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Verwaltungsgericht Düsseldorf·13 L 2674/00·13.09.2000

Einstweilige Anordnung nach AFBG abgelehnt: Fördervoraussetzungen nicht erfüllt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtLeistungsrecht (AFBG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für den Zeitraum 9.10.2000–3.5.2001. Das Gericht verneint sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund und stellt dar, dass die gesetzlichen Fördervoraussetzungen (Maßnahmedauer, Wiederholungsverbot) nicht vorliegen. Alternative Finanzierungsmöglichkeiten mildern den dringenden Bedarf. Der Antrag wird abgelehnt; Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung von AFBG-Leistungen als unbegründet abgewiesen (kein Anordnungsanspruch/-grund)

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Anordnung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist ein zu sichernder Anspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; die Anordnung darf die Entscheidung der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen.

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Ein Anordnungsgrund ist nicht gegeben, wenn dem Antragsteller zumutbare Alternativen zur Abwendung wesentlicher Nachteile offenstehen (z. B. Aufnahme eines Privatkredits).

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Bei förderungsfähigen mehrteiligen Fortbildungsmaßnahmen nach dem AFBG ist auf die Gesamtzeit der Maßnahme von der ersten bis zur letzten Unterrichtsveranstaltung abzustellen; unterrichtsfreie Zeiten zwischen Maßnahmeabschnitten unterbrechen die Frist nicht.

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Wiederholte Teilnahme an bereits absolvierten Maßnahmeabschnitten ist nach dem AFBG nicht förderungsfähig; fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen, besteht kein Anspruch auf einstweilige Leistungssicherung.

Zitiert von (2)

1 ablehnend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 b und 2 b AFBG§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der am 31. August 2000 sinngemäß gestellte Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für die Zeit vom 9. Oktober 2000 bis zum 3. Mai 2001 Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) in gesetzlicher Höhe zu gewähren,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Es muss ein zu sichernder Anspruch (Anordnungsanspruch) bestehen und es muss notwendig sein, diesen einstweilig zu sichern (Anordnungsgrund). Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers; sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung zur Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache (Klageverfahren) nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Es ist bereits zweifelhaft, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist. Der Antragsteller könnte die ins Auge gefasste Fortbildungsmaßnahme - soweit ersichtlich - zunächst durch die Aufnahme eines Privatkredits bei einer Bank finanzieren, falls ihm, wie er angegeben hat, eigene Mittel gegenwärtig nicht zur Verfügung stehen. Schlechthin unzumutbare Folgen dürften für ihn damit nicht verbunden sein.

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Auf jeden Fall hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Soweit erkennbar, steht ihm der geltend gemachte Anspruch auf Förderung nach dem AFBG nicht zu.

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Eine Fortbildungsmaßnahme, die aus mehreren in sich selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitten) bestehen kann, ist u.a. nur dann förderungsfähig, wenn sie innerhalb von 36 Kalendermonaten (Vollzeitform) bzw. von 48 Kalendermonaten (Teilzeitform) abschließt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 b und 2 b AFBG). Eine Verlängerung dieser Zeiträume ist, soweit für den Fall des Antragstellers von Bedeutung, höchstens um 12 Kalendermonate möglich (§ 11 Abs. 1 AFBG).

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zur weiteren Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden des Antragsgegners vom 16. Juni 2000 und vom 3. August 2000, denen das Gericht folgt, verwiesen werden. Wie sich aus dem Begriff "Kalendermonat" ergibt, gilt für den Zeitraum, innerhalb dessen die Fortbildungsmaßnahme abschließen muss, folgendes: Sie beginnt mit der ersten Unterrichtsveranstaltung des ersten Maßnahmeabschnitts und endet mit der letzten Unterrichtsveranstaltung des letzten Maßnahmeabschnitts und wird durch etwa zwischen den Maßnahmeabschnitten liegende unterrichtsfreie Zeiten nicht unterbrochen. Demnach wird die Frist im Falle des Antragstellers nicht eingehalten. Selbst wenn man die Zeit erst ab Beginn des Teils III (Februar 1996) zu Grunde legt, ist die höchst mögliche Förderungsdauer (60 Monate) am Ende des ins Auge gefass-ten Fortbildungsabschnitts (3. Mai 2001) überschritten.

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Eine dem Antragsteller günstigere Lösung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Auch wenn, wie er vorträgt, der jetzt geplante Maßnahmeabschnitt den weit überwiegenden Teil der Fortbildungs-maßnahme darstellt, kommt es nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung doch auf die Fortbildungsmaßnahme insgesamt an, also auf die Summe aller Maßnahmeabschnitte.

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Der Antragsteller spricht auch noch den Fall an, dass er sich dazu entschließen würde, die gesamte Fortbildungsmaßnahme unter Wiederholung der bisher schon absolvierten Teile III und IV in nächster Zeit innerhalb von 36 Kalendermonaten zu absolvieren. Auch in diesem Fall müsste ein Anspruch verneint werden, weil die Wiederholung einzelner Maßnahmeabschnitte nicht förderungsfähig ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.