL und IT1CT00RU5). Ihr Kind, die Antragstellerin zu 3, ist am 18. Dezember 2013 in Catania, Italien, geboren. Daher ist Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO bzw. - hinsichtlich der Antragstellerin zu 3. - Art. 11 Buchst. a) Dublin III-VO (sog. Familienverfahren) für die Durchführung der Asylverfahren zuständig. Die Antragsgegnerin hat am 29. Juli 2014, und damit innerhalb der von Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung, Italien um Wiederaufnahme der Antragsteller ersucht, wobei in den betreffenden Formularschreiben ausdrücklich auch die Antragstellerin zu 3. aufgeführt ist. Nachdem Italien nicht innerhalb der nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO im Fall eines Eurodac-Treffers maßgeblichen Frist von zwei Wochen nach Stellung des Wiederaufnahmeersuchens seine Zuständigkeit erklärt hat, ist nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO davon auszugehen, dass es die Rückführung der Antragsteller akzeptiert hat.
Italien ist daher gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO verpflichtet, die Antragsteller spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen. Lediglich vorsorglich, zur Vermeidung eines etwaigen Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 VwGO nach Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO, weist das Gericht darauf hin, dass sich die Antragsteller auf einen etwaigen Verstoß gegen diese Fristenregelung auch nicht berufen könnten, da die Vorschrift ihnen kein subjektives Recht einräumt.
Vgl. hierzu ausführlich VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 - 13 K 8286/13.A -, juris.
Den Antragstellern bleibt es unbenommen, sich freiwillig bei den zuständigen Behörden in Italien zu melden und hierdurch selbst das Verfahren zu beschleunigen. Dies betreffend regelt Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, die ausweislich der der Dublin III-VO vorangestellten Erwägungen (Nr. 24) entsprechend anwendbar ist, dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auch auf Initiative des Asylbewerbers erfolgen kann.
Vgl. hierzu Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: 98. Ergänzungslieferung, November 2013, § 27a, Rn. 231 m.w.N.
Hat es der Asylbewerber folglich selbst in der Hand, wann die Überstellung erfolgt und dass sie überhaupt erfolgt, kann er mithin selbst zu der von ihm gewünschten Beschleunigung beitragen, verbietet schon der allgemeine - aus dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB abgeleitete - Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“), sich auf eine verspätete Überstellung seitens der Bundesrepublik Deutschland zu berufen.
Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der Zuständigkeit Italiens eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, von dem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, die Antragsteller nach Italien abzuschieben.
Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die jeweiligen Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Art. 9 Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen - wie die der bisherigen Dublin II‑VO - zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin.
Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 -, juris, Rn. 60, 62 und Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris, Rz. 37; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris, Rz. 7.
Die Antragsgegnerin ist aber auch nicht - unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zugunsten der Antragsteller - nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, diese nach Italien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich brächten. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs,
EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413,
der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können.
Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 94.
Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind diejenigen Umstände besonders zu berücksichtigen, die auf die Situation des jeweiligen Antragstellers zutreffen. Die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Situationen spielt hingegen keine unmittelbare Rolle und kann allenfalls ergänzend zur Beurteilung der Situation herangezogen werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn 130.
Vorliegend ist danach hier besonders die Situation von Dublin-Rückkehrern in den Blick zu nehmen, die - wie die Antragsteller zu 1. und 2. - in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben, von der die Antragstellerin zu 3. als minderjähriges Kind in gleicher Weise betroffen ist.
Insoweit macht sich das Gericht die Einschätzung und Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑ juris, Rz. 131 ff., 176 ff., 186 zu eigen, wonach mit Blick auf das Rechtssystem als auch insbesondere die Verwaltungspraxis des Asylverfahrens davon auszugehen ist, dass Italien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches trotz ggf. vorliegender einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der „vor Ort“ tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass rücküberstellte Asylbewerber - darunter speziell Dublin-Rückkehrer - „im Normalfall“, also bei nach der Erkenntnislage vorhersehbarem Verlauf der Dinge, nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen, namentlich nicht solchen im Sinne der Gewährleistung aus Artikel 4 EU-GR-Charta, rechnen müssen.
Auch wenn ihre Asylverfahren in Italien abgeschlossen sein sollten, könnten die Antragsteller zu 1. und 2. im Übrigen in Italien Folgeanträge stellen. Für Folgeantragsteller besteht in Italien die Möglichkeit, das Folgevorbringen durch eine sogenannte „Territorial Commission“ prüfen zu lassen. Wenn diese Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass neue Elemente vorgetragen sind, erfolgt regelmäßig eine erneute persönliche Anhörung zur Klärung eventueller Abweichungen zum bisherigen Vorbringen. Während eines Asylfolgeverfahrens haben die Antragsteller grundsätzlich dieselben gesetzlichen Garantien wie Erstantragssteller, z.B. können sie erneut in Unterbringungseinrichtungen der CARA unterkommen.
Vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report, Stand: April 2014, S. 33 f.
Unabhängig von der allgemeinen Situation bestehen zur Überzeugung des Gerichts auch in der Person der Antragsteller selbst keine besonderen Gründe, die es vorliegend verbieten, sie nach Italien zu überstellen. Die Antragsteller haben keine beachtlichen Umstände vorgetragen, die sie als innerhalb der Gruppe der Dublin-Rückkehrer besonders gefährdete oder verletzliche Personen erscheinen lassen. Soweit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 4. November 2014 - ohne vom Vorliegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien auszugehen - die Rückführung einer Familie mit Kindern nach Italien davon abhängig gemacht hat, dass der abschiebende Staat zunächst die individuelle Garantie seitens der italienischen Behörden erhalten hat, dass die Familie in einer Art und Weise in Obhut genommen wird, die dem Alter der Kinder angepasst ist, und dass die Familie zusammengehalten wird,
vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - Az. 29217/12 (Tarakhel . /. Schweiz) -; ähnlich BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris, Rz. 8 ff.,
ist dem durch die aus dem Tenor ersichtliche Maßgabe Rechnung getragen. Durch die danach erforderliche Zusicherung der italienischen Behörden, die Familieneinheit zu wahren, wird insbesondere die familiäre Betreuung der Antragstellerin zu 3. gewährleistet.
Gegen die Rechtmäßigkeit der auf § 34a Abs. 1 AsylVfG beruhende Abschiebungsanordnung bestehen mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe nach alledem ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses ist danach weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung der Antragsteller aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.