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Verwaltungsgericht Düsseldorf·13 L 2614/00.A·28.08.2000

Anordnung aufschiebender Wirkung der Klage gegen Abschiebungsanordnung (AsylVfG §34a)

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung an. Zentrales Problem ist, ob §34a AsylVfG das Gewähren vorläufigen Rechtsschutzes in allen Fällen ausschließt. Das Gericht erlaubt Ausnahmen, wenn die Voraussetzung der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat ernstlich zweifelhaft ist (hier Geburt und seit Geburt Aufenthalt in Deutschland). Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Abschiebungsanordnung stattgegeben; aufschiebende Wirkung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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§ 34a AsylVfG schließt den vorläufigen Rechtsschutz nicht absolut aus; verfassungskonform ist die Vorschrift so auszulegen, dass in Ausnahmen vorläufiger Rechtsschutz möglich bleibt, wenn die Voraussetzungen der Abschiebungsanordnung ernstlich zweifelhaft sind.

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Für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG setzt die Rechtsgrundlage voraus, dass der Ausländer aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist; fehlt diese Voraussetzung, fehlt es an der Rechtsgrundlage für die Abschiebung.

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Eine analoge Anwendung von § 34a AsylVfG kommt nur in Betracht, wenn eine planwidrige Gesetzeslücke und eine vergleichbare Interessenlage vorliegen; bei fehlender Vergleichbarkeit ist Analogie ausgeschlossen, zumal für belastende Verwaltungsakte eine ausdrückliche Rechtsgrundlage zu fordern ist.

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Nach Art. 9 des Dubliner Übereinkommens darf ein Mitgliedstaat einen Asylantrag nur aus humanitären Gründen prüfen, wenn sowohl ein Ersuchen des anderen Mitgliedstaates als auch der ausdrückliche Wunsch des Asylbewerbers vorliegen; liegt der Wunsch des Antragstellers nicht vor oder wurde nicht eingeholt, kann sich die Behörde nicht auf Art. 9 DÜ stützen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 34 a Abs. 2 AsylVfG§ 80 VwGO§ 123 VwGO§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG§ 26a AsylVfG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 5627/00.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2000 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Das nach Bekanntgabe des Bescheides vom 23. Juni 2000 im Sinne eines allein statthaften Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auszulegende Begehren,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 5627/00.A gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2000 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen,

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hat Erfolg.

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Mit dem vorgenannten Bescheid hat die Antragsgegnerin festgestellt, dass dem Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht und die Abschiebung nach Italien angeordnet.

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§ 34 a Abs. 2 AsylVfG, wonach die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat nach § 80 oder § 123 VwGO nicht ausgesetzt werden darf, schließt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegend nicht aus. Diese Vorschrift ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass entgegen ihrem Wortlaut vorläufiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen möglich bleibt. Ein solcher Ausnahmefall wird u.a. anerkannt, wenn die Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsanordnung, nämlich die Einreise über einen sicheren Drittstaat, ernstlich zweifelhaft ist,

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vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2315/93, NVwZ 1996, 700 (706).

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Ein derartiger Fall liegt hier vor, da der Antragsteller am 20. April 2000 in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde und sich seitdem hier aufhält.

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Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt, sofern der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Wie sich aus der ausdrücklichen Inbezugnahme des § 26 a AsylVfG ergibt, findet § 34 a AsylVfG unmittelbar nur auf Fälle Anwendung, in denen der Ausländer aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Ausgehend hiervon fehlt es für den Erlass einer Abschiebungsanordnung gegenüber dem Antragsteller an einer Rechtsgrundlage.

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Auch eine analoge Anwendung des § 34 a AsylVfG kommt nicht in Betracht. Dabei kann offen bleiben, ob eine analoge Anwendung des § 34 a AsylVfG nicht schon deshalb ausscheidet, weil für einen derartigen belastenden Verwaltungsakt eine ausdrückliche gesetzliche Rechtsgrundlage zu fordern ist. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen für eine Analogie nicht gegeben. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, fehlt es bereits an einer vergleichbaren Interessenlage; insbesondere lässt sich hier nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Antragsteller - ähnlich wie im Fall des § 26 a AsylVfG - aufgrund anderer Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland hat. Bei summarischer Prüfung liegen die Voraussetzungen des Artikels 9 des Dubliner Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (DÜ) vom 15. Juni 1990, auf den die Antragsgegnerin den Bescheid gestützt hat, nicht vor.

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Nach dieser Vorschrift kann ein Mitgliedstaat, auch wenn er nach den im Dubliner Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist, auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates und unter der Voraussetzung, dass der Asylbewerber dies wünscht, aus humanitären, insbesondere aus familiären oder kulturellen Gründen, einen Asylantrag prüfen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist neben dem Ersuchen des anderen Mitgliedsstaates der Wunsch des Asylbewerbers eine zweite kumulative Voraussetzung. Vorliegend ist weder ersichtlich, dass der Antragsteller bzw. seine gesetzlichen Vertreter einen derartigen Wunsch geäußert hätten noch dass sie hierzu überhaupt befragt worden wären. Wie sich aus dem Vorbringen der Antragsschrift ergibt, sind sie mit der Durchführung des Asylverfahrens in Italien gerade nicht einverstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG, der Gegenstandswert aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.